Parteienvermögen
EV Anlage II Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III d ; ParteiG-DDR § 20 b ; VwVfG § 41 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parteienvermögen; Treuhandverwaltung; Aktivlegitimation; Passivlegitimation; Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes; Bekanntgabewille
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Soweit ein Vermögenswert nach § 20 b Parteiengesetz-DDR i.V.m. Anlage II Kap. II Sachgebiet A Abschnitt III d des Einigungsvertrages der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt (nunmehr BvS) unterliegt, ist diese aktiv und passivlegitimiert. Ein der treuhänderischen Verwaltung unterliegendes Recht kann nur von ihr bzw. gegen sie geltend gemacht werden.
2. Der für die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes erforderliche Bekanntgabewille der Behörde muß sich (auch) darauf erstrecken, an wen bekanntgegeben werden soll. Dieser Wille muß diejenige Eigenschaft des Empfängers umfassen, in der dieser am Verwaltungsverfahren teilnimmt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen - Außenstelle Chemnitz - vom 16.6.1992, mit dem dem Grunde nach festgestellt wurde, daß den Beigeladenen als Berechtigten im Sinn des Vermögensgesetzes das 1770 m2 große Grundstück zurückzuübertragen ist. Eigentümer des Grundstücks war der Konsul a. D.
Am 5.5.1950 schlossen Herr ... als Vertreter der Erbengemeinschaft nach dem am 19.2.1945 Verstorbenen und der vom Erblasser bestellte Testamentsvollstrecker mit der ...-GmbH einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück sowie über das Grundstück ... Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 151.000,00 M vereinbart.
Am 21.9.1950 wurde die GmbH als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Am 14.4.1955 wurde die ... Berlin als Eigentümerin eingetragen.
Auf Ersuchen des Rates des Kreises ... vom 5.1.1967 wurde das Grundstück am 17.1.1967 in Volkseigentum überführt und in die Rechtsträgerschaft des VVB gegeben.
Am 12.6.1970 wurde der ... Berlin als neuer Rechtsträger im Grundbuch eingetragen.
Zuletzt befand sich das Grundstück im Besitz der Zweigniederlassung ... der ... GmbH. Im Verlauf des Jahres 1990 meldeten die Beigeladenen vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich verschiedener Vermögenswerte, u.a. auch des streitgegenständlichen Grundstückes an.
Mit Bescheid vom 10.10.1991 stellte die Rechtsvorgängerin der Kl. zu 1) im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR fest, daß das Vermögen der ... GmbH der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt unterliegt.
Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen - Außenstelle Chemnitz - vom 16.6.1992 wurde dem Grunde nach die Berechtigung der Beigeladenen zur Rückübertragung des streitigen Grundstücks, das sich in der Verfügungsbefugnis der Zweigniederlassung der GmbH befinde - die durch die Treuhandanstalt Berlin vertreten werde - festgestellt. Die Entscheidung wird darauf gestützt, daß eine unlautere Machenschaft (§ 1 Abs. 3 Vermögensgesetz - VermG -) vorgelegen habe.
Der Bescheid vom 16.6.1992, der keinen Vermerk oder Stempelaufdruck über den Tag der Aufgabe des Bescheides zur Post enthält, ging der Kl. ausweislich eines in der Behördenakte enthaltenen Rückscheines, auf dem das Einlieferungsdatum nicht vermerkt wurde, am 19.6.1992 über ihren Postbevollmächtigten zu. Ein Posteinlieferungsschein ist in der vom Bekl. vorgelegten Behördenakte nicht enthalten.
Mit vorab per Telefax übermitteltem Schreiben vom 22.7.1992, gerichtet an das Verwaltungsgericht Chemnitz, beim Bezirksgericht Chemnitz am gleichen Tag und beim Verwaltungsgericht Chemnitz am 23.7.1992 eingegangen, hat die Kl. zum Verwaltungsgericht Chemnitz Klage gegen den Freistaat Sachsen erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Klage der Kl. zu 2) bleibt der Erfolg versagt (I). Hingegen ist die Klage der Kl. zu 1) zulässig und begründet (II.)
