Parteienvermögen
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Parteienvermögen; Altvermögen; Vermögensverwaltung; Treuhandanstalt; unabhängige Kommission; Verwaltungstreuhand; Rechtsträgerschaft
Leitsätze
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1. Maßnahmen im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt sind jeweils im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zu treffen. Die Erteilung des Einvernehmens setzt eine entsprechende Entscheidung der Kommission selbst voraus, die durch das Sekretariat der Unabhängigen Kommission ausgeführt wird.
2. Die treuhänderische Vermögensverwaltung im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ist eine Verwaltungstreuhand, die der Treuhandanstalt das Recht zur (alleinigen) Verfügung über das Altvermögen der den Vorschriften unterliegenden Partei oder Organisation einräumt, und eine weitere Verfügungsbefugnis des betreffenden Vermögensinhabers insoweit ausschließt.
Wie die Treuhandanstalt die treuhänderische Verwaltung im einzelnen bis zur (positiven oder negativen) Entscheidung über die Rück übertragung der Vermögenswerte durchführt, bleibt ihr überlassen. Sie kann sich im Einzelfall zunächst auf eine bloße Kontrolle der geschäftlichen Tätigkeit beschränken; sie hat aber auch das Recht, die Verwaltung des Vermögens oder einzelner Vermögensteile selbst zu übernehmen.
3. Mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages ist das Rechts-institut der Rechtsträgerschaft zwar untergegangen; das eingetretene Erlöschen hat jedoch nicht sofort eine Beendigung aller daraus fließenden Berechtigungen und Verpflichtungen zur Folge gehabt, sondern hat zu einer bis zur völligen Überleitung der Einzelrechte und -pflichten befristeten Folgewirkung geführt, deren Abwicklung der Treuhandanstalt anstelle des früher Berechtigten zusteht.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin sie zur Offenlegung ihrer Vermögenswerte aufgefordert hat.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die durch Gesellschaftsvertrag vom 3. Februar 1947 gegründet und am 27. Juni 1947 in das Handelsregister Potsdam eingetragen wurde. Gründungsgesellschafter waren X, Y mit einer Stammeinlage von jeweils 10.000 RM bzw. 40.000 RM (Gesellschafter). Gegenstand des Unternehmens war gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken, die dem Betriebe von Jugendheimen, Jugendschulen, Erholungsheimen und anderen gemeinnützigen Unternehmungen der deutschen Jugend im Sinne ihrer demokratischen Erziehung und Betreuung dienen". Unter dem 16. März 1948 wurde der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert bzw. ergänzt, daß die Gesellschaft keine Gewinne erstrebte (§ 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages), erzielte Gewinne für die von der Gesellschaft geförderten Zwecke zu verwenden waren und die Gesellschafter keine Gewinnanteile erhielten (§ 8 des Gesellschaftsvertrages). Nach § 10 Satz 2 des geänderten Gesellschaftsvertrages war im Falle der Auflösung der Gesellschaft das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Freien Deutschen Jugend (FDJ), ihrem Rechtsnachfolger oder der Landesregierung Brandenburg zur Förderung der von der Gesellschaft geförderten Zwecke zu übertragen. Ihren Sitz hatte die Antragstellerin in Potsdam; ferner wurden unter der gleichen Firmenbezeichnung Zweigniederlassungen in Schwerin, Dresden, Halle, Weimar und Berlin-Grünau gegründet, die sämtlich im September/Oktober 1951 wieder aufgehoben wurden. In den ersten Jahren nach Gründung der Gesellschaft wurden der Antragstellerin aus Volkseigentum zahlreiche Gebäude und Grundstücke zur Nutzung für die im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Zwecke überlassen. Nachdem es zu Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung gekommen war, wurden die der Antragstellerin zur Nutzung überlassenen Objekte bis auf vier Grundstücke auf andere Rechtsträger übertragen. Die in der Rechtsträgerschaft der Antragstellerin verbliebenen Grundstücke wurden bis zur Wende in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) von der FDJ genutzt. Die FDJ trat teilweise auch im Geschäftsverkehr für die Antragstellerin auf. In einem Schreiben des Sekretariats des Zentralrats der FDJ an das Kreisgericht Potsdam - Register-Abteilung - vom 3. Dezember 1952 betreffend die Anforderung von Auszügen aus dem Handelsregister über die Eintragung der Antragstellerin heißt es: "Wir nehmen Bezug auf das letzte Erinnerungsschreiben unserer Vermögensabteilung, der V-GmbH, vom 21.10.1952 und wundern uns, daß die wiederholt angeforderten 5 beglaubigten Abschriften aus dem Handelsregister bis heute nicht eingegangen sind, obwohl der geforderte Vorschußbetrag von 21,75 M bereits am 17.9.52 von uns überwiesen worden ist." Der dieses Schreiben der FDJ für die Abteilung Finanzen unterzeichnende Kaufmann wurde durch Beschluß der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 15. September 1955 zum Geschäftsführer berufen. In einem von dem Geschäftsführer der Antragstellerin (mit) unterzeichneten Zusatz vom 19. Februar 1957 zu dem Übergabe-Übernahmeprotokoll vom 15. November 1956 über den Wechsel der Rechtsträgerschaft an dem Grundstück Schloß X. ist angegeben, daß das Objekt auf Wunsch des Rates des Bezirks Schwerin von der "V GmbH als der Grundstücksverwaltung der Freien Deutschen Jugend" übernommen werden solle. Die Rechtsträgerschaft (auch) an diesem Grundstück wur-de in der Folgezeit der FDJ übertragen. In dem Rechtsträgernachweis vom 1.
