Parteienvermögen
PartG-DDR § 20 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parteienvermögen; Altvermögen; Gesamtvollstreckungsverfahren; Gesamtvollstreckungsverwalter; Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt
Leitsätze
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1. Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen einer verbundenen juristischen Person i. S. d. § 20 b PartG-DDR ist grundsätzlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Erben bei angeordneter Nachlaßverwaltung vergleichbar. Ebenso wie im Falle des Erbenkonkurses die Eröffnung des Konkursverfahrens die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlaßverwalters über den Nachlaß unberührt läßt, gilt dies für die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt (jetzt: BVS) bezüglich des der treuhänderischen Verwaltung unterliegenden sog. Altvermögens.
2. Die Befugnisse des Gesamtvollstreckungsverwalters beschränken sich auf die Verwaltung der Aktiva und Passiva des nicht der treuhänderischen Verwaltung unterliegenden Vermögens der verbundenen juristischen Person. Im übrigen tritt der Gesamtvollstreckungsverwalter an die Stelle der verbundenen juristischen Person und unterliegt insoweit den sich aus § 20 b PartG-DDR ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten, die gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden können.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller wurde mit Beschluß des Kreisgerichts Potsdam/Stadt vom 13. Januar 1992 zum vorläufigen Verwalter im Verfahren zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der F. S. B. GmbH (im folgenden: FSB) bestellt. Seit Eröffnung der Gesamtvollstreckung mit Beschluß desselben Gerichts vom 31. März 1992 ist der Antragsteller Verwalter des Vermögens der FSB.
Die FSB wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1990 gegründet und am 22. März 1990 in das Handelsregister des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war unter anderem die Organisation von Schulungen für Leitungskader und Spezialisten von Unternehmen auf den Gebieten Betriebswirtschaft, Marketing, Logistik, Steuer- und Wirtschaftsrecht. Zu den Gründungsgesellschaftern gehörten mit einer Stammeinlage von 30.000 M/DDR Dr. H. G. und mit Stammeinlagen von je 10.000 M/DDR C. Sch. und B. L. Die Gesellschafter waren bis Ende 1989 in leitender Position (Dr. G. und L.) bzw. als Ausbilder (Sch.) bei der Parteischule des ZK der SED für Kampfgruppen in Sch./Mark tätig. Die Parteischule befand sich auf einem circa 24 ha großen, u.a. mit einem Schloß bebauten Gelände, das im Zuge der Bodenreform enteignet worden war. Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks war seit 1954 der unter treuhänderischer Verwaltung der Antragsgegnerin stehende, der SED/PDS zuzurechnende "Organisationseigene Betrieb Fundament (im folgenden: OEB Fundament)". Dieser übertrug die Rechtsträgerschaft am 29. Mai 1990 auf den Rat der Gemeinde Sch., zu welcher der Ortsteil Sch. gehört. Die Umschreibung in der Liegenschaftskartei erfolgte am 12. Juni 1990. Auf Betreiben der Antragsgegnerin wurde am 29. Januar 1992 ein Widerspruch gegen die Rechtsträgerschaft der Gemeinde Sch. im Grundbuch eingetragen. Nach dem Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 24. Februar 1992 ist das Grundstück als Bundesfinanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Vertrag vom 31. Mai 1990 gewährte der Parteivorstand der PDS der FSB ein Darlehen von 10 Mio. M/DDR für den Ausbau und die Betreibung eines Schulungs- und Tourismuszentrums. Das Darlehen war ab 1. Januar 1991 mit 3 % jährlich zu verzinsen und ab 1. Januar 1992 mit jährlich 1 % des Darlehensbetrages zu tilgen. Die Gemeinde Sch. überließ der FSB mit Vertrag vom 7. Juni 1990 das Gelände der ehemaligen Parteischule nebst den darauf befindlichen Gebäuden mit Wirkung ab 1. Juni 1990 zur Nutzung. Die Überlassung erfolgte unentgeltlich mit der Maßgabe, daß die FSB die Gebäude des sog. Schulungszentrums Sch. nach und nach instand zu setzen und während der zunächst zehnjährigen Laufzeit des Vertrages in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten habe. Außerdem verpflichtete sich die FSB zur Zahlung eines als Kommunalabgabe bezeichneten Betrages von 6 % des Reingewinns. Die FSB übernahm ferner vom OEB-Fundament mit Kaufverträgen vom August 1990 das bewegliche Inventar der ehemaligen Parteischule zu einem Kaufpreis von 71.592 DM.
