Parteienvermögen
PartG § 20 b
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Parteienvermögen; Altvermögen; verbundene Organisation
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Inanspruchnahme des Altvermögens eines als "verbundene Organisation" der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen vom 21. Februar 1990 - PartG-DDR - unterstehenden Unternehmens.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. schloß im April 1991 einen Vertrag mit der T. - und C.-GmbH (jetzt: H. P. mbH), durch den er den Auftrag erhielt, vier mobile Verkaufseinrichtungen nebst Zubehör für ein Projekt seiner Vertragspartnerin im polnischen Ostseebad M. zu liefern und zu montieren. Mit Bescheid vom 1. Juli 1991 stellte die Bekl. unter ihrer früheren Bezeichnung Treuhandanstalt fest, daß die T. - und C. GmbH als "verbundene Organisation" der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz - vom 21. Februar 1990 - PartG-DDR - (GBl.-DDR I S. 66), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1990 (GBl.-DDR I S. 275), untersteht. Danach bezahlte die H. mbH (künftig: H.) Teilrechnungen des Kl. für bereits erfolgte Lieferungen nach M. Am 31. Juli 1991 unterzeichneten der Kl. und der Geschäftsführer der H. eine Zusatzvereinbarung über Bau-, Montage- und Installationsleistungen für die Errichtung und Inbetriebnahme der Verkaufseinrichtungen in M. Der Kl. erbrachte dort weitere Leistungen für die H. Ab Ende 1992 wurden die Verkaufseinrichtungen, soweit sie bereits an Ort und Stelle installiert waren, vom Kl. wieder abgebaut und auf einem Gelände der H. gelagert.
Mit seiner Klage macht der Kl. gegen die Bekl. als treuhänderische Verwalterin des ihr unterstellten Vermögens Restforderungen nach Maßgabe weiterer Teilrechnungen geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur vollen Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der teilweisen Klagestattgabe ausgeführt:
Die Bekl. sei als Partei kraft Amtes bei fortbestehender Passivlegitimation der H. prozeßführungsbefugt. Die Parteistellung der Bekl. bestehe zwar nur insoweit, als das sogenannte Altvermögen im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR betroffen sei. Hiervon sei aber auszugehen, da die Parteien nicht vorgetragen hätten, daß die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gerade aus etwa hinzuerworbenem Neuvermögen der H. zu erfüllen gewesen seien.
Dem Kl. stünden Wertersatzansprüche für geleistete Arbeit nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 (1. Alternative), 818 Abs. 2 BGB zu. Die im April 1991 geschlossene Vereinbarung sei nichtig, da die Bekl. sie nicht genehmigt habe. Die Zustimmung der Bekl. sei nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR erforderlich gewesen, da das Vermögen der H. nach § 20 b Abs. 2 PartG DDR seit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 1990 unter treuhänderischer Verwaltung gestanden habe. Der Bescheid der Bekl. vom 1. Juli 1991 habe nur die schon eingetretene Rechtslage festgestellt. Ein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB stehe dem Kl. aber nur insoweit zu, als feststehe, daß die Bekl. zur Herausgabe unvermögend sei. Dies sei nur bei den Werk- und Dienstleistungen sowie weiteren Aufwendungen des Kl. im Interesse seiner Auftraggeberin der Fall. Insoweit sei die Bekl. auch nicht entreichert gemäß § 818 Abs. 3 BGB, da diese Leistungen einen ertragsunabhängigen Wert und keine nachteilige Vermögensänderung bei der Bekl. im Sinne des § 20 b Abs. 1 PartG DDR zur Folge hätten. Diese Leistungen seien der von der Bekl. verwalteten Vermögensmasse zunächst zugeflossen und sollten jetzt wieder abgeschöpft werden, was § 20 b PartG-DDR nicht verhindern wolle.
II. Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht die passive Prozeßführungsbefugnis der Bekl. zu Recht bejaht. Da es sich hierbei um eine Prozeßvoraussetzung handelt, die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen und ohne entsprechende Rüge der Bekl. zu prüfen ist, kann der erkennende Senat in Abweichung von § 561 Abs. 1 ZPO selbständig Feststellungen darüber treffen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeßführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 = NJW 1988, 1585, 1587; BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94 = ZIP 1996, 2090, 2091 = VIZ 1997, 120, 121). Die passive Prozeßführungsbefugnis der Bekl. für den vorliegenden Prozeß ergibt sich aus § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, der gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anl. II Kap. II Sachgebiet A Abschn. III Ziff. 1 lit. d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 fortgilt. a) Daß es sich bei der H. um eine "verbundene Organisation" im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR handelt, steht aufgrund des bestandskräftigen Bescheides der Treuhandanstalt vom 1. Juli 1991 bindend fest. In zivilrechtlichen Verfahren hat die Feststellung aufgrund der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten Bindungswirkung, sofern der Verwaltungsakt - wie hier - nicht offensichtlich nichtig ist (vgl. Toussaint, ZAP-Ost Nr. 12 vom 22. Juni 1994, S. 394).
b) Seit dem Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR am 1. Juni 1990 unterliegt kraft Gesetzes dasjenige Vermögen der H. der treuhänderischen Verwaltung, das bereits am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist (vgl. BVerwG, ZIP 1993, 790). Seit dem 3. Oktober 1990 wurde die treuhänderische Verwaltung nach § 20 b Abs. 3 PartG-DDR gemäß Anl. II, Kap. II, Sachgebiet A, Abschn. III Ziff. 1 lit. d zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 von der Treuhandanstalt (jetzt: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) ausgeübt. c) Bei der durch § 20 b Abs. 2 PartG-DDR angeordneten treuhänderischen Verwaltung handelt es sich um eine echte Verwaltungstreuhand mit der Folge, daß die Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich des unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Vermögens seit dem 3. Oktober 1990 bei der Treuhandanstalt bzw. der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben liegt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1995 - XI ZR 230/94 = WM 1995, 2135 = VIZ 1996, 85; BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94 = ZIP 1996, 2090 unter I 1 a; BGH, Urteil vom 7. November 1996 - III ZR 88/95 = VIZ 1997, 181 unter II 1) sowie der ganz herrschenden Meinung in der übrigen Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. hierzu die Nachweise im Urteil des XI. Zivilsenats vom 24. September 1996 a. a. O.). Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 20 b Abs. 2 PartG DDR. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb herzustellen und zu verhindern, daß die Altparteien der DDR am demokratischen Willensbildungsprozeß mit Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können. Vermögen, das sich diese Parteien vor dem 7. Oktober 1989 rechtsstaatswidrig verschafft hatten, sollte an die früher Berechtigten zurückgeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Restitutionszweck). Um in der Zeit bis zur Klärung der Erwerbsvorgänge Vermögensverschiebungen und Vermögensverschleierungen durch die Altparteien zu verhindern, wurde deren gesamtes Altvermögen der treuhänderischen Verwaltung unterstellt (Sicherungszweck). Diese Gesetzesziele lassen sich nur dann umfassend verwirklichen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Altvermögen dessen Inhaber genommen und der Treuhänderin übertragen wird (BGH, Urteil vom 24. September 1996 a. a. O. S. 2091). Die Bekl. ist deshalb insoweit als Partei kraft Amtes anzusehen, der allein die Prozeßführungsbefugnis zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 a. a. O.). d) Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Kl. wolle mit der Klage auf das Altvermögen der H. zugreifen, nämlich auf das Vermögen, das gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR vor dem 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist und daher der treuhänderischen Verwaltung der Bekl. unterliegt. aa) Zum Altvermögen gehört zum einen das am gesetzlichen Stichtag 7. Oktober 1989 vorhandene Stichtagsvermögen. Als Vermögensgegenstand im Sinne des § 20 b PartG-DDR sind alle dinglichen und obligatorischen Rechte zu verstehen.
