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Parteienvermögen

OVG BerlinOVG 2 S 17.9126.05.1992ZOV 1992, 311

PartG-DDR § 20 a Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parteienvermögen; Altvermögen; verbundene juristische Person; wirtschaftliche Verflechtung; Unabhängige Kommission

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Sekretariat der Unabhängigen Kommission darf regelmäßig Anordnungen im Rahmen des § 20 a PartG-DDR nur in Ausführung einer entsprechenden Entscheidung der Kommission treffen.

2. Die Unabhängige Kommission muß keine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darüber treffen, ob eine Partei oder eine mit einer Partei verbundene Organisation als solche den Vorschriften des Parteiengesetzes unterfällt. Ob dies der Fall ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Bei Anfechtung einer auf diese Regelungen gestützten Maßnahme erfolgt die Prüfung der rechtlichen Einordnung der betreffenden Partei oder Organisation inzident durch das Gericht.

3. Ein rechtlich selbständiges, als GmbH geführtes Unternehmen ist eine mit einer Partei verbundene juristische Person im Sinne des Parteiengesetzes, wenn das Unternehmen sich aufgrund wirtschaftlicher Verflechtung als Teil der Verwaltung der Partei darstellt.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin sie zur Offenlegung ihrer Vermögenswerte aufgefordert hat.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die durch Gesellschaftsvertrag vom 3. Februar 1947 gegründet und am 27. Juni 1947 in das Handelsregister Potsdam eingetragen wurde. Gründungsgesellschafter waren X, Y mit einer Stammeinlage von jeweils 10.000 RM bzw. 40.000 RM (Gesellschafter). Gegenstand des Unternehmens war gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken, die dem Betriebe von Jugendheimen, Jugendschulen, Erholungsheimen und anderen gemeinnützigen Unternehmungen der deutschen Jugend im Sinne ihrer demokratischen Erziehung und Betreuung dienen". Unter dem 16. März 1948 wurde der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert bzw. ergänzt, daß die Gesellschaft keine Gewinne erstrebte (§ 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages), erzielte Gewinne für die von der Gesellschaft geförderten Zwecke zu verwenden waren und die Gesellschafter keine Gewinnanteile erhielten (§ 8 des Gesellschaftsvertrages). Nach § 10 Satz 2 des geänderten Gesellschaftsvertrages war im Falle der Auflösung der Gesellschaft das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Freien Deutschen Jugend (FDJ), ihrem Rechtsnachfolger oder der Landesregierung Brandenburg zur Förderung der von der Gesellschaft geförderten Zwecke zu übertragen. Ihren Sitz hatte die Antragstellerin in Potsdam; ferner wurden unter der gleichen Firmenbezeichnung Zweigniederlassungen in Schwerin, Dresden, Halle, Weimar und Berlin-Grünau gegründet, die sämtlich im September/Oktober 1951 wieder aufgehoben wurden. In den ersten Jahren nach Gründung der Gesellschaft wurden der Antragstellerin aus Volkseigentum zahlreiche Gebäude und Grundstücke zur Nutzung für die im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Zwecke überlassen. Nachdem es zu Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung gekommen war, wurden die der Antragstellerin zur Nutzung überlassenen Objekte bis auf vier Grundstücke auf andere Rechtsträger übertragen. Die in der Rechtsträgerschaft der Antragstellerin verbliebenen Grundstücke wurden bis zur "Wende" in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) von der FDJ genutzt. Die FDJ trat teilweise auch im Geschäftsverkehr für die Antragstellerin auf. In einem Schreiben des Sekretariats des Zentralrats der FDJ an das Kreisgericht Potsdam - Register-Abteilung - vom 3. Dezember 1952 betreffend die Anforderung von Auszügen aus dem Handelsregister über die Eintragung der Antragstellerin heißt es: "Wir nehmen Bezug auf das letzte Erinnerungsschreiben unserer Vermögensabteilung, der V-GmbH, vom 21.10.1952 und wundern uns, daß die wiederholt angeforderten 5 beglaubigten Abschriften aus dem Handelsregister bis heute nicht eingegangen sind, obwohl der geforderte Vorschußbetrag von 21,75 M bereits am 17.9.52 von uns überwiesen worden ist." Der dieses Schreiben der FDJ für die Abteilung Finanzen unterzeichnende Kaufmann wurde durch Beschluß der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 15. September zum Geschäftsführer berufen. In einem von dem Geschäftsführer der Antragstellerin (mit)unterzeichneten Zusatz vom 19. Februar 1957 zu dem Übergabe-Übernahmeprotokoll vom 15. November 1956 über den Wechsel der Rechtsträgerschaft an dem Grundstück Schloß X. ist angegeben, daß das Objekt auf Wunsch des Rates des Bezirks Schwerin von der "V-GmbH als der Grundstücksverwaltung der Freien Deutschen Jugend" übernommen werden sollte. Die Rechtsträgerschaft (auch) an diesem Grundstück wurde in der Folgezeit der FDJ übertragen. In dem Rechtsträgernachweis vom 1.