Die FSB nahm am 1. Juli 1990 ihren hauptsächlich auf die Ausrichtung von Seminaren gerichteten Geschäftsbetrieb in Sch. auf. Bereits per 31. Dezember 1990 war sie nach Auffassung der von der Antragsgegnerin mit der Prüfung der Geschäftsunterlagen der FSB beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. A. überschuldet, weil sie nach Meinung der Wirtschaftsprüfer zu Unrecht den Nutzungsvertrag mit der Gemeinde Sch. mit einem Wert von knapp 3 Mio. DM als grundstücksgleiches Recht bilanziert hatte. Die FSB investierte nach dem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. und W. Unternehmensberatung GmbH vom 5. Juni 1992 in den Jahren 1990 bis Anfang 1992 ca. 3,4 Mio. DM in das Objekt Sch. Nach den Angaben der FSB selbst beliefen sich die Investitionen in dem genannten Zeitraum auf rund 2 Mio. DM.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21. Oktober 1991 stellte die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit der Beigeladenen fest, daß das Vermögen der FSB gemäß § 20 b PartG/DDR ihrer treuhänderischen Verwaltung unterliege (Ziff. 1). Vermögensveränderungen seien seit dem 1. Juni 1990 gemäß § 20 b Abs. 1 PartG/DDR nur mit ihrer Zustimmung bzw. der der Beigeladenen wirksam. Sie behalte sich vor, die Verwaltung des Vermögens der FSB selbst wahrzunehmen (Ziff. 2). Alle Maßnahmen der Geschäftsführung bedürften ihrer vorherigen Zustimmung. Diese werde bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung für bestimmte Maßnahmen generell erteilt (Ziff. 3). Die FSB habe binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides im einzelnen bezeichnete Angaben zum Unternehmen zu machen und im einzelnen bezeichnete Unterlagen einzureichen (Ziff. 4) sowie sämtliche Geschäftsunterlagen zur jederzeitigen Einsichtnahme während der Geschäftszeiten bereitzuhalten (Ziff. 5). Für den Fall, daß die FSB den Anordnungen in Ziffern 4) und 5) nicht fristgemäß nachkomme, drohte ihr die Antragsgegnerin die Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziff. 7). Aufgrund des Bescheides vom 21. Oktober 1991 stellte die Antragsgegnerin die Kassen- und Kontenbestände der FSB sicher. Am 9. Januar 1992 forderte sie die FSB unter Hinweis auf die bilanzielle Überschuldung auf, Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen. Dieser Aufforderung kam die FSB noch am selben Tag nach, wobei sie sich allerdings auf Zahlungsunfähigkeit infolge der Sicherung und Verwaltung ihres Vermögens durch die Antragsgegnerin berief. Das Kreisgericht Potsdam/Stadt erließ daraufhin mit dem bereits erwähnten Beschluß vom 13. Januar 1992 ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die FSB. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch der FSB gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1991 mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 1992 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides zurück. Der Antragsteller hat am 13. Mai 1992 Klage gegen die Bescheide vom 21. Oktober 1991 und 9. April 1992 erhoben, über die noch nicht entschieden ist (VG 26 A 586.92).
Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide hat der Antragsteller die Verbundenheit der FSB mit der PDS und damit die Anwendbarkeit von § 20 b PartG/DDR auf die Gesellschaft in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 7. Dezember 1992 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1992 hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 4), 5) und 7) in vollem Umfang und hinsichtlich der Regelungen in Ziffern 1), 2) und 3) insoweit wiederhergestellt, als die treuhänderische Verwaltung und das Zustimmungserfordernis auch für die Zeit der Bestellung des Antragstellers als Sequester bzw. Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren festgestellt worden ist. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung insgesamt rechtmäßig. Ihre sofortige Vollziehung liegt im vorrangigen öffentlichen Interesse. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis des Antragstellers als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der FSB mit Recht bejaht. Aufgrund seiner von dem Antragsteller nicht mit der Beschwerde angegriffenen und im übrigen auch inhaltlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ist im Beschwerdeverfahren ferner davon auszugehen, daß die FSB eine mit der PDS verbundene juristische Person im Sinne der durch Änderungsgesetz vom 31. Mai 1990 (GBl. I DDR, S. 275) in das Gesetz über Parteien und andere politische Vereinigungen vom 21. Februar 1990 (GBl. I DDR, S. 66) - PartG/DDR - eingefügten §§ 20 a, 20 b ist. Das Vermögen verbundener juristischer Personen wird gemäß § 20 b Abs. 2 PartG/DDR i.V.m. Ziff. d) Satz 5 der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 zu §§ 20 a, 20 b PartG/DDR (BGBl. II, S. 1150) und der Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I, S. 3913) von der Antragsgegnerin im Einvernehmen mit der Beigeladenen verwaltet. Daran hat sich für das Vermögen der FSB durch die Eröffnung der Gesamtvollstreckung aufgrund des Beschlusses des Kreisgerichts Potsdam/Stadt vom 31. März 1992 nichts geändert. Denn es unterliegt auch im Gesamtvollstreckungsverfahren den Beschränkungen durch § 20 b PartG/DDR.
Das Verhältnis von treuhänderischer Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG/DDR und der Insolvenzverwaltung gemäß § 8 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I, S. 1185) - GesO - ist gesetzlich nicht geregelt. Auszugehen ist davon, daß beide Verwaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen. Die Antragsgegnerin hat das von ihr verwaltete Vermögen zu sichern und mit ihm entsprechend der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages zu verfahren. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist die Sicherung und Verwertung des Schuldnervermögens mit dem Ziel der Gläubigerbefriedigung (§ 17 Abs. 1 GesO), ggf. auch die Sanierung und Fortführung des Schuldnerbetriebs (vgl. § 15 Abs. 5 GesO und Haameyer/Wutzke/Förster, GesO, 3. Aufl. 1995, § 2 Rdz. 179/185 f.). Daraus ergeben sich bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen einer verbundenen juristischen Person Interessenkonflikte, die nicht zum Nachteil des treuhänderisch verwalteten Vermögens gelöst werden dürfen. Denn die mit seiner Sicherung verfolgten Zwecke gehen über die Zwecke der Insolvenzverwaltung hinaus. Während letztere zugunsten der Gläubiger rein privatnützig sind, sind diejenigen der treuhänderischen Verwaltung auch und vor allem gemeinnützig, weil das nicht materiell rechtsstaatsmäßig erworbene und auch nicht an die früher Berechtigten bzw. deren Rechtsnachfolger zurückzuführende Vermögen gemäß Ziff. d) Satz 3 Maßgaberegelung des Einigungsvertrages zur wirtschaftlichen Umstrukturierung in den neuen Bundesländern zu verwenden ist. Zur Sicherung dieser öffentlichen Interessen dienenden Zwecke bedarf es der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens einer verbundenen juristischen Person auch in der Gesamtvollstreckung. Diese Aufgabe hat der Gesetzgeber der Antragsgegnerin übertragen. Sie erledigt sich mit Eröffnung der Gesamtvollstreckung nicht und geht entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht auf den Insolvenzverwalter über. Dazu fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, die ihm die mit § 20 b PartG/DDR verbundene Befugnis zum Erlaß hoheitlicher Maßnahmen gegenüber der verbundenen juristischen Person verleiht.
