Parteienrecht DDR
Rechtsnormen Art. 14, Art. 21 GG; Art. 10, Art. 11 Verfassung der DDR; §§ 18, 19, 22, 23 ZGB DDR; Art. 21, 22, 25 EinigungsV; §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des EinigungsV; Art. 233 § 2, § 3 Abs. 1 EGBGB; §§ 40, 80 VwGO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parteienrecht DDR; verbundene juristische Person; treuhänderische Verwaltung; Volkseigentum; Rechtsträgerschaft; Auskunfts- und Rechenschaftspflicht; Räumungsanordnung; sofortige Vollziehung; SED/FDJ/Jugendheim GmbH
Leitsätze
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1. Die Treuhandanstalt handelt im Rahmen der ihr gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages übertragenen Befugnisse zur treuhänderischen Verwaltung im Verhältnis zu den von dieser Vorschrift erfaßten Parteien und Organisationen hoheitlich; für Streitigkeiten in diesem Bereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. insoweit schon den Beschluß der Kammer vom 5. Juni 1991 - VG 1 A 44.91 -, LKV 1991, 316). Die Treuhand gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR unterscheidet sich von anderen kraft öffentlichen Rechts begründeten Treuhandverhältnissen dadurch, daß der Treuhänder eine Behörde ist und nicht eine - in der Regel durch behördliche Anordnung bestellte - Privatperson, bei der die formellen und materiellen Voraussetzungen für hoheitliches Handeln fehlen.
2. Die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III der Anlage II zum Einigungsvertrag sind in erster Linie darauf gerichtet, die bei den Parteien und Organisationen in der ehemaligen DDR infolge der vierzigjährigen Herrschaft der SED über Staat und Gesellschaft entstandene und den Re-gelungen des Grundgesetzes zur Stellung und Funktion der Parteien in Art. 21 völlig zuwiderlaufenden Konzentration von Vermögenswerten (Eigentum und eigentumsähnliche Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse - Rechtsträgerschaft -) zu beenden. Parteien und ihnen verbundene Organisationen waren als Eigentümer Subjekte des Eigentums in der Form des sozialistischen Eigentums gesellschaftlicher Organisationen der Bürger bzw. erhielten Be- sitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse am Volkseigentum. Diese durch die Verfassung und das Zivilgesetzbuch der DDR eingeräumte Rechtsstellung hat mit dem gemäß Art. 14 GG gegen den Staat ge richteten Abwehr- und Schutzanspruch und auch mit der um dieser Aufgaben willen anerkannten Gewährleistung des (Privat-) Eigentums als Rechtsinstitut nichts gemein. Soweit ehemals sozialistisches Eigentum i. S. d. Verfassung der DDR und ehemalige Rechtsträgerschaften am Volkseigentum durch die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages erfaßt und gesichert werden, wird der durch Art. 14 GG und Art. 21 GG ge-währleistete Schutzbereich daher grundsätzlich nicht berührt.
3. Bei der Auslegung des Begriffs "verbundene juristische Person" i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR ist nicht lediglich auf formale Kri-terien wie zum Beispiel auf die rechtliche Verselbständigung einer Organisation als juristische Person des Privatrechts gegenüber der Partei abzustellen. Vielmehr ist insbesondere auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen (so bereits Beschluß der Kammer vom 5. Juni 1991, a. a. O.). Dies folgt im wesentlichen aus dem Sinn und Zweck der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maß gaben des Einigungsvertrages, wonach die aufgrund der vierzigjährigen Herrschaft der SED entstandenden Vermögensverschiebungen beseitigt werden sollen. Bei dieser Zielsetzung werden insbesondere auch gegenüber den Parteien rechtlich verselbständigte juristische Personen erfaßt, deren wesentliches Vermögen aus den infolge der Herrschaft der SED und der nicht vorhanden gewesenen Trennung von Parteien und Staat vorgenommenen Vermögenszuordnungen stammt und die ihre Wirtschafts- und Finanzkraft im wesentlichen ausschließlich aus derartigen Vermögenswerten beziehen.
4. Bei der Treuhandverwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR handelt es sich nicht um eine "überwachende Treuhand", aufgrund derer die Geschäftstätigkeit der Partei oder verbundenen Organisation lediglich im nachhinein zu kontrollieren ist, vielmehr kann nach dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut der Vorschrift unter treuhänderischer Verwaltung nur die Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Treugut auf die Treuhandanstalt unter Ausschluß der Verfügungsbefugnis der Partei oder ihr verbundenen Organisation verstanden werden.
5. Die treuhänderische Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages erstreckt sich auch auf ehemaliges Volkseigentum, das Parteien und Organisationen i. S. d. §§ 20 a, 20 b PartG DDR in Rechtsträgerschaft übertragen worden war. Bei früheren Rechtsträgerschaften am Volkseigentum steht bereits jetzt fest, daß die im Hinblick darauf bestandenen Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse nicht gemäß Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d) der Anlage II zum Einigungsvertrag an die betroffene Partei oder Organisation zurückzugeben sind; die Rechtsträgerschaften sind mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 als typisches Rechtsinstitut der DDR ebenso wie das sozialistische Eigentum, von dem sie abgeleitet sind, erloschen. Offen bleibt, ob die Treuhandanstalt im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 20 b Abs. 2 PartG DDR auch zu einer Verwertung von ehemaligem Volkseigentum in Rechtsträgerschaft von Parteien und ihnen verbundenen Organisationen berechtigt ist oder ob sie diese Vermögenswerte lediglich bis zu einer gesetzlichen Zuordnung i. S. d. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag zu verwalten hat.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
A. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Vermögenswerte sowie gegen einzelne Maßnahmen im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung ihres Vermögens.
Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 3. Februar 1947 gegründet und mit Wirkung vom 27. Juni 1947 in das Handelsregister Potsdam eingetragen. Gesellschafter zum Gründungszeitpunkt waren B., A. und W. Das Stammkapital betrug 60.000 RM, wovon jeweils 10.000 RM auf B. und A. sowie 40.000 RM auf W. entfielen. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und die Verwaltung von Grundstükken, die dem Betrieb von Jugendheimen, Jugendschulen, Erholungsheimen und anderen gemeinnützigen Unternehmungen der deutschen Jugend im Sinne ihrer demokratischen Erziehung und Betreuung dienen sollten. In einer späteren Ergänzung und Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde 1948 u. a. bestimmt, daß die Gesellschaft keine Gewinne erstrebt und erzielte Gewinne für die von der Gesellschaft geförderten Zwecke zu verwenden sind; die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile, ihnen werden auch keine sonstigen Zuwendungen gewährt, und sie erhalten beim Ausscheiden aus der Gesellschaft lediglich ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen zurück. Ferner wurde bestimmt, daß im Falle der Auflösung der Gesellschaft nach Tilgung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen der Freien Deutschen Jugend (FDJ), ihrem Rechtsnachfolger oder der Landesregierung Brandenburg zur Förderung der von der Gesellschaft geförderten Zwecke zu übertragen ist. Sitz der Firma war Potsdam, darüber hinaus wurden in Schwerin, Dresden, Halle und Weimar sowie in Berlin-Grünau Zweigniederlassungen unter gleichem Firmennamen errichtet.