Rechtsträgerschaft an dem Grundstück Schloß X. ist angegeben, daß das Objekt auf Wunsch des Rates des Bezirks Schwerin von der "V-GmbH als der Grundstücksverwaltung der Freien Deutschen Jugend" übernommen werden sollte. Die Rechtsträgerschaft (auch) an diesem Grundstück wurde in der Folgezeit der FDJ übertragen. In dem Rechtsträgernachweis vom 1. Oktober 1965 wurde als Grund der Veränderung die "Auflösung der V-GmbH und Übernahme der Objekte durch den Zentralrat der Freien Deutschen Jugend" bezeichnet. Die Antragstellerin führte seit Mitte der fünfziger Jahre keine selbständige Bilanz; ihr Anlagevermögen wurde in einer "Anlage zum Konto 000 - bebaute Grundstücke -" zur Jahresabschlußbilanz der FDJ geführt. Ab 1958 erfolgten bis nach der "Wende" keine Eintragungen mehr im Handelsregister; Gesellschafterversammlungen fanden in dieser Zeit nicht mehr statt.

Zu den der Antragstellerin verbliebenen Objekten gehört das mit Büro- und Verwaltungsgebäuden bebaute Grundstück in Berlin-(...). Dieses zuvor der ... gehörende Grundstück war im Dezember 1947 aufgrund des Befehls Nr. 124 des Chefs der Sowjetischen Militär-Administration vom 30. Oktober 1945 durch Sequesterbeschluß der D eutschen Treuhandverwaltung vom 20. Dezember 1947 beschlagnahmt und durch Gesetz des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 enteignet worden. Laut Grundbuchauszug wurde das Grundstück am 17. Januar 1950 als Eigentum des Volkes eingetragen; im Jahre 1951 wurde die Antragstellerin als Rechtsträger des Grundstücks eingetragen. Das Gebäude wird derzeit zum Teil von der Antragstellerin selbst genutzt; den größten Teil der Räumlichkeiten hat sie jedoch vermietet. Die Mieteinnahmen verwendet die Antragstellerin zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten.

Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 2. März 1990 wurde die FDJ mit einem Anteil von 50.000 M/DDR an dem zugleich auf 110.000 M/DDR erhöhten Stammkapital als weitere Gesellschafterin der Antragstellerin aufgenommen. Nach einer Erklärung der Vorstandsvorsitzenden der FDJ erfolgte der Eintritt, um die bis dahin von der FDJ als Bilanz-trägerin faktisch ausgeübten Rechte an den in der Verwaltung der An tragstellerin verbliebenen Objekten juristisch abzusichern. Laut Gesellschafterbeschlüssen vom 22. Mai bzw. 28. Juni 1990 traten anstelle der Gesellschafter, die durch ihre Erklärungen vom 5. März 1990 auf die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag verzichtet hatten, bei einer weiteren Erhöhung des Stammkapitals auf 140.000 M/DDR bzw. 200.000 M/DDR die Herren ... sowie ..., der die Gesellschaftsanteile der Erbin der verstorbenen früheren Gesellschafterin übernahm, in die Gesellschaft ein. Von den Gesellschaftern waren zumindest ... als Mitglied des Vor-standes und ... als Bundesschatzmeister leitende Funktionäre der FDJ.

In einem an die FDJ gerichteten Schreiben vom 27. September 1990, das der Antragstellerin zur Kenntnisnahme mit der Bitte um Beachtung der darin geäußerten Rechtsauffassung übersandt wurde, teilte der Vorsitzende der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung der Vermögenswerte aller Parteien und Massenorganisationen der DDR mit, daß das Vermögen der Antragstellerin als eines Unternehmens, an dem die FDJ wirtschaftlich beteiligt sei, gemäß §§ 20 a und b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (PartG-DDR) vom 21. Februar 1991 (GBl. DDR I S. 66), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 275), der treuhänderischen Verwaltung der Unabhängigen Kommission unterliege und sämtliche von der FDJ bzw. der Antragstellerin seit dem 1. Juni 1990 ohne Zustimmung der Kommission vorgenommenen Vermögensverfügungen unwirksam seien; dies betreffe insbesondere die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 28. Juni 1990 sowie alle Verfügungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Grundstücks ... Mit Schreiben vom 10. Dezember 1990 an die Antragstellerin legte die Unabhängige Kommission die ihrer Auffassung nach bestehende wirtschaftliche und personelle Verbindung der Antragstellerin mit der FDJ im einzelnen dar und forderte die Antragstellerin auf, eine Aufstellung aller vermögenswirksamen Verfügungen vorzulegen. Den dagegen von der Antragstellerin unter dem 8. Februar 1991 erhobenen Widerspruch wies die Unabhängige Kommission mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1991 als unzulässig zurück; hiergegen erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 1 A 175.91 (jetzt: VG 26 A 363.92). Einen zuvor gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hatte das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 15. März 1991 (VG 1 A 32.91) mangels drohender sofortiger Vollziehung als unzulässig abgewiesen.

Mit Bescheid vom 14. Mai 1991 forderte das Sekretariat der Unabhängigen Kommission die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides

1. mitzuteilen, welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in das Vermögen der Antragstellerin durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt oder veräußert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben worden sind;

2. eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen einzureichen.

