Parteienvermögen
PartG-DDR §§ 20 a, 20 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parteienvermögen; Altvermögen; Verwaltungstreuhand; Geschäftsführerabberufung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die treuhänderische Verwaltung des Altvermögens der Parteien geschieht durch Begründung einer Verwaltungstreuhand, hier: Zulässigkeit der Entmachtung des Geschäftsführers.
2. Die Treuhand kann die Geschäftsführung der verbundenen Organisation einem Dritten übertragen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit dem Schreiben vom 28. Mai 1991 an die Antragsgegnerin stellte das Sekretariat der Beigeladenen fest, daß die Antragstellerin als mit der PDS verbundene juristische Person im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG/DDR anzusehen sei und ihr Vermögen deshalb der treuhänderischen Verwaltung durch die Antragsgegnerin unterliege.
Unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Beigeladenen stellte die Antragsgegnerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 1. Juli 1991 das Vermögen der Antragstellerin unter ihre treuhänderische Verwaltung. Sie wies darauf hin, daß Vermögensveränderungen nur mit ihrer Zustimmung wirksam seien und gab der Antragstellerin auf, Geschäftsunterlagen während der Geschäftszeiten in den Räumen der Gesellschaft bereitzuhalten. Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 1992 zurück. Über die dagegen erhobene Klage (VG 26 A 575.92) ist noch nicht entschieden.
Die Gesellschafter der Antragstellerin erhöhten in der Gesellschafterversammlung vom 17. März 1993 das Stammkapital der Antragstellerin um 50.000 DM auf 100.000 DM. Die neue Stammeinlage von 50.000 DM übernahm der Beigeladene. Der bisherige Geschäftsführer O. wurde abberufen und der Beigeladene zum neuen Geschäftsführer bestellt.
In Unkenntnis der veränderten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Antragstellerin erließ die Antragsgegnerin mit für sofort vollziehbar erklärten Bescheiden vom 18. März 1993 an die bisherigen Gesellschafter folgende Verfügungen: Sie ordnete an, daß sich die Geschäftsführer jeglicher geschäftlicher Tätigkeit für die Antragstellerin zu enthalten hätten. Zu diesem Zweck verhängte sie ein Hausverbot für sämtliche Liegenschaften der Antragstellerin (Nr. 1). Sie gab der Antragstellerin und den Gesellschaftern auf zu dulden, daß die Geschäftsführung durch den von ihr mit dieser Aufgabe Betrauten L. treuhänderisch wahrgenommen werde (Nr. 2). Sie verpflichtete die Antragstellerin und deren Gesellschafter L. Zugang zu allen Räumlichkeiten zu verschaffen und sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen (Nr. 3).
Am 20. März 1993 traten die Gesellschafter der Antragstellerin zu einer weiteren Gesellschafterversammlung zusammen. An diesem Tag schieden die Gesellschafter B., F., O., G. und Sch. aus der GmbH aus. Sie verkauften ihre Geschäftsanteile an den verbleibenden Alleingesellschafter K. und traten sie an diesen ab.
Daraufhin ging am 22. März 1993 an den Beigeladenen ein den Nrn. 1 und 2 der Bescheide vom 18. März 1993 entsprechender Bescheid der Antragsgegnerin. Zur Durchsetzung ihrer für sofort vollziehbar erklärten Maßnahmen drohte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unmittelbaren Zwang (Nr. 3) und bezüglich des Hausverbots für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 1.000 DM an (Nr. 4).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Vollziehung der verbleibenden Regelungen des Bescheides vom 22. März 1993 liegt ganz überwiegend im vorrangigen öffentlichen Interesse. (...)
Das Verbot an den Beigeladenen, weiterhin für die Antragstellerin tätig zu sein, und die Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse auf den treuhänderischen Verwalter L. (Nrn. 1 und 2) begegnet bei vorläufiger Wertung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahmen beruhen auf § 20 b Abs. 2 PartG/DDR. Nach dieser Vorschrift wird das sogenannte Altvermögen der Parteien der ehemaligen DDR und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen unter treuhänderische Verwaltung gestellt. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluß vom 26. Mai 1992 - OVG 2 S 18.91 -, DVBl. 1992, 1307, 1308) geht der Senat davon aus, daß § 20 b Abs. 2 PartG/DDR eine Verwaltungstreuhand begründet, welche der Antragsgegnerin die umfassende Verfügungsbefugnis über das zu sichernde Vermögen einräumt. Ob daraus auch das Recht folgt, hoheitlich gegen Dritte vorzugehen, läßt sich dem Wortlaut des § 20 b Abs. 2 PartG/DDR nicht unmittelbar entnehmen. Der Senat neigt dazu, dies mit dem Verwaltungsgericht (Beschluß vom 7. Dezember 1992 - VG 26 A 748.92 -, ZIP 1993, 469) zu verneinen, weil das Treuhandverhältnis die internen Beziehungen zwischen der Treuhandanstalt und der verbundenen juristischen Person regelt und der Antragsgegnerin daher grundsätzlich nur in diesem Rahmen hoheitliche Befugnisse verleiht. Die Frage bedarf indes hier keiner abschließenden Entscheidung, weil der Beigeladene, gegen den sich die streitgegenständlichen Bescheide richten, von der Antragsgegnerin nicht als außenstehender Dritter in Anspruch genommen worden ist. Der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und deren Übertragung auf eine Vertrauensperson der Antragsgegnerin betrifft Interna des Verhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin, deren Handlungsfähigkeit dadurch erheblich eingeschränkt worden ist. Ihr Vermögen wird nunmehr unmittelbar durch die Antragsgegnerin verwaltet, die sich dazu des von ihr beauftragten L. bedient. Diese Maßnahme ist nach § 20 b Abs. 2 PartG/DDR gedeckt.
Grundsätzlich steht es der Antragsgegnerin frei, in welcher Weise sie von ihrer Verfügungsbefugnis über das Parteivermögen Gebrauch macht (vgl. OVG Berlin, a. a. O.). Ihre Maßnahmen müssen allerdings zur Vermögenssicherung geboten, d. h. verhältnismäßig sein. Wenn es der Sicherungszweck erfordert, läßt § 20 b Abs. 2 PartG/DDR auch die Übernahme der Geschäftsführung einer GmbH durch die Treuhandanstalt zu.
Die Feststellungen der Antragsgegnerin rechtfertigen den von ihr veranlaßten Wechsel in der Geschäftsführung der Antragstellerin. Die ihren früheren Gesellschaftern bzw. dem Beigeladenen vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten werden von der Antragstellerin überwiegend nicht bestritten. (wird ausgeführt)
Keine Bedenken begegnet auch die auf § 12 VwVG beruhende Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 3). Die Antragsgegnerin hat die Notwendigkeit und die Auswahl des Zwangsmittels beanstandungsfrei begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verwaltereinsetzung und der Zwangsmittelandrohung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit Recht erfolgt. Sie ist zur effektiven Sicherung des Vermögens der Antragstellerin geboten. (wird ausgeführt)