Die Fortdauer der treuhänderischen Verwaltung in der Gesamtvollstreckung ist mit dem geltenden Insolvenzrecht vereinbar. Es kennt nicht nur Sonderkonkurse über Teilmassen (vgl. dazu die Beispiele bei Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 1990, § 25 Rdz. 2), sondern auch Insolvenzen, bei denen die Verwaltung des Schuldnervermögens entgegen § 6 Abs. 2 KO, der dem hier einschlägigen § 8 Abs. 2 GesO entspricht, dem Konkursverwalter nur mit Beschränkungen zusteht. Dazu gehört der Konkurs über das Vermögen eines Erben bei angeordneter Testamentsvollstreckung über den Nachlaß (vgl. Gottwald, a.a.O., § 32 Rdz. 100; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl. 1993, § 1 Anm. 2 b; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 9 Rdz. 4 b; Jaeger Weber, KO, 2. Band, 2. Halbband, 8. Aufl. 1973, § 234, Rdz. 6; Soergel Damrau, BGB, Band 9, 1992, § 2205, Rdz. 60; Haegele, KTS 1969, 158/159/160).
Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens einer verbundenen juristischen Person gemäß § 20 b Abs. 2 PartG/DDR ist nach zutreffender Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen mit dem Fall des sog. Erbenkonkurses vergleichbar.
Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlaß bildet ein Sondervermögen, das der Testamentsvollstrecker als Treuhänder zu verwalten hat und über das nur er verfügen darf (vgl. §§ 2205, 2211 Abs. 1 BGB; BGHZ 25, 275/279; BGH NJW 1967, 2399; Münchener Kommentar zum BGB, Band 6, Erbrecht, 2. Aufl. 1989, § 2211, Rdz. 2; Soergel-Damrau, a.a.O., vor § 2197, Rdz. 17; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Auflage 1989, § 29, II., 1. a). Auch das unter treuhänderischer Verwaltung stehende Vermögen einer verbundenen juristischen Person ist ein Sondervermögen (s. dazu allgemein Liebich/Mathews, Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft, 2. Auflage 1983, Einführung, S. 17), das der alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Antragsgegnerin unterliegt. Dies folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 10. Januar 1994 - OVG 3 S 27.93 -, ZOV 1994, 139/140) aus dem Wesen der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG/DDR als Verwaltungstreuhand. Daran wird auch im vorliegenden Verfahren festgehalten. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den Willen des Erblassers auszuführen (BGHZ 25, 275/279). Dazu kann je nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung die Erhaltung des Nachlasses in seinem Bestand oder seine Verteilung unter die Erben gehören (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., vor § 2197, Rdz. 2; Lange/Kuchinke, a.a.O., § 29 II, 2.). Im Grundsatz ähnliche Verpflichtungen obliegen der Antragsgegnerin. Sie hat nach dem Willen des Gesetzgebers das ihrer treuhänderischen Verwaltung unterliegende Vermögen zu sichern und es entsprechend den zu §§ 20 a, 20 b PartG/DDR getroffenen Maßgaben des Einigungsvertrages zu verteilen. Zu ihren Aufgaben gehört danach trotz der Regelung in § 29 Abs. 2 VermG weiterhin die einvernehmliche Rückgabe von Vermögenswerten an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger auch ohne dahingehenden Antrag (vgl. BT-Drs. 12/2944, S. 55). Eigengläubiger des Erben haben gemäß § 2214 BGB keinen Zugriff auf den von einem Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlaß. Dieses Recht steht nur den Nachlaßgläubigern zu. Entsprechend ist es bei dem von der Antragsgegnerin verwalteten Vermögen. Darunter versteht man das Vermögen der in §§ 20 a, 20 b PartG/DDR genannten Institutionen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an dessen Stelle getreten ist sowie die Früchte dieses Vermögens (sog. Altvermögen).
Wirksam begründete Ansprüche aus Rechtsgeschäften über das Altvermögen werden aus diesem befriedigt. Den anderen Gläubigern haftet nur das sog. Neuvermögen der verbundenen juristischen Person, d. h. dasjenige Vermögen, das sie nach dem 7. Oktober 1989 weder im Wege der Substitution noch der Fruchtziehung erworben hat.