Zur Begründung führte die Unabhängige Kommission aus: Die Antragstellerin sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR eine wirtschaftlich und tatsächlich mit der FDJ und, durch diese vermittelt, mit der SED verbundene juristische Person gewesen, die damit der Auskunftspflicht über ihre Vermögensverhältnisse nach § 20 a PartG DDR unterliege. Die enge wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung von Antragstellerin und FDJ zeige sich daran, daß die Gesellschaftsanteile von den Gründungsgesellschaftern für die FDJ gehalten worden seien, wie sich aus § 10 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 16. März 1948 ergebe. Auch seien die Gesellschafter der Antragsteller von 1951 bis 1990 nicht mehr zu Gesellschafterversammlungen zusammengetreten. 1955 sei das Stammkapital der Gesellschaft gesondert ausgewiesen, in die Bilanzen der FDJ aufgenommen und die in Rechtsträgerschaft der Antragstellerin befindlichen Grundstücke bis zu ihrer Rückgabe an die Antragstellerin im August 1990 durch den Zentralrat der FDJ verwaltet worden. Die tatsächliche Beherrschung der Antragsteller durch die FDJ werde weiter durch die Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 1990 belegt. Aufgrund des Verzichts der Gesellschafter X und Y sei der Gesellschaftsanteil der FDJ tatsächlich auf über 90 % gewachsen. Soweit der Geschäftsanteil durch die Aufnahme neuer Gesellschafter und die unentgeltliche Überlassung von Geschäftsanteilen (nominell) auf 25 % gesenkt worden sei, habe dies nur den Zweck gehabt, einer befürchteten Enteignung der FDJ zuvorzukommen. Bei den neu aufgenommenen Gesellschaftern habe es sich aus-schließlich um Mitarbeiter der FDJ gehandelt.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Unabhängige Kommission der Treuhandanstalt mit, daß die Antragstellerin nach den Feststellungen der Kommission zum Vermögen der FDJ gehöre, und erklärte ihr Einvernehmen dahingehend, daß die Treuhandanstalt die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin bereits wahrnehme.

Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Mai 1991 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin vorgetragen: Gegen die §§ 20 a und b PartG DDR bestünden grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des § 20 a Abs. 4 PartG-DDR, der die Befugnisse der Parteienkommission an die StPO der DDR anknüpfe und in einer mit den Prinzipien des rechtsstaatlichen Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise Behörden, Organisationen und Bürger zur Unterstützung der Kommission verpflichte. Auch fehle die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erforderliche Befristung der Treuhandverwaltung; ferner sei die Stellung der Unabhängigen Kommission mit den Grundsätzen über die Bundesverwaltung in den Artikeln 86 ff. GG nicht zu vereinbaren. Für die von ihr vorgenommene Feststellung, daß die Antragstellerin dem Parteiengesetz unterliege, fehle der Unabhängigen Kommission die rechtliche Grundlage. Denn das Parteiengesetz bestimme selbst den Adressatenkreis und gebe der Unabhängigen Kommission nicht das Recht, über die Anwendung des Gesetzes auf bestimmte Organisationen zu befinden. Hiervon abgesehen unterfalle die Antragstellerin ohnehin nicht den Regelungen des Parteiengesetzes, da sie als wirtschaftlich und rechtlich selbständiges Unternehmen weder mit der FDJ noch der SED verbunden gewesen sei. Schließlich fehle der Unabhängigen Kommission für den Erlaß des Bescheides vom 14. Mai 1991 auch die entsprechende gesetzliche Ermächtigung, weil die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 20 a PartG-DDR in die treuhänderische Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR eingebunden sei, die mit dem 3. Oktober 1990 auf die Treuhandanstalt übergegangen sei mit der Folge, daß nur noch diese im Außenverhältnis tätig werden dürfe. Keinesfalls hätte das Sekretariat der Unabhängigen Kommission, sondern nur diese selbst den Bescheid erlassen dürfen.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Zur Begründung hat sie im wesentlichen die im angegriffenen Bescheid dargelegten Gründe wiederholt und hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Abforderung der Vermögensaufstellungen ausgeführt, daß die Übertragung der treuhänderischen Verwaltung auf die Treuhandanstalt durch den Einigungsvertrag diese nach § 20 a PartG-DDR (allein) der Unabhängigen Kommission zustehenden Befugnisse unberührt lasse.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 11. September 1991 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nicht begründet, da die sofortige Durchsetzung der Verpflichtung der Antragstellerin zur Rechenschaftslegung über die Entwicklung ihres Vermögens seit dem 8. Mai 1945 und den Bestand ihres Vermögens am 7. Oktober 1989 im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Die Rechenschaftspflicht ergebe sich aus der Vorschrift des § 20 a Abs. 2 PartG DDR, gegen deren Wirksamkeit und Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen keine Bedenken bestünden und deren Regelungen die Antragstellerin als eine verbundene juristische Person im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR in Verbindung mit den Maßgaben des Einigungsvertrages unterfalle, da die Antragstellerin ungeachtet ihrer formalen organisationsrechtlichen Selbständigkeit bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise tatsächlich der FDJ, der Jugend-organisation der SED, zuzuordnen und daher mit dieser Partei verbunden sei. Aufgrund der ihr durch § 20 a Abs. 1 PartG-DDR auferlegten Berichtspflicht sei die Antragsgegnerin auch nach der Übertragung der treuhänderischen Verwaltung durch die Maßgaben des Einigungsvertrages auf die Treuhandanstalt befugt, Auskünfte und Aufstellungen über die Entwicklung der Vermögenswerte von den Parteien und den mit ihnen verbundenen Organisationen zu verlangen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der angefochtene Bescheid nicht in Ausführung einer Entscheidung der Unabhängigen Kommission selbst ergangen sei. Ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 VwVfG liege nicht vor, da die Antragstellerin bereits seit 1990 seitens der Antragsgegnerin darüber unterrichtet gewesen sei, daß diese sie als verbundene Organisation betrachte.

