Parteienvermögen
§§ 20 a, b ParteienG/DDR; EV, Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parteienvermögen; Treuhandverwaltung; Prozeßführungsbefugnis; verbundene juristische Person
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Vermögen einer verbundenen juristischen Person nach § 20 b PartG-DDR unterliegt der treuhänderischen Verwaltung nicht erst ab Zustellung des entsprechenden Feststellungsbescheides der Treuhandanstalt, sondern unmittelbar ab Inkrafttreten des § 20 b PartG-DDR am 1. Juni 1990.
2. Durch den Eintritt der treuhänderischen Verwaltung geht die Verfügungsbefugnis über das Treugut auf die Treuhandanstalt über. Prozessual hat dies den Übergang der Prozeßführungsbefugnis auf die Treuhandanstalt als Partei kraft Amtes zur Folge.
3. Dritte, die in Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen des § 20 b PartG-DDR mit einer i. S. d. § 20 b Abs. 2 PartG-DDR verbundenen juristischen Person in Geschäftskontakt getreten sind, können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., die Datenverarbeitungsprogramme vertreibt, schloß mit der Bekl. im Frühjahr 1991 einen Vertrag über die Nutzung eines Softwaresystems, das in der zweiten Jahreshälfte 1991 an die Bekl. geliefert werden sollte. Bei der Bekl. handelt es sich um ein mit der Partei des demokratischen Sozialismus (PDS) verbundenes Unternehmen, deren Vermögen den Beschränkungen des § 20 b Parteiengesetz DDR unterliegt. Dies wurde gegenüber der Bekl. durch Bescheid der Treuhandanstalt vom 6. April 1992 festgestellt. Ende August 1991 verweigerte die Bekl. die Annahme des Softwaresystems. Die Kl. erhob daraufhin Klage und beantragte, die Bekl. zur Zahlung von DM 38.000,- nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Gegen dieses Urteil legte die Bekl. Berufung ein, der die Treuhandanstalt, als treuhänderische Verwalterin des Vermögens der Bekl., im Wege der Nebenintervention beitrat. Die Bekl. und die Nebenintervenientin haben beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, da nicht die Bekl., sondern allein die Nebenintervenientin als Partei kraft Amtes zur Prozeßführung befugt sei. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Bekl. hat in der Sache Erfolg. Das landgerichtliche Urteil war abzuändern, da sich die vorliegende Klage wegen fehlender Prozeßführungsbefugnis der Bekl. bereits als unzulässig erweist.
§ 20 b Abs. 2 des PartG DDR, eingefügt durch Gesetz vom 31. Mai 1990 und in Kraft seit 1. Juni 1990, bestimmt, daß zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seit-her an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt wird. Gemäß Abs. 3 sollte die treuhänderische Ver waltung von der vom Ministerpräsidenten eingesetzten unabhängigen Kommission wahrgenommen werden. Gemäß Einigungsvertrag vom 31. August 1990, Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 d wurde die treuhänderische Verwaltung nach § 20 b Abs. 3 des PartG DDR der Streithelferin übertragen. Letztere hat mit Bescheid vom 6. April 1992 u. a. festgestellt, daß die Bekl. als parteiverbundene juristische Person im Sinne von § 20 b des PartG DDR anzusehen sei und daß das Vermögen der Bekl. der treuhänderischen Verwaltung durch die Streithelferin unterliege; ausgenommen ist danach nur das Vermögen, das am 7. Oktober 1989 weder Vermögen der Bekl., noch Vermögen der Parteien der ehemaligen DDR oder der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen im Sinne der §§ 20 a und 20 b des PartG DDR war und auch nicht seither an die Stelle solchen Vermögens getreten oder Frucht eines solchen Vermögens ist. Daß die Bekl. Vermögen im Sinne dieser Ausnahmeregelung besitzt, ist von der Kl. nicht eingewendet worden. Mithin ist davon auszugehen, daß das gesamte Vermögen der Bekl. unter treuhänderischer Verwaltung steht.