Rechtsträgerschaft an dem Grundstück Schloß X. ist angegeben, daß das Objekt auf Wunsch des Rates des Bezirks Schwerin von der "V GmbH als der Grundstücksverwaltung der Freien Deutschen Jugend" übernommen werden solle. Die Rechtsträgerschaft (auch) an diesem Grundstück wur-de in der Folgezeit der FDJ übertragen. In dem Rechtsträgernachweis vom 1. Oktober 1965 wurde als Grund der Veränderung die "Auflösung der Jugendheim GmbH und Übernahme der Objekte durch den Zentralrat der Freien Deutschen Jugend" bezeichnet. Die Antragstellerin führte seit Mitte der fünfziger Jahre keine selbständige Bilanz; ihr Anlagevermögen wurde in "Anlage zum Konto 000 - bebaute Grundstücke -" zur Jahresab-schlußbilanz der FDJ geführt. Ab 1958 erfolgten bis nach der "Wende" keine Eintragungen mehr im Handelsregister; Gesellschafterversammlungen fanden in dieser Zeit nicht mehr statt.
Zu den der Antragstellerin verbliebenen Objekten gehört das mit Büro- und Verwaltungsgebäude bebaute Grundstück in Berlin-(...). Dieses zuvor der ... gehörende Grundstück war im Dezember 1947 aufgrund des Befehls Nr. 124 des Chefs der Sowjetischen Militär-Administration vom 30. Oktober 1945 durch Sequesterbeschluß der Deutschen Treuhandverwaltung vom 20. Dezember 1947 beschlagnahmt und durch Gesetz des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 enteignet worden.
Laut Grundbuchauszug wurde das Grundstück am 17. Januar 1950 als Eigentum des Volkes eingetragen; im Jahre 1951 wurde die Antragstellerin als Rechtsträger des Grundstücks eingetragen. Das Gebäude wird derzeit zum Teil von der Antragstellerin selbst genutzt; den größten Teil der Räumlichkeiten hat sie jedoch vermietet. Die Mieteinnahmen verwendet die Antragstellerin zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten.
Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 2. März 1990 wurde die FDJ mit einem Anteil von 50.000 M/DDR an dem zugleich auf 110.000 M/DDR erhöhten Stammkapital als weitere Gesellschafterin der Antragstellerin aufgenommen. Nach einer Erklärung der Vorstandsvorsitzenden der FDJ erfolgte der Eintritt, um die bis dahin von der FDJ als Bilanzträgerin faktisch ausgeübten Rechte an den in der Verwaltung der Antragstellerin verbliebenen Objekten juristisch abzusichern. Laut Gesellschafterbeschlüssen vom 22. Mai bzw. 28. Juni 1990 traten anstelle der Gesellschafter, die durch ihre Erklärungen vom 5. März 1990 auf die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag verzichtet hatten, bei einer weiteren Erhöhung des Stammkapitals auf 140.000 M/DDR bzw. 200.000 M/DDR die Herren ... sowie ..., der die Gesellschaftsanteile der Erbin der verstorbenen früheren Gesellschafterin übernahm, in die Gesellschaft ein. Von den Gesellschaftern waren zumindest ... als Mitglied des Vorstandes und ... als Bundesschatzmeister leitende Funktionäre der FDJ.
In einem an die FDJ gerichteten Schreiben vom 27. September 1990, das der Antragstellerin zur Kenntnisnahme mit der Bitte um Beachtung der darin geäußerten Rechtsauffassung übersandt wurde, teilte der Vorsitzende der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung der Vermögenswerte aller Parteien und Massenorganisationen der DDR mit, daß das Vermögen der Antragstellerin als eines Unternehmens, an dem die FDJ wirtschaftlich beteiligt sei, gemäß §§ 20 a und 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (PartG-DDR) vom 21. Februar 1991 (GBl. DDR I S. 66), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (GBl. DDR I S. 275), der treuhänderischen Verwaltung der Unabhängigen Kommission unterliege und sämtliche von der FDJ bzw. der Antragstellerin seit dem 1. Juni 1990 ohne Zustimmung der Kommission vorgenommenen Vermögensverfügungen unwirksam seien; dies betreffe insbesondere die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin vom 28. Juni 1990 sowie alle Verfügungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Grundstücks.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1990 an die Antragstellerin legte die Unabhängige Kommission die ihrer Auffassung nach bestehende wirtschaftliche und personelle Verbindung der Antragstellerin mit der FDJ im einzelnen dar und forderte die Antragstellerin auf, eine Aufstellung aller vermögenswirksamen Verfügungen vorzulegen. Den dagegen von der Antragstellerin unter dem 8. Februar 1991 erhobenen Widerspruch wies die Unabhängige Kommission mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1991 als unzulässig zurück; hiergegen erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 1 A 175.91 (jetzt: VG 26 A 363.92). Einen zuvor gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hatte das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 15. März 1991 (VG 1 A 32.91) mangels drohender sofortiger Vollziehung als unzulässig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1991 teilte die Unabhängige Kommission der Antragsgegnerin mit, daß die Antragstellerin nach den Feststellungen der Kommission zum Vermögen der FDJ gehöre und erklärte ihr Einvernehmen dahingehend, daß die Treuhandanstalt die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin bereits wahrnehme.
Mit Bescheid vom 12. Juni 1991 verfügte die Treuhandanstalt unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Unabhängigen Kommission mit Schreiben vom 10. Dezember 1990 und im Bescheid vom 14. Mai 1991 betreffend die Einordnung der Antragstellerin als verbundene juristische Person im Sinne der §§ 20 a und b PartG-DDR, daß sämtliche Verfügungen über das Vermögen der Antragstellerin der Zustimmung der Treuhandanstalt unterlägen, soweit die im laufenden Geschäftsverkehr zu tätigenden Vermögensverfügungen den Betrag von 5.000 DM überschritten. Ferner ordnete sie im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung an:
"1. Folgende Unterlagen sind der Treuhandanstalt einzureichen:
- Gesellschaftsvertrag einschließlich Handelsregisterauszug
- Protokolle der Gesellschafterversammlungen
- Firmenportrait, z. B. Darstellung der Probleme der Gesellschaft und ihres Geschäfts, Ertragsentwicklung, Mitarbeiter etc.