Zur Begründung ihrer gegen den Beschluß erhobenen Beschwerde weist die Antragstellerin erneut auf verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Eingriffs in das ihr zustehende Privateigentum hin und macht geltend, daß die Bestimmungen des Parteiengesetzes der DDR nebst der Maßgabe des Einigungsvertrages jedenfalls insoweit verfassungswidrig seien, als sie "als vereinigungsbedingte Sanktionen eigener Art mit konfiskatorischen Folgen" gegen Artikel 14 Abs. 1 GG verstießen. Des weiteren seien die §§ 20 a, 20 b PartG-DDR insoweit mit der Verfassung nicht vereinbar, als diese Regelungen für Eigentumserwerb in der Zeit von 1945 bis 1949, der ebenso wie die vom Bundesverfassungsgericht für rechtsbeständig erklärten Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage unangreifbar sei, keinen entsprechenden Vorbehalt enthielten. Ergänzend trägt die Antragstellerin vor: Die Verbundenheit einer Organisation zu einer Partei im Sinne der Regelungen des Parteiengesetzes der DDR sei nicht nach wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen; Voraussetzung sei vielmehr ein unmittelbares, aktives Zusammenwirken der (verbundenen) Organisationen mit der Partei selbst in der Weise, daß die betreffende Institution in dem ihr zugewiesenen gesellschaftlichen Bereich die Politik der SED verantwortlich durchgesetzt habe. Wesentliches Merkmal sei dabei die personelle Verflechtung in den Führungs-ebenen von Organisation und Partei. Diese Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin nicht. Sie gehöre zu den tausenden Organisationen, die schlechthin unter der Vormundschaft der SED gestanden hätten; sie habe nicht nur keine Förderung erfahren, sondern sei fremdbestimmt und von der FDJ gegen ihren Willen vereinnahmt worden. Dies reiche jedenfalls nicht, um mittelbar über die FDJ eine Verbindung zur SED zu konstruieren. Tatsächlich habe es vor März 1990 auch keine wirtschaftliche Beteiligung der FDJ an der Gesellschaft der Antragstellerin gegeben; es lägen keine Indizien vor, daß die FDJ der Geldgeber gewesen sei. Auch nach dem Eintritt der FDJ in die Gesellschaft im März 1990 habe diese keinen entscheidenden Einfluß erlangt; von den neu aufgenommenen Gesellschaftern habe nur der Gesellschafter (...) noch eine Funktion in der FDJ. Schließlich sei der Bescheid auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ergangen. Wie der von ihr eingereichten eidesstattlichen Erklärung des Mitgliedes der Unabhängigen Kommission ... zu entnehmen sei, habe die Unabhängige Kommission selbst keinen Beschluß über die Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der DDR getroffen.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 1991 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 1991 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend an: Die Feststellung, daß die V GmbH aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur und deren persönliche Verbundenheit zur FDJ und SED als eine verbundene Organisation angesehen werden müsse, sei eine Feststellung der Unabhängigen Kommission selbst. Diese sich aus der Korrespondenz des Vorsitzenden der Kommission mit der V GmbH ergebende Rechtsauffassung sei den Kommissionsmitgliedern in mehreren Sitzungen unbeanstandet zur Kenntnis gegeben worden und somit als Feststellung der Kommission zu werten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (2 Bände) sowie des von der Treuhandanstalt im Verfahren OVG 2 S 18.91 vorgelegten Verwaltungsvorgangs (2 Bände) Bezug genommen.

II. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 1991 ist nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

1. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO sind gegeben. Es besteht ein das private Interesse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheides vom 14. Mai 1991. Dies ist von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid zutreffend damit begründet worden, daß eine weitere Verzögerung der Erteilung der erbetenen Auskünfte die Feststellung der Vermögensverhältnisse zunehmend erschweren würde und unmöglich zu machen drohe. Die Auskünfte dienen der Feststellung des am 7. Oktober 1989 bestehenden Altvermögens der Antragstellerin sowie der seither erfolgten Veränderungen (§ 20 a Abs. 2 PartG-DDR), und bilden die wesentliche Grundlage sowohl für die Durchführung der treuhänderischen Verwaltung als auch für die Entscheidungen über die endgültige Zuordnung der Vermögenswerte nach § 20 b PartG-DDR in Verbindung mit den Maßgaben des Einigungsvertrages. Es liegt auf der Hand, daß bei einem (weiteren) Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Gefahr zwischenzeitlicher unkontrollierbarer Vermögensverschiebungen sowie einer Verschleierung der Vermögensverhältnisse besteht und Entscheidungen über die Zuordnung der Vermögensteile in unvertretbarer Weise hinausgezögert werden. Dem Interesse am Sofortvollzug steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin die Anordnungen nicht sofort nach dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes erlassen hat. Denn die Unabhängige Kommission hatte eine beträchtliche Anzahl von Parteien, Organisationen und juristischen Personen zu erfassen und daraufhin zu überprüfen, ob sie den Regelungen des Parteiengesetzes unterfallen. Sie durfte dabei entsprechend den von ihr gesetzten Prioritäten (vgl. Zwischenbericht der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR vom 18. März 1991, BT-Drucks. 12/622, Teil A Ziffer 3) in einer bestimmten Reihenfolge vorgehen.

2. Sind die formellen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfüllt, hängt die Begründetheit des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von dem Ergebnis einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ab. Der Antrag ist begründet, wenn der Widerspruch voraussichtlich erfolgreich sein wird oder wenn bei einem nach summarischer Prüfung voraussichtlich offenen Ausgang die Abwägung der gegensätzlichen Interessen ergibt, daß dem Interesse der Antragstellerin für die Dauer des Widerspruchsverfahrens der Vorrang gebührt. Danach ist der vorliegende Antrag jedoch unbegründet. Denn der Widerspruch der Antragstellerin wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der Bescheid vom 14. Mai 1991 offensichtlich rechtmäßig ist. Die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts liegt regelmäßig im öffentlichen Interesse, wenn dieses Interesse sich nicht auf den bloßen Erlaß des Verwaltungsakts beschränkt, sondern - wie hier - auf dessen baldige Realisierung gerichtet ist.

Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren ist § 20 a Abs. 2 PartG-DDR. Danach haben die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen vollständig darüber Rechenschaft zu legen, welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräußert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurden; dabei ist insbesondere eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu erstellen.

a) Gegen diese Regelung bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Hierbei kann offenbleiben, ob die in § 20 a Abs. 2 PartG-DDR bestimmte Rechenschaftspflicht dem Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG überhaupt unterfällt. Zu der Vorschrift des § 20 b PartG-DDR, durch die sämtliche Vermögensveränderungen der von den Regelungen des Parteiengesetzes erfaßten Parteien und Organisationen einem Zustimmungsvorbehalt unterworfen und das am 7. Oktober 1989 bestehende sogenannte Altvermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen unter treuhänderische Verwaltung gestellt ist, hat der Senat bereits durch Beschluß vom 8. Oktober 1991 - OVG 2 S 6.91 - (ZOV 1991, 153; DÖV 1992, 223; DVBl. 1992, 280; VIZ 1992, 109; LKV 1992, 135) entschieden, daß diese - weitergehenden - Eingriffsregelungen mit der Eigentumsgewährleistung des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar sind. Die Rückführung der nicht nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworbenen Vermögenswerte ist schon deshalb kein Grundrechtseingriff, weil dieser Vermögensteil außerhalb des Gewährleistungsbereichs des Grundrechts liegt, hinsichtlich des übrigen Vermögens die zeitlich befristete treuhänderische Verwaltung eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt und auch Verstöße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Bestimmtheitsgebot nicht erkennbar sind. Diese in der zitierten Entscheidung im einzelnen aufgeführten Grundsätze gelten gleichermaßen für die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des § 20 a PartG DDR, die (lediglich) der Vorbereitung der Entscheidung über die Zuordnung der Partei oder Organisation dienen und die Grundlage der treuhänderischen Verwaltung bilden. Rechtsstaatlichen Bedenken begegnet auch nicht, daß die den Parteien und Organisationen auferlegten Pflichten nicht zeitlich genau begrenzt sind. Nach Inhalt und Zweckbestimmung handelt es sich ersichtlich nur um "vorläufige" Regelungen bis zur endgültigen Klärung der Vermögensverhältnisse (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1991 - 2 BvE 3/91 - LKV 1991 S. 308 f. = DVBl. 1991 S. 991 f. = NJW 1991 S. 2472 f.), die nach Erreichen des Gesetzeszwecks keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Wie schnell dies geschieht, hängt wesentlich von der Mitwirkung der betroffenen Partei oder Organisation selbst ab; eine genaue zeitliche Befristung verbietet sich daher von selbst.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Regelung des § 20 a Abs. 4 PartG-DDR sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, sind ihre Ausführungen schon deshalb unbeachtlich, weil die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung hierauf nicht gestützt, sondern sich Maßnahmen aufgrund dieser Regelung ausdrücklich nur vorbehalten hat. Im übrigen hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. Juli 1991 (a. a. O.) darauf hingewiesen, daß das Gesetz insoweit ohne weiteres eine Auslegung erlaubt, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen im Einklang steht.

b) Die Unabhängige Kommission ist für die nach § 20 a Abs. 2 PartG-DDR zu treffenden Maßnahmen zuständig; sie hat mit den im Bescheid vom 14. Mai 1991 getroffenen Anordnungen die ihr eingeräumten Befugnisse auch nicht überschritten.

Die Weiterführung der Unabhängigen Kommission als Teil der Bundesverwaltung und ihre Unterstellung unter die Rechtsaufsicht der Bundesregierung durch den Einigungsvertrag begegnet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist die Unabhängige Kommission nicht der parlamentarischen Kontrolle entzogen. Die Errichtung von Organen, die zwar nicht einem Ressortminister, aber dem Bundeskanzler oder der Bundesregierung als Kollegium unterstellt sind, ist verfassungsmäßig, da der Bundeskanzler jedenfalls auch für solche Stellen die parlamentarische Verantwortung trägt (vgl. Maunz in: Maunz-Dürig-Herzog Scholz, Grundgesetz, Loseblattkommentar, Stand September 1991, Artikel 88 GG [Stand November 1982], Rdnr. 19). Auch Artikel 87 Abs. 3 GG verlangt nicht stets eine Fachaufsicht, sondern läßt eine weitgehende Weisungsfreiheit der von ihm erfaßten Bundesbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten zu (Maunz, a. a. O.), wie es etwa beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Fall ist (vgl. § 4 des Gesetzes über das Asylverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991, BGBl. I S. 869).

