veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

LG Berlin63 S 413/0008.01.2002GE 2002, 260

BGB §§ 705 ff.; ZPO §§ 253, 263

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rubrumsberichtigung; Klageänderung; gewillkürte Prozeßstandschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haben vor der Entscheidung des BGH zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GE 2001, 276) die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Bindung geklagt, kann der Rechtsstreit nach Rubrumsberichtigung von der GbR fortgeführt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Vermieterin der bekl. Mieter war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wie bisher üblich und allgemein unproblematisch machten die Gesellschafter als Vermieter und Grundstückseigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Mietansprüche, unter anderem einen Räumungsanspruch, geltend. Sie obsiegten in erster Instanz. Im von den Mietern angestrengten Berufungsverfahren wurde die Entscheidung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR bekannt. Es erfolgte seitens der Kl. eine Rubrumsberichtigung des Inhalts, daß nunmehr die GbR, bestehend aus den bisherigen Kl., als Partei den Rechtsstreit führt. Ob das so möglich ist, mußte die Kammer vorab entscheiden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig. Kl. ist nach der auf Antrag erfolgten Rubrumsberichtigung die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Als Außengesellschaft besitzt sie Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit (BGH GE 2001, 276, 276). Ungeachtet der Frage, ob die Gesellschafter nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH weiterhin im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft einklagen können (KG GE 2001, 1671, 1671), bestehen seitens der Kammer keine Bedenken, das Rubrum auf Antrag hin wie geschehen zu berichtigen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch dann Prozeßpartei, wenn die Gesellschafter die Klage in eigenem Namen "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" erheben (Schmidt, NJW 2001, 993, 999).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegend als Inhaberin des geltend gemachten Anspruches als von Anfang an aktivlegitimiert anzusehen. Daß die Gesellschafter ursprünglich die Klage vor Bekanntwerden der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung als "Grundstückseigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" erhoben haben, steht einem unveränderten Prozeßrechtsverhältnis vorliegend nicht entgegen. Von Anfang an wurde der Anspruch in seiner gesamthänderischen Bindung geltend gemacht. Durch die geänderte Rechtsprechung wurde klargestellt, daß mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch von deren Parteifähigkeit auszugehen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, daß eine Forderung des Gesellschaftsvermögens geltend gemacht wird. Ob dies nun zukünftig zwingend allein durch die Gesellschaft oder im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft auch durch die Gesellschafter erfolgen kann (KG a. a. O.), ist vorliegend unerheblich. Da die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Klageerhebung nicht bekannt war, führte die beantragte Änderung der Parteibezeichnung nicht zu einem Parteiwechsel, weil sich die ansprucherhebende Gesamthandsgemeinschaft vorliegend nicht verändert hat. Ohne die Änderung der Rechtsprechung wäre eine Klage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ursprünglich mangels Parteifähigkeit abgewiesen worden. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR (GE 2001, 276 ) geklagt, kann die GbR nach Rubrumsberichtigung den Rechtsstreit fortsetzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vor der bahnbrechenden Entscheidung des BGH zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR hatten die Gesellschafter Mietansprüche geltend gemacht und obsiegt. In die Zeit der Berufung fiel die Entscheidung des BGH. Es erfolgte eine Rubrumsberichtigung dahingehend, daß nunmehr die GbR als solche Klägerin sei. Das wollten die beklagten Mieter so nicht mitmachen und begehrten auch deswegen Klageabweisung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin hatte keine Bedenken gegen die Rubrumsberichtigung. Die GbR sei auch dann Prozeßpartei, wenn ursprünglich die Gesellschafter die Klage in eigenem Namen ("in Gesellschaft bürgerlichen Rechts") erhoben haben. Denn von Anfang an sei der Anspruch in seiner gesamthänderischen Bindung geltend gemacht worden. Durch die geänderte Rechtsprechung des BGH sei nur klargestellt worden, daß mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR auch von deren Parteifähigkeit auszugehen sei. Das ändere jedoch nichts daran, daß eine Forderung des Gesellschaftsvermögens geltend gemacht werde. Da die Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR bei Klageerhebung nicht bekannt gewesen sei, führe die beantragte Änderung der Parteibezeichnung nicht zu einem Parteiwechsel, weil sich die anspruchserhebende Gesamthandsgemeinschaft vorliegend nicht geändert habe. Ohne die Änderung der Rechtsprechung wäre eine Klage der GbR ursprünglich mal als Parteifähigkeit abgewiesen worden.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung des Landgerichts ist genauso pragmatisch und "mutig" wie die des BGH. Man mag bürgerlich-rechtlich nach wie vor darüber streiten, ob "man so einfach" ohne Gesetzesänderung der §§ 705 ff. BGB davon ausgehen kann, daß die GbR ähnlich wie eine offene Handelsgesellschaft (OHG) partei- und rechtsfähig ist. Wir haben nun einmal die neue BGH-Rechtsprechung, die in ihren praktischen Auswirkungen überwiegend wohltuend ist. Nun sollten die Juristen dann aber auch in der praktischen prozessualen Umsetzung der Entscheidung vor allem in der Übergangszeit der anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht "päpstlicher sein als der Papst." Ob die BGH-Entscheidung nun über das Rechtsinstitut der subjektiven Klageänderung oder über Rubrumsberichtigung umgesetzt wird, ist in der Sache von nicht entscheidender Bedeutung. Bedenken zur Zulässigkeit sollten hintangestellt werden. Entscheidend ist auch, daß Rechtsinhaber die in der GbR zusammengefaßten Personen sind. Die Entscheidung des BGH hat nicht dazu geführt, daß aus der Personengesellschaft eine juristische Person geworden ist - dann wäre die Sachlage allerdings anders.