- DM-Eröffnungsbilanz einschl. Prüfbericht
- Bilanz per 31.12.1990
- Budget I. Halbjahr 1991
- Bestellungen für den Kauf von Anlagevermögen
- Darlehensverträge, Bürgschaften
- Schuldanerkenntnisse
Ferner sind der Treuhandanstalt regelmäßig nachstehende Unterlagen zu übersenden:
- monatlich: Kontensaldenliste, Bankauszüge zum Monatsletzten
- vierteljährlich: Bericht zur Lage der Gesellschaft mit Beschreibung der Geschäftstätigkeit (Umsätze, Gewinnentwicklung, Auftragslage, Investitionstätigkeit, Zahl der Mitarbeiter etc.)
- halbjährlich: Budget für das nächste Halbjahr (zum Letzten des vorhergehenden Halbjahres)
- jährlich: Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte
Die erwähnten Unterlagen sind binnen 10 Tagen nach Eingang dieses Schreibens vorzulegen.
2. Hinsichtlich des Objektes ..., Berlin Stadtmitte, haben Sie sich künftig jedweder Verwaltungstätigkeit bzw. jedweder tatsächlicher Einwirkung zu enthalten. Der weitere Abschluß von Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäften bezogen auf dieses Objekt ist zu unterlassen.
Ferner haben Sie die Immobilie unverzüglich zu räumen.
3. Hinsichtlich der Immobilie ist der Treuhandanstalt Rechenschaft über sämtliche seit dem 3.10.90 gezogenen Nutzungen und über die in diesem Zeitraum getätigten Verwendungen zu geben. Sämtliche eingegangenen bzw. noch eingehenden Mieteinnahmen sind an die Treuhandanstalt auf das Sonderkonto ... bei der Deutschen Bank AG, Niederlassung Berlin, abzuführen. Ferner sind der Treuhandanstalt sämtliche derzeitigen Mietverträge in Ablichtung auszuhändigen."
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Anordnungen gemäß Ziffer 1 seien erforderlich, um der Treuhandanstalt die nötigen Informationen zu verschaffen, damit sie die im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen könne. Die Anordnung unter Ziffer 2 der Verfügung ergehe, weil die Verwaltungstätigkeit der Antragstellerin keine rechtliche Grundlage habe und die treuhänderische Verwaltung beeinträchtige. Denn das volkseigene Grundstück habe lediglich in Rechtsträgerschaft gestanden, aus der die Antragstellerin nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages keine Befugnisse mehr ableiten könne. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu den Ziffern 1 und 2 der Verfügung an mit der Begründung, daß eine sachgemäße treuhänderische Verwaltung sonst während des Rechtsbehelfsverfahrens ausgeschlossen wäre und hinsichtlich des Grundstücks die Gefahr nicht mehr korrigierbarer Vermögensveränderungen bestünde. Außerdem sei im öffentlichen Interesse die zügige Durchführung der angestrebten Verwertung des Grundstücks geboten. Für die Erfüllung der Räumungspflicht wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum 14. Juli 1991 gesetzt unter Androhung der Räumung im Wege des unmittelbaren Zwangs nach deren Ablauf. Ferner wurde hinsichtlich der das Grundstück betreffenden Unterlassungspflichten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 DM angedroht.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juni 1991 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR geltend gemacht und darüber hinaus angeführt: Der Bescheid sei nichtig, da er sich inhaltlich im wesentlichen mit dem bereits von der Beigeladenen erlassenen Bescheid vom 14. Mai 1991 decke. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unterfalle die Antragstellerin auch nicht den Regelungen der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Juni 1990 als rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen weder mit der FDJ noch mit der SED verbunden gewesen sei und daher nicht als eine verbundene juristische Person im Sinne dieser Vorschriften angesehen werden dürfe. Im übrigen finde das Parteiengesetz bezüglich der von ihr als Rechtsträger genutzten volkseigenen Grundstücke keine Anwendung, so daß insoweit eine treuhänderische Verwaltung ohnehin ausscheide. Gegenstand des Parteiengesetzes sei (nur) das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung der DDR; Abwicklung und Behandlung von Volkseigentum seien dagegen im Treuhandgesetz, im Kommunalverwaltungsgesetz und im Einigungsvertrag abschließend geregelt. Da im Gegensatz zu dem Vermögen der gesellschaftlichen Organisationen das volkseigene Vermögen grundsätzlich als der DDR rechtmäßig zustehend angesehen werde mit der Folge, daß das davon abgeleitete Nutzungsrecht ebenfalls rechtmäßig erworben sei, könne die den §§ 20 a und 20 b PartG DDR zugrunde liegende generelle Annahme eines rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Vermögenserwerbs nicht auf die vermögensähnlichen Grundstücksrechte erstreckt werden. Insoweit seien die §§ 20 a, 20 b PartG-DDR nicht mit der Verfassung zu vereinbaren, da diese Regelungen für Eigentumserwerb in der Zeit von 1945 bis 1948, der ebenso wie die vom Bundesverfassungsgericht für rechtsbeständig erklärten Enteignungen unangreifbar sei, keinen entsprechenden Vorbehalt enthielten. Keinesfalls berechtigte das Parteiengesetz aber die Antragsgegnerin zu der angestrebten Verwertung des Objekts, weil dieses nur in Rechtsträgerschaft stehe. Die Rechtsträgerschaft sei als ein dingliches Nutzungsrecht auch nicht mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik untergegangen, sondern gemäß Artikel 233 § 3 EGBGB mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen geblieben und berechtigte daher die Antragstellerin weiterhin zur Nutzung des Grundstücks. Der angefochtene Bescheid sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil er unverhältnismäßig und unbestimmt sei, denn die Antragsgegnerin sei als Mieterin des Objekts bereits im Besitz eines Teils der geforderten Unterlagen, ohne daß der Bescheid eine entsprechende Differenzierung enthalte. Zudem werde die Antragstellerin durch die Anordnungen wirtschaftlich blockiert und in den Konkurs getrieben mit der Konsequenz, daß die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Rückführung des materiell-rechtlich nicht zu beanstandenden Vermögenserwerbs gar nicht mehr genügen könne. Das erforderliche Vollzugsinteresse sei ebenfalls nicht dargetan. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 12. Juni 1991 sei überdies rechtsmißbräuchlich, da die Antragsgegnerin zunächst selbst den Erlaß der Verfügung hinausgezögert habe.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind dem im wesentlichen unter Wiederholung des Inhalts des angefochtenen Bescheides sowie des Bescheides der Beigeladenen vom 14. Mai 1991 entgegengetreten. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus ausgeführt: Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Parteiengesetzes der DDR habe die Rechtsträgerschaft zu den im Zivilgesetzbuch der DDR geregelten vermögenswerten Rechten gehört. Die Rechtsposition, die die Antragstellerin hieraus (noch) herleiten könne, werde deshalb bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unabhängig von dem weiteren Schicksal dieses Rechts-instituts nach dem Beitritt vom Parteiengesetz erfaßt. Da das Grundstück auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet worden und daher nicht dem früheren Eigentümer zurückzugeben sei und die Antragstellerin das ihr aus Volkseigentum zur Nutzung überlassene Grundstück auch keinesfalls nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben habe, sei die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, das Grundstück durch Weiterveräußerung zu verwerten und den Erlös gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Hierfür sei erforderlich, daß die Antragstellerin das Objekt räume.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, nachdem der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, daß mit Rücksicht auf die noch nicht hinreichend geklärten Eigentumsverhältnisse des Grundstücks derzeit nicht beabsichtigt sei, das Objekt zu veräußern, durch Beschluß vom 11. September 1991 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unbegründet, da die sofortige Durchsetzung der Verpflichtung der Antragstellerin zur Rechenschaftslegung gemäß Ziffer 1 des - bei summarischer Prüfung - rechtlich nicht zu beanstandenden Bescheides vom 12. Juni 1991 und zur Räumung des Grundstücks sowie zur Aufgabe jeglicher Verwaltungstätigkeit hinsichtlich des Grundstücks gemäß Ziffer 2 des Bescheides im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Die Antragstellerin stelle nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise einen lediglich rechtlich verselbständigten Teil der FDJ dar und unterfalle damit als eine über diese Jugendorganisation mit der SED verbundene juristische Person den Vorschriften der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR. Die der Antragstellerin unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides auferlegte umfassende Rechenschafts- und Auskunftspflicht folge aus der Vorschrift des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Ohne Kenntnisse der tatsächlichen Vermögensverhältnisse könne die Antragsgegnerin ihren gesetzlichen Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes in der Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Treugut auf die Antragsgegnerin unter Ausschluß der Verfügungsbefugnisse der betroffenen Partei oder Organisation bestehe, nicht erfüllen. Die Regelungen der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR erforderten auch keine vorherige ausdrückliche Entscheidung über die Eigenschaft der Antragstellerin als verbundene juristische Person. Auch die zum Grundstück in Ziffer 2 des Bescheides vom 12. Juni 1991 ergangenen Anordnungen seien durch die §§ 20 a, 20 b PartG-DDR gedeckt. Die treuhänderische Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR in Verbindung mit den Maßgaben des Einigungsvertrages erstrecke sich auch auf ehemaliges Volkseigentum, das Parteien und Organisationen in Rechtsträgerschaft übertragen worden sei. Dieses stelle einen Vermögenswert im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR dar. Bei früheren Rechtsträgerschaften am Volkseigentum stehe bereits fest, daß die darauf beruhenden Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse nicht gemäß Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III, Buchst. d der Anlage II zum Einigungsvertrag an die betroffene Partei oder Organisation zurückzugeben seien, denn mit dem Beitritt am 3. Oktober 1990 sei die Rechts trägerschaft als typisches Rechtsinstitut der DDR ebenso wie das sozialistische Eigentum, von dem sie abgeleitet sei, erloschen. Die mit dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes zunächst der Beigeladenen obliegende und durch den Einigungsvertrag auf die Antragsgegnerin übergegangene treuhänderische Verwaltung berechtige daher die Antragsgegnerin zu der vollständigen Entziehung der Verwaltungsbefugnis sowie dem Verlangen nach unverzüglicher Räumung. Auch eine - möglicherweise rechtswidrige - Verwertung des Grundstücks könne daher Rechte der Antragstellerin nicht verletzen.