Die Antragsgegnerin war danach berechtigt, Auskünfte und Rechnungslegung zu verlangen. Ihre Zuständigkeit ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland auf die Treuhandanstalt übergegangen. Nach Maßgabe d des Abschnitts III, Sachgebiet A, Kapitel II der Anlage II zum Einigungsvertrag ist lediglich die treuhänderische Verwaltung nach § 20 b Abs. 3 PartG-DDR der Treuhandanstalt übertragen worden, die das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückübertragen oder es, wenn dies nicht möglich ist, zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat bzw. das nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Vermögen den in § 20 a Abs. 2 PartG-DDR genannten Institutionen wieder zur Verfügung zu stellen hat. Diese Aufgaben nimmt die Treuhandanstalt im Einvernehmen mit der Kommission wahr. Die Befugnisse und Pflichten der Unabhängigen Kommission nach § 20 a PartG-DDR werden durch diese Übertragung der Treuhandverwaltung nicht berührt. Dies gilt namentlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für die der Unabhängigen Kommission in § 20 a Abs. 1 PartG-DDR auferlegte Verpflichtung, einen Bericht über die Vermögenswerte aller Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen im In- und Ausland zu erstellen.

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken, daß dem vom Sekretariat der Unabhängigen Kommission erlassenen Bescheid keine Entscheidung der Kommission selbst zugrunde gelegen habe, greifen ebenfalls nicht durch. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Antragstellerin, daß das Sekretariat der Unabhängigen Kommission die Anordnung über die Rechenschaftslegung nicht ohne eine entsprechende Entscheidung der Kommission hätte treffen dürfen. Gemäß § 9 Abs. 1 der am 21. Juni 1991 in Kraft getretenen Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Parteienvermögenskommissionsverordnung - PVKV -) vom 14. Juni 1991 (BGBl. I S. 1243) bereitet das Sekretariat "die Entscheidungen der Kommission vor und führt sie aus"; es trifft mithin die Entscheidungen nicht selbst. Unabhängig von der Frage, ob die Einordnung einer Partei oder Organisation als unter die Regelungen des Parteiengesetzes fallend eines besonderen (konstitutiven) Verwaltungsakts bedarf, wie die Antragstellerin meint, bzw. eine ausdrückliche Feststellung der Kommission erforderlich ist (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), setzt jedenfalls die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften nach § 20 a Abs. 2 PartG-DDR eine Entscheidung voraus, daß der Adressat des Auskunftsverlangens von der Kommission als eine den Regelungen des Parteiengesetzes unterfallende Partei oder Organisation zur Rechenschaftslegung herangezogen werden soll (ebenso wie die Erzielung des Einvernehmens zu Maßnahmen der Treuhandanstalt im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung eine entsprechende Entscheidung der Kommission selbst voraussetzt, die nach § 9 Abs. 1 PVKV vom Sekretariat umzusetzen ist). Ausweislich der von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Sitzungsprotokolle verfährt die Antragsgegnerin auch in dieser Weise (vgl. etwa Protokoll der 17. Sitzung der Unabhängigen Kommission vom 24. April 1991, TOP 3; Protokoll der 18. Sitzung vom 29. Mai 1991, TOP 4 c). Darauf, ob das Sekretariat ohne eine entsprechende ausdrückliche Feststellung der Kommission die Treuhandanstalt darüber unterrichten darf, welche Partei oder Organisation den Regelungen des Parteiengesetzes unterfällt (§ 10 Abs. 1 PVKV), kommt es daher nicht an. Es bedarf somit auch keines Eingehens auf die Mitteilung des Bundesrechnungshofs über die Prüfung der Aufgabenwahrnehmung durch die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR vom 7. Januar 1992 und die gegen dessen Kritik gerichtete Stellungnahme des Vorsitzenden der Kommission vom 9. März 1992.

Eine der Parteienvermögenskommissionsverordnung im wesentlichen entsprechende Zuständigkeitsverteilung bestand auch bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung, wie dem Protokoll über die 14. Kommissionssitzung am 5. Dezember 1990 zu entnehmen ist, in dem unter TOP 8 festgelegt worden ist, daß der Kommission zukünftig "zu den Einzelpunkten jeweils vom Sekretariat vorbereitete Vorlagen vor den Sitzungen zugeleitet (werden), über die abgestimmt werden kann".

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht jedoch alles dafür, daß der Bescheid vom 14. Mai 1991 in Ausführung einer bereits im Jahre 1990 getroffenen Entscheidung der Kommission erging, da der damalige Vorsitzende der Kommission bereits mit Schreiben vom 10. Dezember 1990, in dem dargelegt wurde, daß die Antragstellerin als verbundene juristische Person im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR angesehen werde, die Antragstellerin auf ihre sich daraus ergebenden Pflichten zur Auskunfts- und Rechenschaftslegung hingewiesen hatte und diese von der Kommission noch nicht als Regelung im Sinne des § 35 VwVfG angesehene Entscheidung mit dem angefochtenen Bescheid (erst) ausgeführt worden ist. Der Fall der Antragstellerin ist auch in der Kommission behandelt worden (vgl. Protokoll der 9. Kommissionssitzung vom 12. September 1990); die Unabhängige Kommission ist über das weitere Verfahren (Protokoll der 17. Sitzung am 24. April 1991) sowie die u. a. die Antragstellerin betreffenden Prüfungen und Feststellungen des Sekretariats (Protokoll der 18. Sitzung am 29. Mai 1991) hingewiesen worden, ohne daß ein Kommissionsmitglied der Arbeit des Sekretariats widersprochen hätte. Hierin ist zumindest eine nachträgliche Billigung der Ausführungen des Sekretariats zu sehen.

c) Rechtlich unbedenklich ist es auch, daß die Antragsgegnerin über die Frage, ob die Antragstellerin den Regelungen des Parteiengesetzes unterfällt, keine ausdrückliche Entscheidung durch einen gesonderten Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG getroffen hat. Ob die gesetzlichen Regelungen des Parteiengesetzes überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine förmliche Feststellung dieses Inhalts bieten (bejahend VG Berlin, Beschluß vom 6. Dezember 1991 - VG 1 A 234.91 -), bedarf hier keiner Entscheidung; keinesfalls besteht, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, eine gesetzliche Verpflichtung zu einer isolierten Entscheidung dieser Frage. Denn die Antragsgegnerin hat keine Regelung darüber zu treffen, ob eine Partei oder Organisation als solche nach den Vorschriften der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR zu behandeln ist. Dies bestimmt sich vielmehr unmittelbar nach dem Gesetz. Im Falle der Anfechtung einer auf diese Vorschriften gestützten Maßnahme erfolgt die Prüfung der rechtlichen Einordnung der betreffenden Organisation inzident durch das Gericht.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang des weiteren einen Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 VwVfG rügt, kann ihrem Vorbringen ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin über die Auffassung der Unabhängigen Kommission, die Antragstellerin sei eine der SED/PDS verbundene Organisation, die den Regelungen des Parteiengesetzes unterliege, seit 1990 unterrichtet war. Sie hatte seinerzeit ein an die FDJ gerichtetes Schreiben dieses Inhalts vom 27. September 1990 von der Antragsgegnerin zur Kenntnis erhalten und hierzu mit Schreiben vom 18. Oktober 1990 Stellung genommen. In dem weiteren Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 1990 wurde die Antragstellerin auch über die hier in Rede stehenden Maßnahmen der Antragsgegnerin aufgrund des § 20 a PartG-DDR informiert; sie hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Vorgehen der Antragsgegnerin zu äußern, und hat dies in ihrem Schreiben vom 8. Februar 1991 auch getan.

d) Die Antragstellerin unterfällt als eine durch die FDJ, die Jugendorganisation der SED, mit der SED verbundenen juristischen Person den Vorschriften der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR.

Die Regelungen des § 20 a PartG-DDR erfassen, wie sich aus dem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 20 b PartG-DDR ergibt, unmittelbar die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, die an dem darin festgelegten Stichtag des 7. Oktober 1989 bestanden haben. Darunter fallen sämtliche unter dem früheren Regime der DDR etablierten Parteien (Altparteien) und deren Rechtsnachfolger. Eine Verbindung von Organisationen und Massenorganisationen im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR mit einer der Altparteien hat die Antragsgegnerin zutreffend zu-nächst in allen Fällen angenommen, in denen diese sonstigen Institutionen von den Parteien - insbesondere der SED - als wesentliches Element zur Stabilisierung der politischen Macht angesehen und entsprechend gesteuert wurden (vgl. Zwischenbericht a. a. O.). Formales Indiz dafür, daß eine Institution in diesem Sinne ein wesentliches Element zur Erhaltung des politischen Herrschaftssystems in der DDR war, war u. a. die Mitgliedschaft der betreffenden Organisation in der Nationalen Front (vgl. Zwischenbericht, a. a. O.). Hierzu gehört insbesondere die dem Demokratischen Block als dem Kern- und Führungsbereich der Nationalen Front zuzuordnende Freie Deutsche Jugend.

Bei der Einordnung der Verbindung einer Organisation oder juristischen Person mit einer Partei ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedoch nicht allein auf die politischen und personellen Verflechtungen im Sinne eines unmittelbaren aktiven Zusammenwirkens der betreffenden Organisation mit der SED zur Durchsetzung der Politik der Partei in den entsprechenden gesellschaftlichen Bereichen abzustellen. Dies gilt namentlich nicht für die rechtlich selbständigen Unternehmen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. März 1992 - OVG 2 B 34.91 - entschieden hat, sind für die Einordnung einer juristischen Person als "verbundenes Unternehmen" im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR in erster Linie die wirtschaftlichen Beziehungen maßgebend. Sinn und Zweck der Regelungen des Parteiengesetzes liegen darin, den Parteien und den ihnen verbundenen Organisationen diejenigen Vermögensteile zu entziehen, die sie sich unter Ausnutzung ihres Machtmonopols entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen verschafften, und die Chancengleichheit der Parteien in vermögensrechtlicher Hinsicht herbeizuführen. Daraus folgt, daß auch die weiteren Mittel, die zwar nicht der eigenen Verwaltung der Parteien unterlagen, aber über nahestehende Organisationen abrufbar gehalten wurden, ebenfalls erfaßt und hinsichtlich ihrer Herkunft überprüft werden sollten. Die vom Gesetzgeber zur Kennzeichnung der vor dem 7. Oktober 1989 bestehenden Organisationen verwendeten Begriffe der "verbundenen Organisationen" und "verbundenen juristischen Personen" finden in einem erweiterten Sinn Anwendung. Verbundene Organisationen und juristische Personen in diesem Sinne sind nicht nur solche Rechtssubjekte, zu denen wirtschaftliche und geschäftliche Beziehungen unterhalten werden, wie sie in § 20 a Abs. 3 PartG-DDR beschrieben sind, sondern auch solche, mit denen Verflechtungen bestehen, die die Annahme rechtfertigen, daß bei ihnen Vermögen vorhanden ist, das einen Teil des wirtschaftlichen Potentials der Parteien ausmachte. Daß es hauptsächlich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt, zeigen die einzelnen Regelungen, in denen auf die Kontrolle wirtschaftlicher Vorgänge abgestellt wird. Das Bestreben, das Vermögen der Parteien durch die Unabhängige Kommission erfassen zu lassen (§ 20 a Abs. 1 PartG-DDR), wird konkretisiert durch die Rechenschaftspflicht der Parteien über eigenes Vermögen (§ 20 a Abs. 2 PartG-DDR) und über Beteiligungen an Unternehmen sowie über geschäftliche Verbindungen (§ 20 a Abs. 3 PartG-DDR). Hier ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausdrücklich angeordnet worden für den Fall, daß geschäftliche Verbindungen über Dritte abgewickelt wurden. Der Gesetzgeber hat dabei in Betracht gezogen, daß sowohl Parteien als auch ihnen verbundene Organisationen sich der Mitwirkung Dritter bedient haben und weiter bedienen, die selbst nicht zum Kreis der zu überprüfenden Organisationen gehören, aber durch ihre wirtschaftlichen Verbindungen mit jenen einen Teil der Finanzreserven der Parteien verwalteten, deren Herkunft möglicherweise zu beanstanden war.