Dies ist der Fall seit 1. Juni 1990 (Inkrafttreten von § 20 b PartG DDR) und nicht erst seit dem Bescheid der Streithelferin vom 6. April 1992. Die Unterstellung der treuhänderischen Verwaltung ist nämlich eine unmittelbare Folge der gesetzlichen Regelung des § 20 b Abs. 2 des PartG DDR, während Absatz 3 dieser Vorschrift nur die "Wahrnehmung" dieser Unterstellung betrifft. Dementsprechend heißt es in dem Bescheid vom 6. April 1992 auch zutreffend, es werde "festgestellt", daß die Bekl. als eine der PDS verbundene juristische Person anzusehen sei, deren Vermögen der treuhänderischen Verwaltung unterliege.
Es handelt sich bei dem Bescheid um einen feststellenden Verwaltungsakt (s. Oberverwaltungsgericht Berlin vom 16. Dezember 1992, Az.: 7 S 214.92). Es ist nicht vorgetragen, daß dieser Verwaltungsakt von der Bekl. durch Widerspruch angefochten worden ist, so daß von dessen Bestandskraft auszugehen ist. Nach Auffassung des Senates sind die in dem Bescheid getroffenen Feststellungen bindend für den vorliegenden Rechtsstreit. Wenn nämlich der Gesetzgeber der Streithelferin das Recht zur Wahrnehmung der treuhänderischen Verwaltung übertragen hat - mit der Möglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung -, so wäre es damit unvereinbar, wenn die Zivilgerichte jeweils die Feststellungen der Streithelferin im einzelnen zu überprüfen hätten. Der Gesetzgeber wollte erkennbar eine zentrale, mit besonderer Sachkunde und Erfahrung ausgestattete Institution mit der Durchführung von § 20 b des PartG DDR betrauen und er wollte erkennbar die Gefahr unterschiedlicher Bewertungen bei der Anwendung von § 20 b unterbinden.
Mithin bleibt festzuhalten, daß die Bekl. mit ihrem gesamten Vermögen seit dem 1. Juni 1990 unter treuhänderischer Verwaltung steht, also bereits seit einem Zeitpunkt, der mehrere Monate vor dem von der Kl. behaupteten Vertragsschluß liegt. Bezüglich der Frage, welche Folgen sich aus der Unterstellung der Bekl. unter die treuhänderische Verwaltung nach § 20 b PartG DDR ergeben, sind nach Auffassung des Senats folgende Grundsätze maßgeblich: Welche Rechtsstellung der Treuhänder und der Treugeber haben, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, da es keinen einheitlichen Treuhandtypus gibt (vgl. Liebich/Mathews, Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft, 2. Aufl., Seite 327). Die treuhänderische Vermögensverwaltung im Sinne von § 20 b Abs. 2 PartG DDR ist eine Verwaltungstreuhand, die der Treuhandanstalt das Recht zur alleinigen Verfügung über das Altvermögen der den Vorschriften unterliegenden Partei oder Organisation einräumt und eine weitere Verfügungsbefugnis des betreffenden Vermögensinhabers insoweit ausschließt (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 26.5.1992 - 2 S 18.91 in EWIR 93, 77). Dabei erfolgt die treuhänderische Verwaltung nach Sinn und Zweck des § 20 b nicht im Interesse der Parteien oder der mit ihnen verbundenen Organisationen, sondern gegen deren Interesse im Allgemeininteresse und im Interesse dritter Berechtigter. Es erscheint daher geboten, die Streithelferin nicht als gesetzliche Vertreterin der Bekl., sondern als Partei kraft Amtes anzusehen, vergleichbar einem Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter oder Konkursverwalter (so auch Kammergericht Berlin, Beschluß vom 14. Dezember 1992 - 20 W 644/92, Bl. 132 - 139 d. A.).
In prozessualer Hinsicht bedeutet dies folgendes: Die Prozeßführungsbefugnis, die normalerweise dem Rechtsinhaber zusteht, ist im vorliegenden Fall vom Rechtsinhaber getrennt und steht allein der Partei kraft Amtes zu. Dem Rechtsträger selbst ist die Prozeßführungsbefugnis entzogen (vgl. BGHZ 79, 245, 248 sowie Zöller, ZPO, 16. Aufl., vor § 50 Rnr. 21). Dies gilt für Aktiv- wie für Passivprozesse (vgl. BGHZ 88, 331, 334 sowie Lüke in ZZP, Band 76, 1 f., 17). Da es sich bei der Prozeßführungsbefugnis um eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozeßvoraussetzung handelt, ist die gegen die - nicht prozeßführungsbefugte - Bekl. gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen.