Parteienvermögen
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., § 398 ; PartG-DDR § 20 a ; § 20 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Parteienvermögen; Abfindungszahlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§§ 20 a und 20 b PartG-DDR gelten auch für "West-Vermögen" der SED/PDS. Der Gesetzgeber der früheren DDR war nicht gehindert, insoweit Sachverhalte mit "Auslandsbezug" zu regeln, da eine sinnvolle Verknüpfung bestand. Das Vollzugsdefizit ist aufgrund der Vereinigung entfallen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt nimmt den Bekl. auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, die sich der Bekl. bei Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses mit der Verlags- und Druckerei GmbH i. L., einer Tochter der schweizerischen ORVAG AG mit Sitz in Zürich überwiesen hatte. Die Klage war erfolgreich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. pp.
2. Die Nichtigkeit einer etwaigen Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung an den Bekl. ergibt sich jedenfalls daraus, daß die in § 20 b Abs. 1 PartG-DDR geforderte Zustimmung nicht erteilt worden ist.
Unabhängig von alldem sind die 30.000,00 DM, die der Bekl. als Abfindung erhalten hat, als Vermögenswert im Sinne des § 20 b PartG DDR anzusehen. Die Zeitungsdienst Berlin Verlags- und Druckerei GmbH i.L. gehört entgegen der Auffassung des Bekl. als verbundene juristische Person zum Vermögen der SED/PDS. Es handelt sich bei ihr um eine im früheren Westteil Berlins tätige Tochter der ORVAG AG (vgl. bezüglich dieser AG, Urteil des KG vom 27. Januar 1995 - 21 U 5677/94). Entgegen der Auffassung des Bekl. gelten die §§ 20 a, 20 b PartG-DDR auch für Unternehmen, die außerhalb der früheren DDR - etwa im ehemaligen Westteil Berlins - ansässig (gewesen) sind. Auch solche juristischen Personen wollte der Gesetzgeber, also die erste frei gewählte Volkskammer der früheren DDR, einbeziehen. Aus § 20 a Abs. 1 PartG-DDR ergibt sich, daß das "im In- und Ausland" belegene Vermögen der DDR-Parteien und Massenorganisationen erfaßt werden sollte. Die Fraktionen der damaligen Koalition haben die Gesetzesinitiative u.a. wie folgt begründet:
"Die erste Aufgabe der Regierungskommission besteht in einer konsequenten Aufdeckung der bestehenden Vermögensverhältnisse. Dabei ist nicht nur auf Guthaben zu achten, sondern vor allem auch auf Immobilien, Ausstattungen und Unternehmensbeteiligungen. Die Aufdeckung des Vermögens außerhalb der DDR, insbesondere auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, kann mittels Rechtshilfeersuchen mit Hilfe von bundesdeutschen Behörden durchgeführt werden." (Vgl. Toussaint, DDR Parteivermögen und die Treuhandanstalt, 1993, S. 8; vgl. ferner VG Berlin, ZOV 1994, 221 [222].)
Gerade an der Erfassung außerhalb der DDR bestehender Unternehmensbeteiligungen als "verbundene juristische Person" war dem Gesetzgeber gelegen. Die Rechtsfolge des § 20 b PartG-DDR tritt auch nicht erst ab Zustellung eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes ein, sondern wirkt unmittelbar seit Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juni 1990. Als "verbundene juristische Person" ist auch die Zeitungsdienst Berlin Verlags- und Druckerei GmbH i. L. anzusehen. Wirtschaftlich folgt das bereits daraus, daß sie mit Mitteln aus dem Vermögen der SED gegründet wurde. Der Umstand, daß die Gründung nicht in der DDR, sondern im damaligen "Ausland" erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Daß der Wille des Gesetzgebers auch und gerade die Erfassung derartiger Vermögensbestandteile deckt, ist bereits oben dargelegt. Auch ein Verstoß gegen das Völkerrecht ist nicht ersichtlich. Denn es gibt keinen völkerrechtlichen Grundsatz, demzufolge eine staatliche Rechtsordnung gehindert ist, auch Sachverhalte mit Auslandsberührung zu regeln (vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Aufl., § 53 I, S. 319). Das Völkerrecht beschränkt sich darauf, die räumliche Geltung staatlicher Rechtssätze zu begrenzen, während es die Möglichkeit der Anknüpfung an außerhalb des Staatsgebietes liegende Sachverhalte - seien es Personen, Vermögen oder Handlungen - offen läßt. Der Regelungsbefugnis des Staates sind derartige Sachverhalte mit Auslandsbezug nicht entzogen, sofern zwischen dem normierenden Staat und dem zu regelnden Sachverhalt eine "sinnvolle Verknüpfung" (genuine-link requirement) besteht. Die geforderte sinnvolle Verknüpfung besteht. Die gesetzliche Regelung erfaßt nicht nur einen Auslandssachverhalt, sondern bezieht sich ohne weiteres auf einen innerhalb der damaligen DDR zu regelnden Sachverhalt. Denn es geht um das Auslandsvermögen der einst in der DDR agierenden Parteien und Massenorganisationen. Es ist keinesfalls so, daß die Volkskammer sich in innere Angelegenheiten eines anderen Staates, hier also der Bundesrepublik Deutschland, eingemischt hatte. Denn die Wirkung von Auslandssachverhalten auf das Inland (Wirkungsprinzip) und die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem inländischen Rechtssubjekt begründen eine sinnvolle Verknüpfung. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Staatsschutzprinzips, denn die Regelung dient dem Schutz inländischer Rechtsgüter, nämlich den Aufbau einer demokratischen Staatsform.
Ist nach alledem die Regelungsbefugnis der DDR für die in den §§ 20 a und 20 b PartG DDR getroffenen Regelungen zu bejahen, so ist das aufgrund der im Ausland fehlenden Durchsetzungshoheit bestehende Vollzugsdefizit spätestens seit dem Beitritt der DDR und der Übernahme der Vorschriften durch Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Maßgabe d) der Anlage II des Einigungsvertrages als (partielles) Bundesrecht effektiv beseitigt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat sich den von der Volkskammer erstrebten Gesetzeszweck zu eigen gemacht. Damit sind die §§ 20 a und 20 b PartG-DDR auch im (Alt-)Bundesgebiet unmittelbar geltendes Recht und im vorliegenden Rechtsstreit zu beachten. Daß sie nur "partielles" Bundesrecht sind, hängt damit zusammen, daß für Parteien und Massenorganisationen im alten Bundesgebiet eine derartige Regelung weder beabsichtigt war noch aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt getroffen werden könnte. Die Parallele, die der Bekl. zu Vermögen etwa der CDU Nordrhein-Westfalen ziehen will, geht fehl. Er übersieht, daß die Parteien und Massenorganisationen der früheren DDR ihr Vermögen weithin ungesetzlich erworben haben. Die Regelungen in den §§ 20 a und 20 b PartG-DDR bezwecken deshalb auch, das Vermögen an die wirklich Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen und es ansonsten zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Beitrittsgebiet zu verwenden.
3. Gemäß den §§ 20 a und b PartG-DDR unterfielen die 30.000,00 DM, die unstreitig schon am 7. Oktober 1989 und noch am 1. Juni 1990 zum Vermögen der GmbH gehörten oder jedenfalls Surrogat für seinerzeitiges Vermögen gewesen sind, der treuhänderischen Verwaltung zunächst der Treuhandanstalt und nunmehr ihrer Rechtsnachfolgerin, der Kl. Dies hat zur Folge, daß die Formalrechtseigentümerin mangels eigener Verfügungsbefugnis das Vermögen auch nicht durch den Abschluß schuldrechtlicher Verträge verpflichten kann (vgl. Berger in Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, ParteiG § 20 b Rdn. 54). Die Zeitungsdienst Berlin Verlags- und Druckerei GmbH i. L. war zur Eingehung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Bekl. ebensowenig befugt wie ein Erbe, der gemäß § 2211 BGB nicht über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Gegenstand verfügen und somit auch keine Verbindlichkeiten mit der Wirkung eingehen kann, daß sie den Testamentsvollstrecker zur Vornahme von Verfügungen über diesen Gegenstand verpflichten. Derartige Verpflichtungen könnten aus Nachlaßmitteln erst nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung erfüllt werden (vgl. BGH JZ 1958, 167 [169]). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß etwaige Ansprüche des Bekl. gegen die GmbH aufgrund der Abfindungsvereinbarung erst nach Beendigung der gesetzlichen Treuhandverwaltung durchzusetzen sind. Auch die aufgrund derartiger Vereinbarungen getroffenen Verfügungen als solche sind unwirksam. Dies betrifft auch Handlungen, die vor dem lediglich feststellenden Verwaltungsakt erfolgt sind, denn die Verfügungsbefugnis ist bereits am 1. Juni 1990 per Gesetz auf die Rechtsvorgängerin der Kl. übergegangen (vgl. Berger a.a.O. Rdn. 50, 53 f.).
4.-7. ff.