Nach Sinn und Zweck des Gesetzes fallen auch alle vermögenswerten Positionen unter diesen Begriff, also auch bloß tatsächliche wie etwa Besitz und rechtlich nicht wirksam begründete Positionen. Ebenfalls zum Altvermögen im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ist neben den daraus gezogenen Früchten auch das Vermögen zu rechnen, das seit dem 7. Oktober 1989 an die Stelle des Stichtagsvermögens getreten ist, also die Surrogate des Altvermögens. Hierzu zählen vor allem Gegenleistungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche für aus dem Altvermögen ausgeschiedene Gegenstände bzw. das in Erfüllung dieser Ansprüche Geleistete. Als Altvermögen sind aber nicht nur positive Vermögenswerte anzusehen, sondern auch die diesem Vermögen zuzuordnenden Verbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996 a. a. O. S. 182; Toussaint, ZAP-Ost Nr. 12 vom 22. Juni 1994, S. 387). bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kl. eine Befriedigung aus dem Altvermögen der Gesellschaft erstrebt. Jedenfalls dadurch, daß er seine zunächst gegen die H. gerichtete Klage auf die jetzige Bekl. umgestellt hat, hat der Kl. zum Ausdruck gebracht, daß er sich auf eine Haftung des Altvermögens berufen will (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996 a. a. O.); denn die gesetzliche Prozeßführungsbefugnis der Bekl. nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR besteht nur hinsichtlich des unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Altvermögens und dessen Surrogaten (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1996 a. a. O.; KG, VIZ 1996, 233 f). Eine Inanspruchnahme des Altvermögens erscheint auch aus der Sicht des Kl. erfolgversprechender als ein Zugriff auf Neuvermögen. Die H. ist eine verbundene Organisation im Sinne des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR. Anders als eine Partei, die mit Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Wahlkampfkostenerstattungen regelmäßig über Neueinnahmen verfügt, die nicht der treuhänderischen Verwaltung unterliegen - der PDS ist Neuvermögen in Form von Beiträgen, Spenden oder Wahlkampfkostenerstattungen in großem Umfang zugeflossen (vgl. Gerhardt ZIP 1993, 1129, 1130) - hat ein Wirtschaftsunternehmen, das nahezu vollständig mit Partei-Altvermögen ausgestattet worden ist, regelmäßig kein Neuvermögen, da alle Vermögensgegenstände entweder originales Altvermögen, Surrogate des Altvermögens oder aber aus dem Altvermögen gezogene Früchte sind (Toussaint, ZIP 1993, 1136, 1138). Die Bekl. selbst hat das Vorgehen des Kl. nicht anders verstanden, als daß er Befriedigung aus dem Altvermögen verlangt. 2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es dem Kl. in der zuerkannten Höhe einen Anspruch auf Befriedigung aus der verwalteten Altvermögensmasse zuspricht. a) Aus dem Umstand, daß die H. über nennenswertes Neuvermögen nicht verfügen dürfte, leitet das Berufungsgericht die Annahme her, die Vertragspartner hätten bei Abschluß des Vertrages im April 1991 die gemeinsame Absicht gehabt, daß sich die Forderung des Kl. auf das Altvermögen beziehen solle. Das Berufungsgericht führt aus, hiervon sei auszugehen, nachdem die Parteien nichts dazu vorgetragen hätten, daß die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gerade aus etwa hinzuerworbenem Neuvermögen der H. zu erfüllen gewesen seien. Diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht angegriffen. b) Unabhängig davon aber, ob man mit dem Berufungsgericht den Vertrag des Kl. mit der H. für eine zustimmungsbedürftige Vermögensveränderung im Sinne des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR hält oder der Entscheidung