Zur Begründung ihrer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde verweist die Antragstellerin wiederum auf verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR und trägt ergänzend vor: Als ein rechtlich selbständiges Unternehmen sei sie - wie mit der Beschwerde im Verfahren OVG 2 S 17.91 im einzelnen dargelegt werde - keine mit einer Partei verbundene juristische Person im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR. Jedenfalls aber könne die Antragsgegnerin aus der Regelung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR keine Befugnis zur treuhänderischen Verwaltung des Grundstücks herleiten. Die ihr übertragene Rechtsträgerschaft an diesem Grundstück stelle ein privates dingliches Nutzungsrecht dar, das als solches gemäß Artikel 233 § 3 EGBGB nach dem Beitritt weiter bestehe, aber kein Vermögen im Sinne des Parteiengesetzes darstelle. Im übrigen habe sie ihre Vermögenswerte bereits vor Gründung der DDR aufgrund Besatzungsrechts erhalten. Da die auf besatzungsrechtlicher Grundlage vorgenommenen Enteignungen aber anerkannt und nicht mehr rückgängig zu machen seien, sei der Erwerb von Rechten aufgrund von Verfügungen der Besatzungsmacht als materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechend anzusehen, denn der Zuordnungsakt könne nicht anders behandelt werden als der Enteignungsakt selbst. Schließlich sei der angefochtene Bescheid auch verfahrensrechtlich fehlerhaft. Vor seinem Erlaß hätte es zunächst einer Mitteilung der Unabhängigen Kommission an die Antragsgegnerin bedurft, daß die Antragstellerin nach den Feststellungen der Kommission dem Parteiengesetz unterliege; dies hätte der Antragstellerin (vorab) in Form eines Verwaltungsakts übermittelt werden müssen. Insoweit sei ihr nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Der Bescheid der Unabhängigen Kommission vom 14. Mai 1991 genüge diesen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil er nicht von der dafür zuständigen "Institution" erlassen worden sei. Denn der Bescheid stamme von dem zu seinem Erlaß nicht berufenen Sekretariat der Unabhängigen Kommission. Nur die Kommission selbst sei gesetzlich befugt, Entscheidungen über die Vermögenszugehörigkeit zu treffen. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung eines Kommissionsmitglieds vom 4. Februar 1982 ergebe, sei eine solche Entscheidung nicht getroffen worden.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 1991 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 1991 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie beziehen sich zur Begründung im wesentlichen auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und führen ergänzend an: Die Feststellung, daß sie aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur und deren persönlicher Verbundenheit zur FDJ und SED als eine verbundene Organisation angesehen werden müsse, sei eine Feststellung der Unabhängigen Kommission selbst. Diese sich aus der Korrespondenz des Vorsitzenden der Kommission mit der V GmbH ergebende Rechtsauffassung sei den Kommissionsmitgliedern in mehreren Sitzungen unbeanstandet zur Kenntnis gegeben worden und somit als Feststellung der Kommission zu werten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Bände) und der Beigeladenen (2 Bände) Bezug genommen.
II. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 1991 ist nicht begründet, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides hat ein größeres Gewicht als das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
1. Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO sind gegeben. Es besteht ein das private Interesse der Antragstellerin überwiegendes Interesse am Sofortvollzug der Anordnungen zu den Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 12. Juni 1991. Die angeordneten Maßnahmen sollen eine ordnungsgemäße treuhänderische Verwaltung des (Alt-) Vermögens der Antragstellerin während der Prüfung der Erwerbsgründe bis zur Entscheidung über die weitere Verwendung der Vermögenswerte entsprechend den Maßgaben des Einigungsvertrages ermöglichen und das Vermögen, soweit es nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben worden ist, sichern, damit es an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückgegeben oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden kann. Dieses Ziel könnte vereitelt werden oder wäre zumindest gefährdet, wenn die Antragstellerin während des Rechtsbehelfsverfahrens das Vermögen, insbesondere das Grundstück X., unkontrolliert weiterhin selbst verwalten und die Nutzungen daraus ziehen könnte. Dies gilt namentlich auch für die von der Antragstellerin selbst genutzten Räumlichkeiten in dem Gebäude. Das sich daraus ergebende öffentliche Interesse am Sofortvollzug ist in dem Bescheid vom 12. Juni 1991 zutreffend begründet worden. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Anordnung darüber hinaus auf das Interesse an einer zügigen Durchführung der angestrebten Verwertung des Grundstücks hingewiesen hat, ist dies auch für den Fall, daß ihr eine solche Verwertungsbefugnis nicht zustehen sollte, ohne Belang, da die oben wiedergegebene Begründung das Vollzugsinteresse bereits hinreichend belegt.
Dem Interesse am Sofortvollzug steht auch nicht entgegen, daß die Anordnungen nicht sofort nach dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes erlassen worden sind. Wie der Senat in dem im Verfahren OVG 2 S 17.91 zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen ergangenen Beschluß vom heutigen Tage entschieden hat, ist das zeitlich abgestufte Vorgehen der Unabhängigen Kommission bei der Ermittlung der von den Regelungen des Parteiengesetzes erfaßten Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Antragstellerin hat die Beigeladene die von ihr getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 1991 übermittelt und zugleich ihr Einvernehmen mit den Maßnahmen der Antragsgegnerin erklärt, die daraufhin von der Antragsgegnerin unverzüglich mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 1991 angeordnet wurden.
2. Sind die formellen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfüllt, hängt die Begründetheit des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von dem Ergebnis einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ab. Der Antrag ist begründet, wenn der Widerspruch voraussichtlich erfolgreich sein wird oder wenn bei einem nach summarischer Prüfung voraussichtlich offenen Ausgang die Abwägung der gegensätzlichen Interessen ergibt, daß dem Interesse der Antragstellerin für die Dauer des Widerspruchsverfahrens der Vorrang gebührt. Danach ist der vorliegende Antrag jedoch unbegründet. Denn der Widerspruch der Antragstellerin wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der Bescheid vom 12. Juni 1991 hinsichtlich der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu überprüfenden Anordnungen zu den Ziffern 1 und 2 offensichtlich rechtmäßig ist. Die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts liegt regelmäßig im öffentlichen Interesse, sofern nur dieses Interesse über den bloßen Erlaß des Verwaltungsaktes hinausgeht und - wie hier - auf dessen baldige Realisierung gerichtet ist.
Rechtsgrundlage der Anordnungen ist § 20 b Abs. 2 PartG-DDR in Verbindung mit den Maßgaben des Einigungsvertrages. Danach wird zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen das Vermögen dieser Parteien oder Organisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt; die treuhänderische Verwaltung wurde durch die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission durchgeführt.
a) Gegen diese Regelungen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 8. Oktober 1991 - OVG 2 S 6.91 - (ZOV 1991, 153; DÖV 1992, 223; DVBl. 1992, 280; VIZ 1992, 109; LKV 1992, 135) entschieden hat, sind § 20 b PartG-DDR und die entsprechende Maßgabe des Einigungsvertrages mit der Eigentumsgewährleistung des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Zwar beschränken der Zustimmungsvorbehalt des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR und die treuhänderische Verwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über ihr Vermögen, und es wird ihr nach Maßgabe d Sätze 2 und 3 der Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III zum Einigungsvertrag das nicht nachweislich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Vermögen entzogen. Dies verstößt jedoch nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG, da in der Rückführung der nicht nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworbenen Vermögenswerte schon deshalb kein Grundrechtseingriff liegen kann, weil dieser Vermögensteil außerhalb des Gewährleistungsbereichs des Grundrechts liegt und hinsichtlich des übrigen Vermögens die zeitlich befristete treuhänderische Verwaltung eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, die Vorschriften seien jedenfalls insoweit nicht mit der Eigentumsgarantie zu vereinbaren, als sie hinsichtlich der auf besatzungsrechtlicher Grundlage ihrer Auffassung nach rechtmäßig und nicht mehr umkehrbar erworbenen Vermögenswerte keinen entsprechenden Vorbehalt enthielten, wäre dies lediglich eine Frage einer insoweit ohne weiteres möglichen verfassungskonformen Auslegung des Vermögensbegriffes und würde nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift als solcher führen. Daß auch die weiteren von der Antragstellerin geäußerten Bedenken nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu begründen vermögen, hat der Senat in seinem zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen ergangenen Beschluß vom heutigen Tage - OVG 2 S 17.91 - im einzelnen ausgeführt.
b) Die Antragstellerin unterfällt auch unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit als GmbH den Regelungen des § 20 b PartG DDR. Wie der Senat in dem oben angeführten Beschluß vom heutigen Tage entschieden hat, war die Antragstellerin am maßgeblichen Stichtag des 7. Oktober 1989 nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ein der FDJ zuzuordnendes Unternehmen, das bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wie die Jugendorganisation selbst als mit der SED "verbunden" im Sinne der Regelungen des Parteiengesetzes anzusehen ist. Im einzelnen wird zur Begründung auf den zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen ergangenen Beschluß Bezug genommen.
c) Die Antragsgegnerin ist auch für die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin zuständig. Während zu Beginn der treuhänderischen Verwaltung nach § 20 b Abs. 3 PartG-DDR Treuhänderin die Unabhängige Kommission war, ist die treuhänderische Verwaltung durch Maßgabe d Satz 1 der Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III zum Einigungsvertrag aus Gründen der Entlastung der Kommission auf die Antragsgegnerin übergegangen, die insoweit allein im Außenverhältnis tätig wird (vgl. Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1991, a. a. O.), dabei jedoch des Einvernehmens der Unabhängigen Kommission bedarf.
Dieses Einvernehmen ist mit Schreiben vom 14. Mai 1991 wirksam erteilt worden. Dem steht nicht entgegen, daß das Schreiben vom 14. Mai 1991 vom Sekretariat der Beigeladenen stammt. Zwar hat, wie der Senat in dem Parallelverfahren OVG 2 S 17.91 entschieden hat, die Kommission als solche die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens zu treffen, die vom Sekretariat jeweils vorzubereiten und auszuführen ist. Dies ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung jedoch geschehen. Zwar hat die Kommission keinen ausdrücklichen Beschluß über die Erteilung des Einvernehmens gefaßt, jedoch kann der gesamten Behandlung des Falles der Antragstellerin in den Kommissionssitzungen, wie der Senat in seinem Beschluß im Verfahren OVG 2 S 17.91 im einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle ausgeführt hat, ein Einverständnis der Kommission entnommen werden. Ein entsprechender förmlicher Beschluß über die Erteilung des Einvernehmens in einem solchen Falle diente zwar der Klarheit der Rechtsanwendung, ist aber auch nach der nunmehr geltenden Parteivermögenskommissionsverordnung vom 14. Juni 1991 nicht ausdrücklich vorgeschrieben.
d) Rechtlich unbedenklich ist es, daß die Antragsgegnerin über die Frage, ob die Antragstellerin den Regelungen des Parteiengesetzes unterfällt, keine ausdrückliche Entscheidung durch einen gesonderten Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG getroffen hat. Ob die gesetzlichen Regelungen des Parteiengesetzes überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine förmliche Feststellung dieses Inhalts bieten (bejahend VG Berlin, Beschluß vom 6. Dezember 1991 - VG 1 A 234.91 -), bedarf hier keiner Entscheidung; keinesfalls besteht, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, eine gesetzliche Verpflichtung zu einer isolierten Entscheidung dieser Frage. Denn die Antragsgegnerin hat keine Regelung darüber zu treffen, ob eine Partei oder Organisation als solche nach den Vorschriften der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR zu behandeln ist. Dies ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Im Falle der Anfechtung einer auf diese Vorschriften gestützten Maßnahme erfolgt die Prüfung der rechtlichen Einordnung der betreffenden Organisation inzident durch das Gericht.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 VwVfG rügt, hat der Senat in dem Verfahren OVG 2 S 17.91 bereits entschieden, daß die Antragstellerin über die Auffassung der Beigeladenen, daß die Antragstellerin den Regelungen des Parteiengesetzes unterfalle, bereits seit 1990 hinreichend unterrichtet war. Allerdings ist die Antragstellerin zu den von der Antragsgegnerin konkret erlassenen Anordnungen nicht vor deren Erlaß nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Eine solche Anhörung war hier nicht nach § 28 Abs. 3 VwVfG mangels entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen entbehrlich, da nur besonders wichtige Interessen wie Leben und Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes das Unterbleiben der Anhörung rechtfertigen (vgl. Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1991, a. a. O., m. w. N.). Desgleichen war ein Absehen von der Anhörung wegen drohender Zweckvereitelung (vgl. BVerwGE 80, 299, 303 f.) nicht möglich, da im Zeitpunkt der Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, daß die Antragstellerin den Zeitraum bis zur Anhörung zu rechtswidrigen Vermögensdispositionen genutzt hätte. Die fehlende Anhörung ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich, weil sie im gerichtlichen Eilverfahren zulässigerweise (vgl. Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1991, a. a. O., m. w. N.) nachgeholt worden ist. Denn die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihre rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vorgetragen, die von der Antragstellerin sodann geprüft und in ihrer Antragserwiderung sowie den weiteren Stellungnahmen zurückgewiesen worden sind.