In der Folgezeit wurden der Antragstellerin in erheblichem Umfang Gebäude und Grundstücke zur Nutzung für die im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Zwecke überlassen. Zu Beginn der fünfziger Jahre wurden Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung der Antragstellerin aufgedeckt, und die ihr zur Nutzung überlassenen Objekte wurden mit Ausnahme von vier Grundstücken anderen Rechtsträgern zugewiesen. Die der Antragstellerin verbliebenen und in ihrer Rechtsträgerschaft stehenden Grundstücke wurden bis zur Wende in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) von der FDJ genutzt. Die Antragstellerin wurde u. a. in einem Schreiben des Sekretariats des Zentralrats der FDJ - Abt. Finanzen - vom 3. Dezember 1952 an das Kreisgericht Potsdam sowie in einem Zusatz zum Übergabe-Übernahme-Protokoll vom 15. November 1956 betreffend den Rechtsträgerwechsel am Grundstück Schloß Grambow, Kreis Schwerin, als Grundstücksverwaltung der FDJ bezeichnet. Die Mittel der Antragstellerin wurden in einer Anlagebuchführung der Finanzabteilung des Zentralrats der FDJ gesondert erfaßt und die vier der Antragstellerin in Rechtsträgerschaft verbliebenen Grundstücke (Unter den Linden 36-38, Thulestraße, Weißkopfstraße, Pistoriusstraße) von dieser verwaltet.
Von den der Antragstellerin nach der in den fünfziger Jahren erfolgten Entziehung der meisten Grundstücke (über 3.000) verbliebenen Objekten ist das Grundstück Unter den Linden 36-38 das bedeutendste. Es ist mit einem Büro- und Verwaltungsgebäudekomplex bebaut und hat nach einem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten eines amtlichen Sachverständigen einen heutigen Schätzwert von etwa 57 Mio. DM. Das Grundstück gehörte zwischen 1913 und 1949 der Zollernhof AG in Berlin, die 1928 in die Deutsche Gewerbehaus AG umgewandelt wurde. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1947 teilte die deutsche Treuhandverwaltung der Grundstückseigentümerin mit, daß das Grundstück aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt und allen Vorschriften des genannten Befehls unterworfen sei. Am 20. Dezember 1947 folgte ein Sequester-Beschluß der deutschen Treuhandverwaltung mit entsprechendem Inhalt. Durch das Gesetz des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 wurde das Grundstück formell enteignet und dementsprechend am 17. Januar 1950 im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragen. 1951 wurde die Antragstellerin als Rechtsträger des Grundstücks eingetragen. Zur Zeit nutzt sie verschiedene Räume in dem Gebäude auf dem Grundstück selbst und verwendet im übrigen die Einnahmen aus der Vermietung der Immobilie zur Finanzierung ihrer Gesellschaft und deren Arbeit.
Am 6. Februar 1990 beauftragte die Vorsitzende der FDJ eine Arbeitsgruppe von Juristen der Humboldt-Universität zu Berlin, Ermittlungen über das Eigentum sowie die Rechtsträgerschaft von Objekten der FDJ durchzuführen. Ziel dieses Auftrages war nach einer Erklärung der Vorsitzenden der FDJ vom 9. März 1990, die erforderlichen juristischen Maßnahmen zur Sicherung des Eigentums für die Demokratische Jugend der DDR einzuleiten und die Voraussetzungen für den Abschluß möglicher Nutzungsverträge bzw. Rechtsträgerwechsel zu schaffen. In der Erklärung vom 9. März 1990 wird im Hinblick auf die Antragstellerin und die in ihrer Rechtsträgerschaft stehenden Grundstücke festgestellt, daß keine Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der Antragstellerin bestünden und nach juristischen Möglichkeiten gesucht werden müsse, die faktische Zuständigkeit der FDJ als Nutzer und Bilanzträger dieser Objekte in Übereinstimmung mit der juristischen Lage zu bringen. Die Übereinstimmung sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe unter den gegebenen Umständen nur dadurch zu erzielen sein, daß die FDJ als Gesellschafter in die Antragstellerin eintrat. Ein Rechtsträgerwechsel von der Antragstellerin zur FDJ wurde in dem Bericht der Arbeitsgruppe verworfen, da die dafür notwendige Zustimmung der kommunalen Organe nicht gesichert erschien und damit die Gefahr gesehen wurde, daß der Jugend der DDR dieses Eigentum gänzlich entzogen würde.
Am 2. März 1990 fand vor dem Staatlichen Notariat in Berlin eine Gesellschafterversammlung der Antragstellerin statt. Zu der Versammlung erschienen Dr. K. und Dr. G., beide Mitglieder der von der FDJ am 6. Februar 1990 beauftragten Arbeitsgruppe zur Untersuchung des Eigentums bzw. der Rechtsträgerschaft an den von der FDJ genutzten Grundstücken, sowie Frau S., die Vorsitzende der FDJ. Die erschienenen K. und G. beschlossen in Vertretung und in Vollmacht der Gesellschafter der Antragstellerin A. und W., das Stammkapital der Gesellschaft auf 110.000 Mark zu erhöhen und die FDJ als Gesellschafter aufzunehmen, die einen Anteil am Stammkapital in Höhe von 50.000 Mark übernahm. Durch gleichlautende Erklärungen ihrer Bevollmächtigten verzichteten die Gesellschafter A. und W. am 5. März 1990 auf ihre Rechte als Gesellschafter der Antragstellerin. Nach den Feststellungen in einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 22. Mai 1990 ergab sich danach ein Stammkapital in Höhe von 91.700 Mark für die FDJ und in Höhe von 18.300 Mark für die Gesellschafterin B. In der Gesellschafterversammlung vom 22. Mai 1990 wurden ferner Stammkapitalanteile in Höhe von 21.700 Mark an Th. und in Höhe von 20.000 Mark an H. übertragen und das Stammkapital um weitere 30.000 Mark für den ebenfalls als Gesellschafter aufgenommenen H. auf insgesamt 140.000 Mark erhöht. In einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 1990 wurde unter teilweiser Wiederholung der bereits am 22. Mai 1990 gefaßten Beschlüsse eine Erhöhung des Stammkapitals um 60.000 Mark auf 200.000 Mark vorgenommen, wovon jeweils 20.000 Mark auf die Gesellschafter T. und H. entfielen, und weitere 20.000 Mark auf den neu aufgenommenen Gesellschafter R. In der Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 1990 trat ferner die Erbin der 1973 verstorbenen früheren Gesellschafterin B. ihren Anteil über 18.300 Mark an S. ab. Die Gesellschafter waren Mitarbeiter der FDJ und nahmen dort zum Teil Leitungsfunktionen wahr, so z. B. H. als Mitglied des Vorstands und Th. als Bundesschatzmeister.
Mit Schreiben vom 27. September 1990 wies die Unabhängige Kommission zur Überprüfung der Vermögenswerte der Parteien und Massenorgansationen der DDR die FDJ darauf hin, daß das Vermögen der Antragstellerin gemäß §§ 20 a und 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (PartG DDR) vom 21. Februar 1991 (GBl. DDR I S. 66), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 275), der treuhänderischen Verwaltung der Unabhängigen Kommission unterliege und sämtliche von der FDJ bzw. der Antragstellerin seit dem 1. Juni 1990 ohne die Zustimmung der Kommission vorgenommenen Vermögensverfügungen unwirksam seien; in diesem Zusammenhang wurden ausdrücklich die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 1990 sowie Verfügungen bezüglich des Grundstücks Unter den Linden 36-38 genannt. Die Antragstellerin erhielt eine Ablichtung des Schreibens vom 27. September 1990 zur Kenntnisnahme. Die Antragstellerin widersprach mit Schreiben vom 18. Oktober 1990 der von der Unabhängigen Kommission im Schreiben vom 27. September 1990 vertretenen Rechtsauffassung.
Mit Schreiben an die Antragstellerin vom 10. Dezember 1990 legte die Unabhängige Kommission die Gründe für ihre Annahme dar, daß die Antragstellerin der treuhänderischen Verwaltung gemäß §§ 20 a, 20 b PartG DDR unterfalle. Sie führte aus, daß die Gründungsgesellschafter A., W. und H. ihre Gesellschaftsanteile nicht für sich selbst, sondern für die FDJ gehalten hätten. Dies ergebe sich u. a. aus § 10 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach das Gesellschaftsvermögen der FDJ zustehe. Die FDJ sei später selbst als Gesellschafterin hinzugekommen und habe nach Erhöhung des Stammkapitals um 50.000 Mark auf 110.000 Mark über einen Stammkapitalanteil in Höhe von 91.700 Mark zuzüglich der Geschäftseinlage der Gesellschafterin B. in Höhe von 18.300 Mark (treuhänderisch für die FDJ) verfügt. Die in der Gesellschafterversammlung vom 22. Mai 1990 beschlossene Übertragung von Geschäftsanteilen der FDJ auf die Herren Th. und H. könne nur dahingehend ausgelegt werden, daß auch diese lediglich treuhänderisch die Geschäftsanteile für die FDJ halten würden. Anderenfalls werde vorsorglich die Übertragung der Geschäftsanteile an die genannten Personen angefochten. Im übrigen sei die Übertragung von Geschäftsanteilen in der Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 1990 erneut beschlossen worden, woraus sich ergab, daß der Beschluß der vorangegangenen Gesellschafterversammlung offensichtlich als nicht wirksam angesehen worden sei. Die Beschlüsse vom 28. Juni 1990 seien mangels Zustimmung der Unabhängigen Kommission unwirksam. Abschließend wurde die Antragstellerin aufgefordert, der Unabhängigen Kommission bis spätestens 15. Januar 1991 eine Aufstellung aller vermögenswirksamen Verfügungen der Gesellschafter vorzulegen und für den Fall der nicht rechtzeitigen Befolgung der Aufforderung die Ausübung der in § 20 a PartG DDR i. V. m. dem Einigungsvertrag vom 31. August 1991 (BGBl. I S. 1150) vorgesehene Befugnisse vorbehalten.
Gegen das Schreiben vom 10. Dezember 1990 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Februar 1991 Widerspruch ein, den die Unabhängige Kommission durch Bescheid vom 14. Mai 1991 mit der Begründung als unzulässig zurückwies, daß das Schreiben keine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG enthalte. Einen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Schreiben vom 10. Dezember 1990 wies das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 15. März 1991 (VG 1 A 32.91) mit der Begründung als unzulässig zurück, daß nach dem Wortlaut des Schreibens selbst und den Einlassungen der Antragsgegnerin in dem damaligen Verfahren keine sofortige Vollziehung drohe. Das Gericht ließ dahingestellt, ob das Schreiben überhaupt eine Regelung und damit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwGO enthalte. Gegen das Schreiben vom 10. Dezember 1990 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1991 erhob die Antragstellerin Klage zum Aktenzeichen VG 1 A 175.91.
Mit Bescheid vom 14. Mai 1991 verpflichtete die Unabhängige Kommission die Antragstellerin, ihr innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mitzuteilen, welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in das Vermögen der Antragstellerin durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräußert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurden, sowie eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 und über die seitdem erfolgten Veränderungen zu übergeben. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet und für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung die Ersatzvornahme angedroht. Zur Begründung wies die Unabhängige Kommission darauf hin, daß sie gemäß § 20 a Abs. 1 PartG DDR i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Einigungsvertrag sowie der An-lage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchst. a die Aufgabe habe, einen Bericht über die Vermögenswerte aller Parteien und mit ihnen ver-bundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorgansationen der DDR im In- und Ausland zu erstellen. Die Antragstellerin sei eine verbundene juristische Person. Dieser Umstand werde durch die rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung mit der FDJ bedingt. Die FDJ selbst sei eine einer Partei nahestehende Organisation im Sinne von § 20 a Abs. 1 PartG DDR. Im übrigen wiederholte die Unabhängige Kommission zur weiteren Begründung der wirtschaftlichen und tatsächlichen Verbundenheit der Antragstellerin mit der FDJ ihre Ausführungen im Schreiben vom 10. Dezember 1990 und ergänzte diese dahin, daß die Aufnahme neuer Gesellschafter und die unentgeltliche Überlassung von Gesellschaftsanteilen der FDJ im Werte von 41.700 Mark ausschließlich mit dem Zweck erfolgt sei, einer befürchteten Enteignung der FDJ zuvorzukommen; bei den neu aufgenommenen Gesellschaftern handele es sich ausschließlich um Mitarbeiter der FDJ.
Gegen den Bescheid vom 14. Mai 1991 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Mai 1991 Widerspruch ein. In dem Verfahren VG 1 A 174.91 begehrt sie vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 14. Mai 1991, den die Kammer mit Beschluß vom 11. September 1991 ablehnte.
Mit Bescheid vom 12. Juni 1991 traf die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Schreiben der Unabhängigen Kommission vom 10. Dezember 1990 sowie den Bescheid vom 14. Mai 1991 folgende Anordnungen:
"1. Folgende Unterlagen sind der Treuhandanstalt einzureichen:
- Gesellschaftsvertrag einschl. Handelsregisterauszug
- Protokolle der Gesellschafterversammlungen
- Firmenporträt, z. B. Darstellung der Probleme der Gesellschaft und ihres Geschäfts, Ertragsentwicklung, Mitarbeiter etc.
- DM-Eröffnungsbilanz einschl. Prüfbericht
- Bilanz per 31.12.1990
- Budget I. Halbjahr 1991
- Bestellungen für den Kauf von Anlagevermögen
- Darlehensverträge, Bürgschaften
- Schuldanerkenntnisse
Ferner sind der Treuhandanstalt regelmäßig nachstehende Unterlagen zu übersenden:
- monatlich: Kontensaldenliste, Bankauszüge zum Monatsletzten
- vierteljährlich: Bericht zur Lage der Gesellschaft mit Beschreibung der Geschäftstätigkeit (Umsätze, Gewinnentwicklung, Auftragslage, Investitionstätigkeit, Zahl der Mitarbeiter etc.)
- halbjährlich: Budget für das nächste Halbjahr (zum Letzten des vorhergehenden Halbjahres)
- jährlich: Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte
Die erwähnten Unterlagen sind binnen 10 Tagen nach Eingang dieses Schreibens vorzulegen.
2. Hinsichtlich des Objektes Unter den Linden 36-38, Berlin-Stadtmitte, haben Sie sich künftig jedweder Verwaltungstätigkeit zu enthalten. Der weitere Abschluß von Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäften bezogen auf diese Objekte ist zu unterlassen.
Ferner haben Sie die Immobilie unverzüglich zu räumen.
3. Hinsichtlich der Immobilie ist der Treuhandanstalt Rechenschaft über sämtliche seit dem 3. Oktober 1990 gezogenen Nutzungen und über die in diesem Zeitraum getätigten Verwendungen zu geben. Sämtliche eingegangenen bzw. noch eingehenden Mieteinnahmen sind an die Treuhandanstalt auf das Sonderkonto 1183078 bei der Deutschen Bank AG, Niederlassung Berlin, abzuführen. Ferner sind der Treuhandanstalt sämtliche derzeitigen Mietverträge in Ablichtung auszuhändigen."