etwa hinzuerworbenem Neuvermögen der H. zu erfüllen gewesen seien. Diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht angegriffen. b) Unabhängig davon aber, ob man mit dem Berufungsgericht den Vertrag des Kl. mit der H. für eine zustimmungsbedürftige Vermögensveränderung im Sinne des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR hält oder der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 1992 (NJW 1993, 2553) folgt (so BGH, Urteil vom 20. Februar 1998 - V ZR 319/96 - noch nicht veröffentlicht), wonach, von besonderen Fällen abgesehen, nicht schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern erst dessen Erfüllung, die "Verfügung" über den Vermögenswert, dem Zustimmungsvorbehalt unterliegt (vgl. hierzu auch Toussaint, DDR Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Köln 1993, S. 89 f; derselbe, Zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit vertraglicher Ansprüche gegen DDR Parteien, ZIP 1993, 1136, 1141), stehen dem Kl. gegen die Bekl. keine Ansprüche zu. aa) Ist der Vertrag des Kl. mit der H. mangels Zustimmung der Bekl. unwirksam, kommen für den Kl. nur Ansprüche aus Bereicherungsrecht in Betracht, wie das Berufungsgericht folgerichtig ausführt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine durch eine Leistung des Kl. etwa eingetretene Vermehrung des Altvermögens ohne Zustimmung der Bekl. wieder "abgeschöpft" werden könnte, wie das Berufungsgericht meint. Auch wenn § 20 b Abs. 1 PartG-DDR dem nicht entgegenstehen würde, ist der dem Kl. in Höhe von 71.901 DM zugesprochene Bereicherungsanspruch nicht begründet.
Zu Recht rügt die Revision, daß die Leistungen, für die der Kl. mit seiner Rechnung vom 19. September 1991, mit Position 22 der Rechnung vom 12. August 1991 und Positionen 1 und 2 der Rechnung vom 5. Mai 1993 insgesamt den genannten Betrag verlangt, nicht zu einer bleibenden Bereicherung der Altvermögensmasse geführt haben. Diese Leistungen bestanden darin, die Anlagen zunächst nach Polen zu transportieren und dort zu montieren, sodann aber dort wieder zu demontieren und nach Deutschland zurückzuführen. Daß diese Aufwendungen des Kl., die zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Rückführung der gelieferten Gegenstände erforderlich waren, im Altvermögen seines Vertragspartners einen Wert hinterlassen, diesem insbesondere Aufwendungen aus dem Altvermögen erspart haben, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat selbst gesehen, daß sich die Leistungen des Kl. auf den Vertrag als für das Altvermögen nutzlos erwiesen haben könnten. Anders als das Berufungsgericht an anderer Stelle meint, haben diese Leistungen die verwaltete Vermögensmasse jedoch nicht um einen Wert vermehrt, der jetzt wieder abgeschöpft werden könnte. bb) Aber auch wenn der schuldrechtliche Vertrag des Kl. mit der H. als wirksam anzusehen wäre, ist ein Anspruch gegen die Bekl. auf Leistung aus dem Altvermögen nicht gegeben. Die Erfüllung des Vertrages zwischen dem Kl. und der H. ist jedenfalls eine zustimmungsbedürftige Vermögensänderung im Sinne des § 20 h Abs. 1 PartG-DDR (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996 a. a. O. S. 182). Die Bekl. hat aber die Zustimmung zur Erfüllung des Vertrages nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verweigert. Soweit die Bekl. es der H. durch ihre Weigerung unmöglich gemacht hat, die Erfüllungsansprüche des Kl. aus dem Altvermögen zu befriedigen, hat die Gesellschaft hierfür schon aus dem Schutzzweck des § 20 b Abs. 1 PartG DDR nicht mit ihrem Altvermögen einzustehen. Ein in entsprechender Anwendung des § 323 Abs. 3 BGB in Betracht kommender Anspruch des Kl. nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung scheitert, wie dargelegt, daran, daß die Leistungen des Kl. das Altvermögen nicht vermehrt haben.