Auch das Verhältnis von Testamentsvollstreckung und Insolvenzverwaltung ist gesetzlich nicht geregelt. Nach herrschender Ansicht gehört der testamentarisch verwaltete Nachlaß im Konkurs über das Eigenvermögen zur Konkursmasse, unterliegt aber auch dort den sich aus der Testamentsvollstreckung ergebenden Beschränkungen. Dazu bedarf es keines speziellen Aussonderungsrechts, weil die Testamentsvollstreckung wie eine zugunsten der Nachlaßgläubiger eintretende Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben wirkt (vgl. BGB RGRK, Band V, 2. Teil, 12. Aufl. 1975, § 2214, Rdz. 1). Der Nachlaß wird also auch im Konkurs vom Testamentsvollstrecker verwaltet (vgl. Gottwald, a.a.O., § 32 Rdz. 101; Jaeger-Weber, a a.O; Haegele, a.a.O.; Soergel-Damrau, a.a.O., § 2205, Rdz. 60). Die Regelungen gemäß §§ 2211, 2214 BGB gelten fort (LG Aachen, NJW 1960, 46; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O.; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O.). § 13 KO ist auf sie nicht anwendbar (Soergel-Damrau, a.a.O., § 2214, Rdz. 1; Münchener Kommentar, a.a.O.; BGB-RGRK, a.a.O., Rdz. 3). Entsprechendes gilt für den vergleichbaren Fall der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG/DDR. Sie endet also nicht mit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der verbundenen juristischen Person, sondern ist von dem Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie zuvor von dem Schuldner, hier der FSB, zu beachten. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das treuhänderisch verwaltete Vermögen nicht aus Alt- und Neuvermögen, sondern nur aus Altvermögen besteht. Die Gesamtvollstreckung nur über das Altvermögen ist dem sog. Nachlaßkonkurs vergleichbar, der nur den Nachlaß, nicht aber das Eigenvermögen des Erben betrifft. Auch bei einer solchen Insolvenz endet das Amt des Testamentsvollstreckers nicht, beschränkt sich aber im wesentlichen auf den beschlagnahmefreien Nachlaß (Jaeger-Weber, a.a.O., § 214 Rdz. 20; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 214 Rdz. 11; Soergel-Damrau, a.a.O., vor § 2197, Rdz. 24; Haegele, a.a.O., S. 159). Im übrigen geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Konkursverwalter über (Soergel-Damrau, a.a.O., § 2205, Rdz. 60). Es kann indes dahinstehen, ob bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung nur über das Altvermögen die treuhänderische Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG/DDR entsprechend der Regelung beim Nachlaßkonkurs weitgehend obsolet wird oder ob wegen der öffentlich-rechtlichen Zielsetzung der Treuhandverwaltung etwas anderes zu gelten hat Denn solange nicht feststeht, daß die Gesamtvollstreckung nur das Altvermögen betrifft, ist im Interesse seiner Sicherung davon auszugehen, daß sie Alt- und Neuvermögen der verbundenen juristischen Person umfaßt und damit entsprechend der Regelung beim Erbenkonkurs die treuhänderische Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG/DDR auch während der Gesamtvollstreckung fortbesteht. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier vor, weil nicht auszuschließen ist, daß die FSB seit ihrer Gründung im März 1990 auch Neuvermögen erworben hat.
§ 3 b Abs. 1 VermG steht der Heranziehung der zum Erbenkonkurs entwickelten Grundsätze auf die treuhänderische Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG/DDR nicht entgegen. Zwar wird danach nur der Anspruch auf Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände von der Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt. Für die Rückübertragung von Unternehmen gilt dies ausdrücklich nicht. Hintergrund der Regelung ist aber nicht der Wille des Gesetzgebers, zu restituierende Vermögensgesamtheiten generell den Bestimmungen der Gesamtvollstreckungsordnung zu unterstellen, sondern vielmehr der Umstand, daß bei Einfügung von § 3 b in das Vermögensgesetz durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBI. I, S. 1257) die Behandlung von Unternehmen in der Gesamtvollstreckung keiner gesetzlichen Klärung mehr bedurfte, weil sie in §§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 6 Abs. 6 a Satz 6 VermG bereits anderweitig geregelt war (vgl. BT-Drs. 12/2480, S. 42/43).