e) Die von der Antragsgegnerin zu Ziffer 1 des Bescheides getroffene Anordnung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin ist verpflichtet, der Antragsgegnerin die mit dem Bescheid vom 12. Juni 1991 erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Antragsgegnerin war aufgrund des gesetzlichen Treuhandverhältnisses zu dem Auskunftsersuchen berechtigt. Sie benötigt die Angaben über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin und die weitere Entwicklung der geschäftlichen Tätigkeit, um die ihr nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR in Verbindung mit der entsprechenden Maßgabe des Einigungsvertrages übertragene Aufgabe der treuhänderischen Vermögensverwaltung erfüllen zu können. Denn die treuhänderische Verwaltung nach diesen Regelungen berechtigt die Antragsgegnerin zur (alleinigen) Verfügung über das Altvermögen der den Vorschriften unterliegenden Partei oder Organisation und schließt eine weitere Verfügungsbefugnis des betreffenden Vermögensinhabers insoweit aus. Die treuhänderische Verwaltung nach dem Parteiengesetz erschöpft sich nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in einer bloßen Überwachung der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorschriften unter fortbestehender Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers (sog. Überwachungstreuhand; vgl. Liebich/Mathews, Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft, 2. Aufl. 1983, S. 46 f.). § 20 b Abs. 2 PartG-DDR stellt vielmehr das Altvermögen als solches unter treuhänderische Verwaltung. Es handelt sich dabei um eine Verwal-tungstreuhand, welche die Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers in dem Umfang beschränkt, wie sie dem Treuhänder eingeräumt wird (vgl. Liebich/Mathews, a. a. O., S. 411). Diese umfassende Verwaltungsbefugnis läßt sich dem in der Vorschrift festgelegten Zweck der treuhänderischen Verwaltung entnehmen, das vorhandene Altvermögen der Parteien und Organisationen zu sichern, und ergibt sich insbesondere aus den der Antragsgegnerin in der entsprechenden Maßgabe des Einigungsvertrages auferlegten Verpflichtung, das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen bzw. gemeinnützigen Zwecken zuzuführen und es, soweit es nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben ist, der betreffenden Institution "wieder zur Verfügung" zu stellen. Diese Regelung geht von der Verfügungsbefugnis der Antragsgegnerin aus. Wie diese im einzelnen die treuhänderische Verwaltung bis zur (positiven oder negativen) Entscheidung über die Rückübertragung der Vermögenswerte durchführt, bleibt dabei ihr überlassen. Sie kann sich im Einzelfall etwa zunächst darauf beschränken, Verfügungen des Vermögensinhabers von ihrer Zustimmung abhängig zu machen und die geschäftliche Tätigkeit anhand der Geschäftsunterlagen kontrollieren; sie hat darüber hinaus, wie dargelegt, aber auch das Recht, die Verwaltung des Vermögens oder einzelner Vermögensteile selbst zu übernehmen mit der Folge, daß der Vermögensinhaber insoweit von der Verfügungsbefugnis ausgeschlossen wird. In jedem Falle ist für die Durchführung der treuhänderischen Verwaltung erforderlich, daß die Partei oder Organisation, deren Vermögen der Treuhandverwaltung unterliegt, über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor und nach dem Stichtag des 7. Oktober 1989 umfassend Rechenschaft legt, über die laufende Geschäftstätigkeit und geschäftliche Entwicklung Auskunft erteilt und durch Vorlage von Bilanzen und sonstigen Unterlagen belegt, wie dies die Antragsgegnerin im Bescheid vom 12. Juni 1991 von der Antragstellerin gefordert hat.
Dieses Verlangen ist nicht unverhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, daß die Erteilung der erbetenen Auskunft und die Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Antragstellerin unzumutbar in ihrer geschäftlichen Betätigung beeinträchtigen könnte. Ohne Belang ist auch, ob die Antragsgegnerin bereits aufgrund eigener Ermittlungen oder auf sonstige Weise Kenntnis über einen Teil der Fakten erhalten hat. Der Bescheid verstößt insoweit nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Vielmehr ist die Antragsgegnerin berechtigt, von der Antragstellerin unabhängig von ihrer Kenntnis einzelner Umstände eine umfassende und geschlossene Darstellung ihrer wirtschaftlichen Lage zu verlangen. Der Rechtmäßigkeit der Aufforderung steht auch nicht entgegen, daß bereits die Beigeladene mit Bescheid vom 14. Mai 1991, der Gegenstand des Verfahrens OVG 2 S 17.91 ist, Rechenschaft über ihre Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 und die Einreichung einer Vermögensübersicht verlangt hat. Abgesehen davon, daß die Auskunftsersuche sich teilweise inhaltlich unterscheiden, sind Unabhängige Kommission und Treuhandanstalt, wie der Senat in dem Beschluß vom heutigen Tage im Verfahren OVG 2 S 17.91 dargelegt hat, aufgrund der ihnen zugewiesenen unterschiedlichen Aufgaben unabhängig voneinander berechtigt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Angaben anzufordern.
f) Die unter Ziffer 2 des Bescheides vom 12. Juni 1991 getroffenen Anordnungen hinsichtlich des Grundstücks X. sind ebenfalls rechtmäßig.
Das durch Gesetz des Magistrats von Groß Berlin vom 8. Februar 1949 enteignete Grundstück stand nach dem Recht der ehemaligen DDR im Volkseigentum und war im Jahre 1951 der Antragstellerin in Rechtsträgerschaft zur Nutzung übertragen worden. Dieses Nutzungsrecht stellt ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 20 b PartG-DDR dar, das der treuhänderischen Verwaltung der Antragsgegnerin unterliegt. Daß das Grundstück auf besatzungsrechtlicher Grundlage (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 - NJW 1991, 1597) enteignet wurde, berührt die Rechtmäßigkeit der treuhänderischen Verwaltung bereits deshalb nicht, weil diese nicht an den (möglicherweise rechtsstaatswidrigen) Erwerb des Grundstücks anknüpft, sondern allein die der Antragstellerin eingeräumte Rechtsträgerschaft betrifft.
Die Rechtsträgerschaft ist ein besonderes Institut des Rechts der ehemaligen DDR, das im Bürgerlichen Gesetzbuch keine Entsprechung findet. Es hat seine Grundlage im Recht des Volkseigentums, das den sozialistischen Staat gemäß § 18 des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB DDR) als alleiniges Subjekt dieses Rechts ausweist (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, hrsg. vom Ministerium der Justiz, 1985, § 19 Anm. 1), wobei die Befugnisse aus dem sozialistischen Eigentum gemäß § 19 ZGB DDR von den volkseigenen Betrieben, Kombinaten und anderen Einrichtungen der sozialistischen Wirtschaft einschließlich gesellschaftlicher Organisationen, denen Volkseigentum zur Nutzung übertragen war (§ 19 Abs. 3 ZGB DDR), ausgeübt wurden (vgl. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1991, S. 158 f.). Die den Betrieben, Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen anvertrauten Befugnisse umfaßten Besitz, Nutzung und in bestimmtem Rahmen auch die Verfügungsbefugnis über das Volkseigentum (vgl. Kommentar zum ZGB DDR, a. a. O., Anm. 1 und 3). Eine Verwaltungsbefugnis in diesem Sinne stellte auch die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken dar (vgl. Horn, a. a. O.). Zwar wurde dieser Begriff im ZGB DDR nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch wurde er bereits in der Anordnung über das Verfahren bei Veränderungen in der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 16. März 1953 (GBl. DDR I, S. 449) und seitdem fortlaufend verwendet, etwa in der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl. DDR II, S. 433) in der Fassung der Anordnung vom 11. Oktober 1974 für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistischen Genossenschaften (GBl. DDR I, S. 489, ber. GBl. I 1975, S. 344) sowie in der in Ausführung des ZGB DDR erlassenen Verordnung über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und der Grundstücksrechte (Grundstücksdokumentationsordnung - GDO ) vom 6. November 1975 (GBl. DDR I, S. 697).
Das der Antragstellerin als Rechtsträgerin des volkseigenen Grundstücks eingeräumte Besitz- und Nutzungsrecht einschließlich der Befugnis zur Einziehung und Verwendung der Mieteinnahmen gehört damit zu ihrem Vermögen, das mit dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes am 21. Juni 1990 der treuhänderischen Verwaltung - im damaligen Zeitpunkt - der Unabhängigen Kommission unterstellt wurde. Die Treuhandverwaltung über die Rechtsträgerschaft, die als Inbegriff von wirtschaftlich verwertbaren Rechten selbst einen Vermögensgegenstand darstellt, wird mit dem Übergang auf die Antragsgegnerin durch den Einigungsvertrag in der durch die veränderte Rechtslage modifizierten Form fortgeführt. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß es sich bei dem vom Volkseigentum als sozialistischem Staatseigentum abgeleiteten Besitz- und Nutzungsrecht nicht um ein privates Recht im Sinne des durch die Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt II zum Einigungsvertrag eingeführten Artikel 233 § 3 Abs. 1 EGBGB handelt, das mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen geblieben wäre, sondern daß dieses Institut untergegangen ist. Das mit Wirksamwerden des Einigungsvertrages eingetretene Erlöschen des Instituts der Rechtsträgerschaft hat jedoch nicht sofort eine Beendigung aller daraus fließenden Berechtigungen und Verpflichtungen zur Folge gehabt, sondern hat zu einer bis zur völligen Überleitung der Einzelrechte und -pflichten befristeten Folgewirkung geführt, deren Abwicklung der Antragsgegnerin anstelle des früher Berechtigten zusteht. Auch wenn also das Rechtsinstitut der Rechtsträgerschaft als solches nicht mehr besteht, können sich, wie etwa die Regelung des § 6 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG -) vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784) zeigt, die den noch als Rechtsträger eines Grundstücks eingetragenen Gemeinden eine fortbestehende Verfügungsbefugnis einräumt, daran noch heute Rechtswirkungen anknüpfen. In diesem Sinn setzt sich auch die gesetzlich insoweit nicht ausdrücklich geregelte Verwaltungsbefugnis der Antragsgegnerin in Anknüpfung an die frühere Rechtsträgerschaft der Antragstellerin an dem Grundstück fort bis zu der endgültigen Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück.
Die Anordnung der Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin sich hinsichtlich des Grundstücks künftig jeglicher Verwaltungstätigkeit bzw. jedweder tatsächlichen Einwirkung zu enthalten habe, ist danach nicht zu beanstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der Räumung des Objekts. Als Treuhänderin steht nach dem Parteiengesetz allein der Antragsgegnerin das an die Rechtsträgerschaft anknüpfende Recht zur Verwaltung des Grundstücks (Nutzungs- und Besitzrecht) zu; die entsprechenden Befugnisse der Antragstellerin sind dadurch ausgeschlossen. Insbesondere ist sie nicht befugt, Räume in dem der treuhänderischen Verwaltung unterliegenden Gebäude unentgeltlich weiterhin für sich selbst zu nutzen und dadurch eine Weitervermietung zu verhindern. Die Anordnung der Räumung ist unter den gegebenen Umständen auch nicht unverhältnismäßig. Denn es steht fest, daß nach der endgültigen Klärung, wem das ehemals volkseigene Grundstück zufällt, der Antragstellerin jedenfalls keinerlei Rechte an dem Grundstück zustehen werden. Ein milderes Mittel zur Vorbereitung einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks ist nicht ersichtlich.