I. Die Klage der Kl. zu 2) hat keinen Erfolg.
Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage ihrer Zulässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Klagefrist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Denn der Kl. zu 2) fehlt es an der Aktivlegitimation, ihr steht das Recht, in dem sie sich verletzt sieht, nicht zu. Zuständig für die treuhänderische Verwaltung des hier betroffenen Vermögenswertes ist vielmehr die Kl. zu 1). Zu Unrecht geht die Kl. zu 2) davon aus, daß der streitbefangene Vermögenswert Finanzvermögen des Bundes im Sinne des Art. 22 Abs. 1 EV ist. Denn nach Art. 22 Abs. 1 EV ist Finanzvermögen von Rechtsträgern im Beitrittsgebiet nur dann und nur insoweit der Treuhandverwaltung des Bundes (Bundesvermögensverwaltung) zuzuordnen, als es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist. Eine solche Übertragung des Parteienvermögens der DDR auf die Treuhandanstalt ist aber gerade mit den Bestimmungen des Einigungsvertrages zu den §§ 20 a und b des DDR Parteiengesetzes erfolgt. Während zu Beginn der treuhänderischen Verwaltung nach § 20 b Abs. 3 Parteiengesetz der DDR Treuhänderin die unabhängige Kommission war, ist die treuhänderische Verwaltung durch die Maßgabe d Satz 1 der Anlage II Kap. II Sachgeb. A Abschnitt III des EV aus Gründen der Entlastung der Kommission auf die Kl. zu 1) übergegangen, die insoweit (im Einvernehmen mit der unabhängigen Kommission) allein im Außenverhältnis tätig wird (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 27.5.1992, OVG 2 S 30.91; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 24.5.1993, 1 M 36/92). Daß die GmbH nach § 20 b des Parteiengesetzes der DDR i.V.m. Anlage II Kap. II Sachgeb. A Abschn. III d des Einigungsvertrages der treuhänderischen Verwaltung durch die frühere Treuhandanstalt unterlag, hatte diese mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 10.10.1991 im Einvernehmen mit der unabhängigen Kommission festgestellt. Damit bestand zwischen der Treuhandanstalt und der GmbH ein öffentlich-rechtliches Treuhandverhältnis, das auch die streitbefangenen Liegenschaften erfaßt. Das ihr dergestalt zugewiesene Amt übt die Kl. zu 1) als Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt nicht als Vertreter oder Beauftragter des Formalrechtseigentümers, sondern vielmehr aus eigenem Recht selbst aus. Folglich ist nur sie aktiv- und passivlegitimiert, ein der treuhänderischen Verwaltung unterliegendes Recht kann nur von ihr gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Rechtshandbuch II B 145, § 20 b Parteiengesetz der DDR RdNr. 55).
II. Die Klage der Kl. zu 1) ist zulässig, insbesondere nicht verfristet.
Es bedarf keiner Entscheidung über den Antrag der Kl. zu 1) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, denn der Bescheid des Bekl. vom 16.7.1992 wurde der Kl. zu 1) mangels Bekanntgabewillen nicht wirksam zugestellt. Die Zustellung setzt als Unterfall der Bekanntgabe den Willen der Behörde zur Eröffnung des Verwaltungsaktes an den Adressaten oder den Betroffenen voraus (OVG Münster, Beschluß vom 1.3.1988, 1 W 51/86). Dieser Wille der Behörde muß sich auch darauf erstrecken, an wen bekanntgemacht werden soll (Stelkens/Bonk, VwVfG, § 41 RdNr. 4), wobei der Wille die jeweilige Eigenschaft des Empfängers, in der dieser am Verfahren teilnimmt, mit umfassen muß. Nach dem Grundsatz des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Grundsätzlich ist der Verwaltungsakt für denjenigen bestimmt, an den ihn die Behörde richtet, weil er nach Ansicht der Behörde den Tatbestand der Norm verwirklicht hat und weil ihn die Rechtswirkung im Sinn des § 35 VwVfG treffen soll. Die so bestimmte Person ist materieller Adressat des Verwaltungsaktes und somit Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.
Wenn der Bekl. in dem Bescheid vom 16.6.1992 die Zweigniederlassung der ... GmbH als Verfügungsberechtigte im Rubrum aufgeführt hat, so hat er dieser damit auch die Stellung eines materiellen Adressaten zugewiesen. Der Kl. zu 1) ist in dem Bescheid die Stellung eines materiellen Adressaten hingegen nicht zugewiesen, denn sie wird im Rubrum des Bescheides lediglich als Vertreterin der (vermeintlichen) Verfügungsberechtigten bezeichnet, sie ist damit bloßer Empfänger des Verwaltungsaktes. Der Wille der Behörde war mithin erkennbar darauf gerichtet, den Verwaltungsakt der ... GmbH (vertreten durch die Treuhandanstalt), nicht aber der Treuhandanstalt bekanntzugeben. Da jedoch aus den oben unter I. genannten Gründen ausschließlich die Treuhandstalt hinsichtlich des Vermögens der ... GmbH aktiv- und passivlegitimiert war, hätte eine vom Bekanntgabewillen getragene und damit wirksame Zustellung nur an die Treuhandanstalt in ihrer Eigenschaft als materieller Adressatin erfolgen können.
Die Klage der Kl. zu 1) hat auch in der Sache Erfolg, denn der angefochtene Verwaltungsakt geht zu Unrecht davon aus, daß die Veräußerung des streitgegenständlichen Vermögenswertes im Jahre 1950 aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des Vermögensgesetzes erfolgte.