Auch das Zustimmungserfordernis gemäß § 20 b Abs. 1 PartG/DDR besteht in der Gesamtvollstreckung fort. Es dient wie die treuhänderische Verwaltung der Sicherung des Altvermögens, das in der Insolvenz zwar wegen der dem Schuldner gemäß § 8 Abs. 2 GesO entzogenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht mehr durch Maßnahmen der verbundenen juristischen Person geschmälert werden kann, aber Veränderungen seitens des Insolvenzverwalters ausgesetzt ist, die der Kontrolle durch die Antragsgegnerin bedürfen. Die Ausübung des Zustimmungsvorbehalts durch den Antragsteller selbst kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt ihm wie bei der treuhänderischen Verwaltung die hoheitliche Befugnis.
Die den Zustimmungsvorbehalt regelnden Ziffern 2) und 3) der angefochtenen Bescheide begegnen auch im übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Anordnung in Ziff. 3) aus den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht unverhältnismäßig. Die mit der Einholung der Zustimmung verbundenen zeitlichen Verzögerungen sind eine hinnehmbare Folge der gesetzlich gewollten Kontrolle von das Vermögen verbundener juristischer Personen betreffenden Vermögensveränderungen.
Die gemäß § 20 b Abs. 2 PartG/DDR zulässige treuhänderische Verwaltung des Vermögens der FSB umfaßt auch die Regelungen in Ziffern 4) und 5) der angefochtenen Bescheide. Eine ordnungsgemäße Verwaltungstätigkeit erforderte die Kenntnis sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge in dem verbundenen Unternehmen. Dazu bedarf es der Vorlage der einschlägigen Geschäftsunterlagen bzw. ihrer Bereithaltung zur Einsichtnahme durch die Antragsgegnerin. Zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus den Ziffern 4) und 5) konnte die Antragsgegnerin der FSB gemäß §§ 12, 13 VwVG die Anwendung unmittelbaren Zwangs androhen. Die Wahl dieses Zwangsmittels hat sie in den angefochtenen Bescheiden beanstandungsfrei begründet. Die Androhung ist auch nicht mit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der FSB obsolet geworden, weil der Antragsteller als Insolvenzverwalter in die Rechte und Pflichten der Schuldnerin, hier der FSB, eintritt (vgl. dazu Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 6 Rdz. 23), also auch für die Erfüllung der sich aus dem Bescheid vom 21. Oktober 1991 ergebenden Pflichten Sorge zu tragen hat (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., Rdz. 46; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 6 Anm. 5 g); BVerwG, NJW 1984, 2427) und dazu gegebenenfalls mit dem angedrohten Zwangsmittel angehalten werden kann.
Voraussetzung dafür ist die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelungen. Sie ist zur Sicherung des Altvermögens für die Zwecke der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages regelmäßig geboten und erübrigt sich wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der treuhänderischen Verwaltung und der Insolvenzverwaltung auch in der Gesamtvollstreckung nicht. Es läßt sich nicht ausschließen, daß aus dem Altvermögen Gläubiger befriedigt werden, die außerhalb der Gesamtvollstreckung nur auf das Neuvermögen der verbundenen juristischen Person Zugriff nehmen könnten. Dies zeigen nicht zuletzt die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, der das Gesamtvermögen der FSB zur Gläubigerbefriedigung einsetzen will und dessen Bestand darüber hinaus durch die unzutreffende Annahme gefährdet, ihm stehe die Befugnis zur gemeinnützigen Verwendung des Vermögens der FSB zu.