Die Antragstellerin ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein verbundenes Unternehmen in diesem Sinne. Die Antragstellerin war am Stichtag des 7. Oktober 1989 ein zwar rechtlich selbständiges, als GmbH geführtes, wirtschaftlich jedoch eindeutig der FDJ zuzuordnendes Unternehmen und als solches wie die FDJ mit der SED "verbunden" im Sinne der Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR. Unabhängig von den politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen und Zielsetzungen der Gesellschafter bei Gründung der GmbH im Jahre 1947 deutet bereits die Änderung des Gesellschaftsvertrages im Jahre 1948 auf eine Verbindung zur FDJ hin, wonach gemäß § 10 Satz 2 des geänderten Vertrages im Falle der Auflösung der Gesellschaft das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen gegebenenfalls der FDJ zufließen sollte. In der Folgezeit hat die Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit zugunsten einer weitgehenden Anbindung an die FDJ aufgegeben. Seit Mitte der fünfziger Jahre erstellte sie keine selbständige Bilanz mehr, und ihr Anlagevermögen wurde in der Anlage zum Konto 000 - bebaute Grundstücke - zur Jahresabschlußbilanz der FDJ geführt. Die Antragstellerin hat sich selbst in Schriftstücken als Grundstücksverwaltung der FDJ bezeichnet. Die ihr als Volkseigentum überlassenen Grundstücke wurden von der FDJ genutzt, die teilweise auch für die Antragstellerin im Wirtschaftsverkehr auftrat. Faktisch wurde die Verwaltung der der Antragstellerin zur Nutzung überlassenen Objekte durch die FDJ ausgeübt, wie auch die entsprechende Erklärung der Vorstandsvorsitzenden der Organisation vom 9. März 1990 zeigt. Die Antragstellerin unterlag daher zu dem im Gesetz genannten Zeitpunkt des 7. Oktober 1989 als eine juristische Person der Auskunftspflicht nach § 20 a PartG-DDR.

Hieran hat sich durch die nachfolgenden Veränderungen in den Beteiligungen und der Zusammensetzung der Gesellschafter der Antragstellerin nichts geändert. Ist eine juristische Person am Stichtag als verbundenes Unternehmen anzusehen, unterliegt sie hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse der Auskunftspflicht grundsätzlich unabhängig von den nachfolgenden Veränderungen. Denn die Auskunftspflicht dient dazu, die seinerzeit bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln und die Herkunft des Vermögens zu klären. Erst wenn diese Klärung erreicht und aufgrund auch der Änderungen der Beteiligungen und der wirtschaftlichen Grundlagen der Gesellschaft eine Trennung der Vermögensmassen erfolgen kann, entfallen die Verpflichtungen aus dem Parteiengesetz.

e) Die Antragsgegnerin war daher berechtigt, von der Antragstellerin Rechenschaftslegung über deren Vermögensverhältnisse zu verlangen. Die erbetenen Auskünfte sind auch erforderlich und beeinträchtigen die Antragstellerin nicht unverhältnismäßig in ihrer wirtschaftlichen Betätigung. Die Antragsgegnerin benötigt die Auskünfte der durch die Regelung erfaßten Organisationen zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht. Die Rechenschaftslegung ist darüber hinaus insbesondere deshalb (weiterhin) erforderlich, um der Antragsgegnerin die Entscheidungen über die Erteilung des Einvernehmens mit den Maßnahmen der Treuhandanstalt im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung zu ermöglichen. Daß die Antragsgegnerin bereits aufgrund eigener Ermittlungen über Erkenntnisse hinsichtlich der Antragstellerin verfügt, steht der Verpflichtung zu einer umfassenden Rechenschaftslegung nicht entgegen und führt aus den im angefochtenen Beschluß zutreffend angeführten Gründen weder zur Unbestimmtheit noch zur Unverhältnismäßigkeit des Bescheides vom 14. Mai 1991.