Die Anordnung gemäß Ziffer 1. der Verfügung wurde damit begründet, daß die geforderten Informationen und Unterlagen erforderlich seien, um im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR die im Einzelfall erforderlichen wirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen. Hinsichtlich der Anordnung gemäß Ziffer 2. führte die Antragsgegnerin aus, daß sich das Grundstück lediglich in Rechtsträgerschaft der Antragstellerin befunden habe, die dieser seit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages keine Rechte mehr einräume. Die Verwaltungstätigkeit der Antragstellerin hinsichtlich des Grundstücks entbehre damit jeder rechtlichen Grundlage und beeinträchtige die treuhänderische Verwaltung durch die Antragsgegnerin. In dem Bescheid vom 12. Juni 1991 erfolgte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnungen gemäß Ziffer 1. und Ziffer 2. Sie wurde damit begründet, daß anderenfalls eine sachgemäße treuhänderische Verwaltung während des Rechtsbehelfsverfahrens ausgeschlossen sei und die Gefahr bestehe, daß unkorrigierbare Vermögensveränderungen einträten. Hinsichtlich der gemäß Ziffer 2. angeordneten Räumungspflicht setzte die Antragsgegnerin eine Frist bis zum 14. Juli 1991 und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Räumung im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die übrigen in Ziffer 2. getroffenen Anordnungen wurden Zwangsgelder in Höhe von jeweils 2.000 DM angedroht.
Gegen den Bescheid vom 12. Juni 1991 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juni 1991 Widerspruch ein und begehrte im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12. Juni 1991.
Die Antragstellerin hält den mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 12. Juni 1991 für rechtswidrig. Sie erhebt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der §§ 20 a, 20 b PartG DDR. Diese ergäben sich u. a. daraus, daß § 20 a Abs. 4 PartG DDR an Rechtsvorschriften der Strafprozeßordnung der ehemaligen DDR an knüpfe, daß Datenschutzbelange bei der Regelung der Amtshilfe durch andere Behörden nicht genügend berücksichtigt würden, daß gegen die in Art. 86 ff. GG aufgestellten Grundsätze für die Bundesverwaltung verstoßen werde, daß keine Fristen für die Treuhandverwaltung bestimmt seien und schließlich in durch Art. 14 GG gewährleistete Rechte eingegriffen werde. Sie sei im übrigen keine der FDJ oder der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) verbundene Organisation, sondern eine juristische Person des Privatrechts, die früher von der FDJ mißbraucht und unterjocht worden sei und jetzt eine unabhängige und an demokratischen Grundsätzen orientierte gemeinnützige Jugendarbeit betreibe. Durch die angegriffenen Maßnahmen werde sie in den Konkurs getrieben. Der Bescheid vom 12. Juni 1991 sei bereits deshalb nichtig, weil er zum Teil deckungsgleich mit dem Bescheid vom 14. Mai 1991 sei. Im übrigen sei er unverhältnismäßig und zu unbestimmt; die Antragsgegnerin verfüge bereits über einen Teil der herausverlangten Unterlagen. Die Anordnungen zum Grundstück Unter den Linden 36-38 seien ferner deshalb rechtswidrig, weil das Grundstück in Rechtsträgerschaft der Antragstellerin stehe und die Rechtsträgerschaft nicht der treuhänderischen Verwaltung im Sinne des § 20 b PartG DDR unterliege. Die Rechtsträgerschaft sei zwar ein Vermögenswert, aber nicht unredlich erworben. Das Grundstück habe im Volkseigentum gestanden, und einen unredlichen Erwerb daran gebe es nicht. Die Rechtsträgerschaft werde von dem durch den Einigungsvertrag in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügten Art. 233 § 3 Abs. 1 erfaßt; die für die Antragstellerin vor dem 3. Oktober 1990 gegebenen Nutzungsrechte am Grundstück seien danach erhalten geblieben. Schließlich sei sie weder durch die Antragsgegnerin noch durch die Unabhängige Kommission vor Erlaß der belasteten Maßnahmen angehört worden.
Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 1991, soweit in diesem zu Ziffer 1. und 2. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält an den im Bescheid vom 12. Juni 1991 dargelegten Gründen fest.
B. I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Dies folgt hier bereits aus der äußeren Form, in der die Antragsgegnerin ge-genüber der Antragstellerin gehandelt hat. Die im Schreiben vom 12. Juni 1991 getroffenen Anordnungen sind Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG; hinsichtlich ihrer Ziffern 1. und 2., die Gegenstand des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind, wurden sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt, und es wurde ihre Durchsetzung durch Maßnahmen des Verwaltungszwanges angedroht. Der danach von der Antragsgegnerin ihrem Handeln eindeutig beigegebene hoheitliche Charakter ist rechtswegbestimmend; davon unabhängig ist die Frage, ob es sich bei dem durch Verwaltungsakt geregelten Sach-verhalt nicht in Wahrheit um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis han-delt und es der Behörde an der Befugnis zu hoheitlichem Handeln fehlt (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1988, § 40 Rdnr. 8 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung); letzteres hat die Kammer allerdings bereits in ihren Beschlüssen vom 5. Juni 1991 - VG 1 A 72.91 - (NJW 1991, 1970, 1971 = LKV 1991, 312 ff.), - VG 1 A 44.91 - (LKV 1991, 316, 317 - auszugsweise -) verneint. § 20 b PartG DDR begründet ebenso wie § 20 a PartG DDR und die Maßgaben in Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III der Anlage II zum Einigungsvertrag Sonderrecht des Staates, das im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben das allgemeine für jedermann geltende (bürgerliche) Recht abändert, d. h. dem allgemeinen Recht insbesondere im Hinblick auf die für jedermann geltenden Regelungen zum Eigentum derogiert; die Antragsgegnerin und die der treuhänderischen Verwaltung unterworfene Partei und Organisation stehen sich in einem klassisch hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber. Soweit in der Literatur für die bisher bekannten öffentlichen Treuhandverhältnisse vertreten wurde, daß die Tätigkeit des gesetzlich ermächtigten Treuhänders dem Privatrecht unterliege (vgl. Liebich/Mathews, Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft, 2. Aufl. 1983, S. 46), steht dies der Annahme einer hoheitlichen Beziehung zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin nicht entgegen. Kennzeichnend für die bisher bekannten öffentlichen Treuhandverhältnisse ist, daß das durch Gesetz vorgeschriebene Treuhandverhältnis von einer Behörde - meist durch Verwaltungsakt - realisiert und eine Privatperson als Treuhänder eingesetzt wird, Treuhänder und Staat sind gegenüber den übrigen Beteiligten nicht dieselbe Partei (vgl. Liebich/Mathews, a. a. O., S. 410). Bei der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages ist dies grundsätzlich anders geregelt. Sie ist kraft Gesetzes der Antragsgegnerin als Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen worden. Durch den angegriffenen Bescheid ist diese im Rahmen der ihr durch Gesetz übertragenen treuhänderischen Verwaltung unmittelbar gegenüber der Antragstellerin als Behörde tätig geworden. Ihre Tätigkeit unterscheidet sich insofern von der einer durch eine Behörde (Konkurs-, Nachlaß-, Vollstreckungsgericht usw.) als Treuhänder eingesetzten Privatperson, der sowohl die formalen als auch materiellen Voraussetzungen für eine hoheitliche Machtausübung fehlen (vgl. Liebich/Mathews, a. a. O., S. 411).
II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht begründet. Die sofortige Durchsetzung der Verpflichtung der Antragstellerin zur Rechenschaftslegung gemäß Ziffer 1. des Bescheides vom 12. Juni 1991 und zur Räumung des Grundstücks Unter den Linden 36-38 sowie zur Aufgabe jedweder Verwaltungstätigkeit hinsichtlich des Grundstücks gemäß Ziffer 2. des Bescheides liegt im öffentlichen Interesse; demgegenüber tritt ihr Interesse, von der Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Widerspruchsverfahrens und des sich daran möglicherweise anschließenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, zurück. Die Antragsgegnerin hat auch in formeller Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO angeordnet.
1. Nach - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglicher - summarischer Prüfung ist davon auszugehen, daß die im Bescheid vom 12. Juni 1991 getroffenen Anordnungen zu Ziffer 1. und 2. rechtmäßig sind. Rechtsgrundlage der Anordnungen ist § 20 b Abs. 2 PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Kapitels II Sachgebiet A Abschnitt III der Anlage II zum Einigungsvertrag. Danach wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt; die treuhänderische Verwaltung wurde durch die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission durchgeführt. Gegen die Wirksamkeit der Vorschriften und ihre Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen bestehen keine Bedenken (a), die Antragstellerin ist eine verbundene juristische Person im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG DDR und unterfällt ihren Regelungen i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages (b), und die getroffenen Anordnungen halten sich sowohl hinsichtlich der Ziffer 1. des Bescheides (c) als auch hinsichtlich der Ziffer 2. des Bescheides (d) im Rahmen der der Antragsgegnerin eingeräumten Befugnisse.
(a) Die Kammer hat bereits in ihren Beschlüssen vom 5. Juni 1991 (a. a. O.) dargelegt, daß durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages nicht bestehen. Die dort getroffenen Regelungen berühren weder den durch Art. 14 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums noch die durch Art. 21 GG garantierten Rechte der politischen Parteien, auf die sich die Antragstellerin als privatwirtschaftende Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohnehin nicht berufen könnte (vgl. zur Vereinbarkeit der Regelungen des Parteiengesetzes der DDR mit Art. 21 GG, BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1991 - 2 BvE 3/91 -, LKV 1991, 308 ff.). Dies folgt zwingend aus der im Verhältnis zu den Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland völlig unterschiedlichen Funktion der Parteien und des Eigentums in der ehemaligen DDR. Kennzeichnend für das Parteienbild des Grundgesetzes ist der Parteienpluralismus und der Kampf der Parteien um rechtlich und zeitlich begrenzte Macht, die u. a. eine Trennung der Parteien von der organisierten Staatlichkeit voraussetzen (vgl. zur Staatsfreiheit der Parteien zuletzt BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1991, a. a. O.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 15. Aufl. 1985, Rdnr. 174, ferner auch das auf Bitte der Unabhängigen Kommission erstellte Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Christian Starck vom Juli 1991, S. 11). Diese Trennung zwischen Parteien und Staat war in der ehemaligen DDR nicht gegeben, vielmehr unterfielen der Staat und seine wichtigen Einrichtungen sogar dem Zugriff einer Partei, der SED. Aus der fehlenden Trennung ergab sich eine Zuweisung von Vermögenswerten an Parteien und ihnen verbundene Organisationen in der Form des Eigentums gesellschaftlicher Organisationen der Bürger als Unterform des sozialistischen Eigentums bzw. erhielten diese Gruppen Nutzungsbefugnisse am Volkseigentum (sogenannte Rechtsträgerschaft). Diese Formen des Eigentums bzw. der eigentümerähnlichen Befugnisse haben indes mit dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Privateigentum nichts gemein. Hierzu ist im einzelnen auszuführen:
Die führende Rolle der SED in der ehemaligen DDR und ihr alles beherrschender Einfluß waren in Art. 1 Abs. 1 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 (GBl. I S. 432) verfassungsrechtlich verankert. Art. 1 Abs. 1 der Verfassung der DDR lautete:
"Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch leninistischen Partei."
Die Verfassung der DDR enthielt zwar außer dieser grundlegenden Festlegung des Führungsanpruchs keine weiteren Hinweise auf die SED, insbesondere wird das Verhältnis von Partei und Organen der staatlichen Leitung (Art. 47 bis 85 der Verfassung der DDR) nicht näher bestimmt. Der Führungsanspruch war aber total und erstreckte sich auf alle staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen und Organe. Für den Ministerrat, der als Organ der Volkskammer die Regierung der DDR war (Art. 70 der Verfassung der DDR), ergab er sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Oktober 1972. Die Vorschrift lautete:
"Der Ministerrat erfüllt seine Aufgaben in Verwirklichung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer."
Für die weiteren Organe der staatlichen Leitung, Volkskammer (Art. 48 ff. der Verfassung der DDR) und Staatsrat (Art. 66 ff. Verfassung der DDR), wird in dem vom Minister für Hochschul- und Fachhochschulwesen der DDR anerkannten Lehrbuch "Staatsrecht der DDR", 2. Aufl. 1984, in unmißverständlicher Deutlichkeit ausgeführt:
"Die Volkskammer läßt sich in ihren Entscheidungen von den Beschlüssen der SED leiten, die auf die Durchsetzung der objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung gerichtet sind und von den gesamtgesellschaftlichen Erfordernissen und Möglichkeiten ausgehen.
Die Führung durch die marxistisch leninistische Partei ermöglicht es der Volkskammer, den Willen der Arbeiterklasse und aller mit ihr verbündeten Werktätigen auf höchster staatlicher Ebene Rechnung zu tragen, ..." (S. 279, linke Spalte).
"Der Staatsrat geht dabei (Unterstützung der örtlichen Volkskammervertretungen im Auftrage der Volkskammer, Erg. d. Verf.) von der Orientierung der SED aus, die Tätigkeit der Volksvertretungen als Glieder der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht ständig zu vervollkommnen, ..." (S. 298, rechte Spalte).
Die Totalität des Führungsanspruchs der SED wird schließlich auch an zahlreichen Stellen ihres Statuts vom 19. Januar 1963 (abgedruckt bei Roggemann, Die Staatsordnung der DDR) zum Ausdruck gebracht. So heißt es z. B. in der Einleitung des Statuts:
"Die Partei ist die führende Kraft aller Organisationen der Arbeiterklasse und der Werktätigen, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen." (Roggemann, a. a. O., S. 43).
Der von der SED erhobene Führungsanspruch wurde von den sonstigen, in der Nationalen Front (vgl. Art. 3 der Verfassung der DDR) vereinigten Parteien und Massenorganisationen ausdrücklich anerkannt (Staatsrecht der DDR, a. a. O., S 121 mit Nachweisen aus den Statuten und Beschlüssen der Demokratischen Bauernpartei Deutschlands, der CDU, der LDPD sowie der NDPD).
Dem in der ehemaligen DDR vorherrschenden Staatsverständnis mit der führenden Rolle der SED und der ihr unterworfenen sonstigen Parteien und Massenorganisationen entsprachen die durch Art. 10 Verfassung der DDR und §§ 18 und 19 Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB DDR) vom 19. Juni 1975 getroffenen Regelungen zum sozialistischen Eigentum. Nach diesen Vorschriften ist das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen der Bürger, worunter insbesondere die Parteien fallen (vgl. Staatsrecht der DDR, a. a. O., S. 137), eine der drei Formen des sozialistischen Eigentums und damit kein mit dem Privateigentum des Grundgesetzes vergleichbares persönliches Eigentum (Art. 11 Verfassung der DDR; §§ 22, 23 ZGB DDR). Gemäß § 18 Abs. 4 ZGB DDR dient es der Erfüllung der politischen, sozialen, wissenschaftlichen, kulturellen und sonstigen Aufgaben der gesellschaftlichen Organisationen; die Rechte aus dem Eigentum stehen den Organisationen zu und sind entsprechend ihren Zielen wahrzunehmen. Neben der direkten Zuordnung sozialistischen Eigentums konnten den gesellschaftlichen Organisationen der Bürger gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB DDR zur Durchführung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben und zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen staatlichen Befugnisse Besitz- und Nutzungsrechte am Volkseigentum (Rechtsträgerschaft) zugewiesen werden. Die den Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR gemäß Art. 10 Verfassung der DDR sowie §§ 18, 19 ZGB DDR eingeräumten Eigentümerbefugnisse begründeten im Gegensatz zu Art. 14 GG keine Abwehr- und Schutzansprüche gegen die staatlichen Gewalten, vielmehr wurde nach dem Staats- und Gesellschaftsverständnis der ehemaligen DDR durch das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger selbst staatliche Gewalt ausgeübt. Das Eigentum der Parteien und Massenorganisationen in der ehemaligen DDR unterscheidet sich daher grundlegend von dem gemäß Art. 14 GG gegen den Staat gerichteten Abwehr- und Schutzanspruch des Bürgers und hatte auch mit der um dieser Aufgaben willen anerkannten Gewährleistung des Eigentums als Rechtsinstitut und Element objektiv-rechtlicher Ordnung des Gemeinwesens (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]) nichts gemeinsam.
Die mit dem Änderungsgesetz vom 31. Mai 1990 in das Parteiengesetz der DDR eingefügten §§ 20 a und 20 b bezweckten in erster Linie, diejenigen Vermögenswerte bei den Parteien und Massenorganisationen zu sichern und zu entziehen, die sich bei diesen infolge der nicht vorhandenen Trennung von Staat und Parteien in der ehemaligen DDR angesammelt hatten. Diese Maßnahmen wurden als Schritt auf dem Weg zur Herstellung der Chancengleichheit der Parteien verstanden. In der Begründung der Volkskammerfraktionen von CDU/DA, DSU, Die Liberalen und SPD zum Änderungsgesetz vom 31. Mai 1990 heißt es dazu:
"Die Herrschaft der SED führte zu einer Vermischung von Partei- und Staatsvermögen. Ähnliches gilt für andere Parteien und Massenorganisationen. Die SED hat sich unter Ausnutzung ihres Machtmonopols im Laufe der 40jährigen Geschichte der DDR Vermögenswerte unrechtmäßig und unter Ausschaltung öffentlicher Kontrolle angeeignet, Enteignungen zum eigenen Vorteil vorgenommen und Mittel aus dem Staatshaushalt zu ihren Gunsten zweckentfremdet. Diese alte Ungerechtigkeit muß beseitigt werden und darf nicht zu einem Vorteil im neuen Währungs- und Wirtschaftssystem führen. Daher muß noch vor dem 1. Juli 1990 das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen festgestellt, zum Teil gesichert, d. h. unter Treuhandverwaltung der Regierung gestellt und zugunsten gemeinnütziger Zwecke eingezogen werden können. Dieses Verfahren ist ein Schritt auf dem Weg zur Herstellung der Chancengleichheit der Parteien."
Die Herstellung der Chancengleichheit der Parteien und damit das Ziel, in der ehemaligen DDR Parteien in einem den Regelungen des Art. 21 GG vergleichbaren Sinne entstehen zu lassen, war ferner auch wesentliches Anliegen der übrigen, nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr in Kraft befindlichen Bestimmungen des Parteiengesetzes der DDR, was sich z. B. deutlich in § 2 (Begriffe, Aufgabe, Status); § 7 (Chancengleichheit) und insbesondere § 14 (Einnahmen, Ausgaben) sowie § 15 (Parteibetriebe) zeigt. Die dargelegten Zusammenhänge erhellen schließlich, was unter dem Begriff des nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworbenen Vermögens zu verstehen ist; nur dieses ist gemäß Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchst. d der Anlage II zum Einigungsvertrag den Parteien und Organisationen zurückzuerstatten. Derartig erworbenes Vermögen scheidet neben den Aneignungen unter Verletzung von Eigentums- und Freiheitsrechten Dritter insbesondere bei Aneignungen unter Ausnutzung des staatlichen Machtmonopols aus, die kennzeichnend für die nicht vorhandene Trennung von Staat und Parteien sind und im Widerspruch zu dem aufgezeigten Parteienbild des Grundgesetzes stehen (vgl. auch Starck, a. a. O., S. 11). Wegen des bekannten erheblichen Umfangs des insbesondere bei der SED am 7. Oktober 1989 vorhandenen Vermögens, das mit den aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Wahlkampfkostenerstattungen etc. erworbenen Vermögen der Parteien in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland nicht vergleichbar ist, steht es für das Gericht außer Zweifel, daß der größte Teil des bei den von den Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR erfaßten Parteien und Organisationen noch vorhandenen Vermögens nicht nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben worden ist. Die infolge der Okkupation des Staates durch die Parteien und ihnen verbundenen Organisationen entstandenen ungerechten und grundge setzwidrigen Vermögenszuordnungen sollen beseitigt und rückabgewickelt werden. Können für derartige Vermögen die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger festgestellt werden, so erhalten diese ihr früheres Eigentum zurück. Insoweit enthalten die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages auch Wiedergutmachungsrecht. Im übrigen werden diese Vermögenswerte gemeinnützigen (staatlichen) Zwecken zugeführt.
Aus alledem ergibt sich, daß die hier anzuwendenden Vorschriften des Parteiengesetzes der DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages den durch Art. 14 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums nicht tangieren.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages. Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfaßbaren Merkmalen zu umschreiben. Die Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Es genügt, daß die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 78, 205 [212] m. w. N.). Inhalt und Ausmaß möglicher Eingriffe lassen sich im Hinblick auf den mit den Vorschriften verfolgten und oben dargelegten Zweck hinreichend bestimmen. Für das Verfahren im einzelnen gilt im übrigen das mit Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzte Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 -, NJW 1991, S. 1667 ff.; Rein, Die Parteienvermögenskommissionsverordnung, DtZ 1991, 290, 291). Ob neben den allgemein für die Verwaltungstätigkeit von Bundesbehörden geltenden Vorschriften auch die in § 20 a PartG DDR unter Verweis auf die Strafprozeßordnung der ehemaligen DDR eingeräumten Befugnisse nach dem 3. Oktober 1990 zur Anwendung gelangen könnten, bedarf an dieser Stelle keiner Klärung, weil gegenüber der Antragstellerin derartige Befugnisse nicht ausgeübt werden und eine möglicherweise bestehende Unwirksamkeit des § 20 a Abs. 4 PartG DDR nicht die Unwirksamkeit der übrigen in den §§ 20 a, 20 b PartG DDR enthaltenen Regelungen nach sich ziehen würde. Schließlich sind auch keine Verstöße gegen sonstige in den Vorschriften der Art. 86 ff. GG für die Bundesverwaltung aufgestellten Grundsätze ersichtlich.
(b) Die Antragstellerin ist eine verbundene juristische Person im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG DDR und unterliegt mithin den Regelungen dieser Vorschriften. Die Kammer hat bereits in ihrer Entscheidung vom 5. Juni 1991 - VG 1 A 44.91 - (a. a. O.) dargelegt, daß bei der Auslegung der Begriffe "mit ihnen (Parteien) verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen" (§ 20 a Abs. 1 PartG DDR) bzw. "die ihnen (Parteien) verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen" (§ 20 a Abs. 2 und § 20 b Abs. 1 und 2 PartG DDR) nicht lediglich auf formale Kriterien wie im vorliegenden Fall die rechtliche Verselbständigung der Antragstellerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenüber der FDJ abzustellen ist, sondern insbesondere wirtschaftliche Bewertungen vorzunehmen sind; ferner sind politische und sonstige Verflechtungen zu berücksichtigen. Diese Auslegung ergibt sich aus dem mit den Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR verfolgten Hauptzweck, die infolge der nicht vorhandenen Trennung von Staat und Parteien eingetretenen und dem Staats- und Gesellschaftsverständnis des Grundgesetzes widersprechenden Vermögenszuordnungen zu beenden und gemäß den Maßgaben des Einigungsvertrages rückabzuwickeln. Die Machtausübung durch die SED in der ehemaligen DDR erfolgte nicht nur direkt, sondern auch mittels verschiedener, gegenüber der SED in bestimmtem Umfang verselbständigter Organisationen ("Demokratischer Block" und "Nationale Front"). Die formale organisationsrechtliche Verselbständigung kann für sich allein daher kein Grund für die Verneinung der Verbundenheit im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG DDR sein. In diesem Zusammenhang ist ferner nicht ohne Bedeutung, daß das Parteiengesetz der DDR selbst in § 20 Abs. 3 einen ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise enthält.
Die Antragstellerin wurde 1947 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Die Beigeladene weist in ihrem Bescheid vom 14. Mai 1991 zu Recht darauf hin, daß die drei Gesellschafter A., B und W. keine eigenen Interessen mit der Gesellschaft verfolgten, sondern Statthalter für die FDJ waren. Dies wird daraus deutlich, daß den Gesellschaftern keine Gewinne zustanden und im Falle der Auflösung der Gesellschaft das Vermögen nicht an diese, sondern an die FDJ oder ihre Nachfolgeorganisation bzw. der Landesregierung Brandenburg - die es nach der Abschaffung der Länder in der ehemaligen DDR nicht mehr gab - zur Förderung der von der Gesellschaft verfolgten Zwecke übertragen werden sollte. Die Gesellschafter waren zudem bekannte Größen des SED Regimes. Die Unterordnung und Vereinnahmung der Antragstellerin durch die FDJ wird besonders daran deutlich, daß sie wiederholt in amtlichen Dokumenten, Schreiben der FDJ und zuletzt noch durch den Bundesschatzmeister dieser Organisation bei einer Besprechung mit der Antragsgegnerin vom 21. Februar 1991 der ursprünglichen Vermögensverwaltung der FDJ zugeordnet wird. Ferner ist unstreitig, daß die Antragstellerin seit den 50er Jahren bis 1990 keine eigenen Bilanzen erstellt hat, sondern in einer Anlagebuchhaltung bei der FDJ geführt wurde. Diese Zusammenhänge führen allerdings nicht dazu, die Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin zu verneinen, wie dies die Antragsgegnerin als Frage aufgeworfen hat. Die Antragstellerin wurde am 3. Februar 1947 unter Geltung des GmbH-Gesetzes gegründet und mit Wirkung vom 27. Juni 1947 in das Handelsregister Potsdam eingetragen. Trotz der Hinweise in verschiedenen Dokumenten, daß die Gesellschaft aufgelöst werden sollte, ist es zu einer derartigen Auflösung offenbar nicht gekommen. Zwar sind der Antragstellerin fast sämtliche der ihr zugewiesenen mehr als 3.000 Objekte (Jugendheime, Jugendschulen, Jugendherbergen etc.), die zum Teil aufgrund besatzungsrechtlicher Anordnungen enteignet worden waren, seit Beginn der 50er Jahre wieder entzogen worden, ihr verblieben jedoch vier Objekte, darunter das hier im Streit befindliche Grundstück Unter den Linden. Demgemäß richtete die Antragstellerin ihre Bescheide auch nicht gegen die FDJ, sondern direkt gegen die Antragstellerin. Die Vermischung der Tätigkeit der ehemaligen DDR-Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen mit staatlichen Funktionen wird im übrigen an der ursprünglichen Zuweisung von über 3.000 Objekten, die zum Teil aufgrund besatzungsrechtlicher Anordnungen enteignet worden waren, besonders deutlich. Hervorzuheben ist schließlich, daß nach dem von der FDJ in Auftrag gegebenen Bericht einer Arbeitsgruppe von Juristen der Humboldt-Universität Berlin die in Rechtsträgerschaft der Antragstellerin verbliebenen Objekte tatsächlich von der FDJ genutzt wurden. Die Antragstellerin war danach unzweifelhaft zu dem im Gesetz genannten Zeitpunkt 7. Oktober 1989 verbundene juristische Person im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG DDR.
Auch durch die im Laufe des Jahres 1990 eingetretenen Veränderungen bei der Antragstellerin durch Auswechselung der Gesellschafter und Er-höhung des Stammkapitals hat sich ihr Charakter als verbundene juristische Person im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG DDR nicht geändert. Zu nächst ist festzustellen, daß nach den eigenen Erklärungen der Vorsitzenden der FDJ S. (vgl. Pressedienst vom 9. März 1990) die Veränderungen eingeleitet wurden, um die bis dahin bestandenen Nutzungs- und Rechtsverhältnisse an den bisher von der FDJ genutzten Grundstücken und Lie-genschaften zu erhalten und zu sichern. Dabei wurde auch an einen Rechtsträgerwechsel der in Rechtsträgerschaft der Antragstellerin stehenden Objekte gedacht, was aber unter den veränderten politischen Ver-hältnissen als nicht durchsetzbar eingeschätzt wurde. Als möglicher Schritt zur Sicherung der Objekte wurden stattdessen Veränderungen in der Gesellschaftsstruktur der Antragstellerin eingeleitet. Diese Veränderungen begannen damit, daß am 2. März 1990 zwei Mitglieder der von der FDJ beauftragten Arbeitsgruppe, Dr. K. und Dr. G., in Vertretung der 5/6 des Stammkapitals haltenden Gesellschafter A. und W. die Aufnahme der FDJ in die Gesellschaft mit einem Stammkapitalanteil in Höhe von 50.000 Mark beschlossen. Die FDJ verfügte damit über einen Kapitalanteil in Höhe von 5/11 der Antragstellerin. Am 5. März 1990 verzichteten wiederum die Herren K. und G. in Vertretung der Gesellschafter A. und W. auf deren Gesellschafterrechte, wodurch sich der Anteil der FDJ am Stammkapital auf 91.700 Mark erhöhte, der Anteil der bereits 1973 verstorbenen und von ihrer Tochter beerbten Gesellschafterin B. erhöhte sich auf 18.300 Mark. Noch vor dem Inkrafttreten der §§ 20 a, 20 b PartG DDR am 1. Juni 1990 übertrug die FDJ in der Gesellschafterversammlung am 22. Mai 1990 Stammkapitalanteile in Höhe von 21.700 Mark auf ihren Bundesgeschäftsführer Th. und in Höhe von 20.000 Mark an einen ihrer Vorsitzenden. Ferner wurde das Stammkapital um weitere 30.000 Mark für den ebenfalls als Gesellschafter aufgenommenen Mitarbeiter der FDJ H. erhöht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 20 a, 20 b PartG DDR hielt die FDJ danach 50.000 Mark bei einem Gesamtstammkapital in Höhe von 140.000 Mark, was einem Anteil von 5/14 entspricht. Kurze Zeit zuvor hatte sie noch mehr als 9/11 der Stammkapitalanteile gehalten. Nach den dargelegten Umständen muß davon ausgegangen werden, daß die Transaktionen erfolgten, um durch eine formale Minderung des Stammkapitalanteils der FDJ die Antragstellerin einem befürchteten Zugriff durch die DDR-Regierung zu entziehen. Faktisch sollte der Einfluß der FDJ auf die Antragstellerin jedoch dadurch gewährleistet sein, daß als Gesellschafter Funktionäre der FDJ aufgenommen wurden. Die Antragstellerin war somit sowohl nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 mit ihren alten Gesellschaftern A., B. und W. als auch nach dem Stand vom 1. Juni 1990 verbundene juristische Person im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG DDR. Unabhängig von der Frage, ob die in der Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 1990 weiter eingetretenen Veränderungen im Hinblick auf die Regelung des § 20 b Abs. 1 PartG DDR wirksam waren oder ob nach dem Inkrafttreten der §§ 20 a, 20 b PartG DDR am 1. Juni 1990 die Verbundenheit nachträglich wieder entfallen konnte, hätte sich jedenfalls durch die Aufnahme eines zusätzlichen FDJ Mitarbeiters und die weitere Erhöhung des Stammkapitals auf insgesamt 200.000 Mark an den oben beschriebenen
ung des § 20 b Abs. 1 PartG DDR wirksam waren oder ob nach dem Inkrafttreten der §§ 20 a, 20 b PartG DDR am 1. Juni 1990 die Verbundenheit nachträglich wieder entfallen konnte, hätte sich jedenfalls durch die Aufnahme eines zusätzlichen FDJ Mitarbeiters und die weitere Erhöhung des Stammkapitals auf insgesamt 200.000 Mark an den oben beschriebenen tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert. Die Antragstellerin hat im übrigen noch in diesem Verfahren vortragen lassen, daß ihre gesamte finanzielle und wirtschaftliche Kraft im wesentlichen aus der Nutznießung des Grundstücks Unter den Linden 36-38 herrührt und sie ohne die Nutzungsrechte an diesem Grundstück in den Konkurs getrieben würde. Ihre Existenz beruht daher weitgehend auf der früheren, infolge der nicht vorhandenen Trennung von Staat und Parteien vorgenommenen Vermögenszuweisung, die durch das Gesetz gerade beendet werden soll. Daß das Grundstück Unter den Linden 36-38 zwischen 1945 und 1949 auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet worden ist, steht in diesem Zusammenhang der Verbundenheit der Antragstellerin nicht entgegen. Nach der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage 3 zum Einigungsvertrag) ist lediglich die Rückgängigmachung der Enteignungen durch Rückgabe der Objekte an die früher Berechtigten ausgeschlossen (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - BvR 1170, 1174, 1175/90 - NJW 1991, 1597 ff.). Diese Entscheidung berührt die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages nicht. Die dort getroffenen Regelungen bezwecken in erster Linie die Beendigung der infolge der nicht vorhandenen Trennung von Staat und Parteien entstandenen ungerechten Vermögenszuordnungen und lediglich in zweiter Linie Wiedergutmachung für früher Berechtigte. Die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 betrifft nur den Wiedergutmachungszweck und schließt insoweit die Rückgabe von zwischen 1945 und 1949 enteignetem Vermögen an die früher Berechtigten aus, stellt jedoch für die Parteien und Organisationen keine Rechtfertigung zum Behalt der entsprechenden Vermögen dar und schließt ferner nicht die Verbundenheit einer juristischen Person aus, die ihre Wirtschafts- und Finanzkraft im wesentlichen aus derartigem Vermögen bezieht (vgl. auch Starck, a. a. O., S. 16).
Als lediglich rechtlich verselbständigter Teil der FDJ ist die Antragstellerin eine der SED verbundene juristische Person. Die FDJ war die Jugendorganisation der SED. In Absatz 7 des Statuts der SED vom 19. Januar heißt es dazu:
"Die Freie Deutsche Jugend, die sozialistische Jugendorganisation in der Deutschen Demokratischen Republik, ist der aktive Helfer und die Reserve der Partei. Sie hilft der Partei, die Jugend im Geist des Sozialismus für die aktive Teilnahme am umfassenden Aufbau des Sozialismus und zur Verteidigung des sozialistischen Vaterlands zu erziehen. Sie hilft bei der Heranbildung einer allseitig entwickelten Generation junger Menschen, die sozialistisch arbeiten, lernen und leben.
Die Freie Deutsche Jugend erkennt in ihren Beschlüssen die führende Rolle der Partei der Arbeiterklasse an." (zitiert nach Roggemann, a. a. O., S. 64).
Die FDJ war ferner Teil des demokratischen Blocks der Parteien und Massenorganisationen, der außerdem die SED, DBD, CDU, LDPD, NDPD, FDGB, der Demokratische Frauenbund und der Kuturbund der DDR angehörten. In dem bereits zitierten Lehrbuch des Staatsrechts (a. a. O., S. 119 f.) wird der demokratische Block als ein "Gremium der freundschaftlichen Zusammenarbeit, des Meinungsaustausches und der übereinstimmenden Willensbildung aller in ihm vertretenen Parteien und Massenorganisationen unter Führung der SED" verstanden.
(c) Die der Antragstellerin unter Ziffer 1. des Bescheides vom 12. Juni 1991 auferlegte umfassende Rechenschafts- und Auskunftspflicht folgt aus § 20 b Abs. 2 PartG DDR. Die der Antragsgegnerin übertragene treuhänderische Verwaltung über Vermögenswerte der Antragstellerin, die am 7. Oktober 1989 bestanden haben, umfaßt die Befugnis, Auskünfte und Rechenschaftslegung über dieses Vermögen zu verlangen. Ohne Kenntnis der tatsächlichen Vermögensverhältnisse könnte die Antragsgegnerin ihrem gesetzlichen Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung und Abwicklung der Vermögenswerte (Sicherung, Trennung, Rückführung an die früher Berechtigten, Verwendung für gemeinnützige Zwecke bzw. Rückführung an die Antragstellerin) nicht erfüllen. Bei der Treuhand gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR handelt es sich nicht um eine "überwachende Treuhand", aufgrund derer die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin lediglich im nachhinein zu kontrollieren wäre (vgl. zu den Formen der Treuhandschaften kraft öffentlichen Rechts Liebich/Mathews, a. a. O., S. 408/409). Vielmehr kann nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck des Gesetzes unter einer treuhänderischen Verwaltung i. S. d. § 20 b Abs. 2 PartG DDR nur die Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Treugut auf die Antragsgegnerin unter Ausschluß der Verfügungsbefugnisse der betroffenen Partei oder Organisation verstanden werden. Hierfür spricht im übrigen auch schon der Wortlaut des § 20 b Abs. 2 PartG DDR.
Die Anordnung unter Ziffer 1. des Bescheides vom 12. Juni 1991, die der Antragstellerin eine umfassende, auf ihre gesamte Geschäftstätigkeit be-zogene Rechenschaftspflicht auferlegt, ist erforderlich und verhältnismäßig. Die Antragstellerin hat sich bisher mit allem Nachdruck Bitten und Aufforderungen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin zur freiwilligen Zusammenarbeit widersetzt. Der Umstand, daß auch die Beigeladene mit Bescheid vom 14. Mai 1991, der Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 1 A 174.91 ist, Auskünfte zur Vermögens entwicklung und zum Vermögensbestand verlangt hat, steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Der Beigeladenen und der Antragsgegnerin sind durch das Gesetz unterschiedliche Aufgabenbereiche zugewiesen worden, zu deren Ausführung sie jeweils die dafür benötigten Informationen einzuholen berechtigt sind. Auch soweit die Antragsgegnerin die treuhänderische Verwaltung im Einvernehmen mit der Beigeladenen durchführt, ist sie nicht daran gehindert, Auskünfte selbständig einzuholen. Im übrigen sind die von der Antragsgegnerin geforderten Auskünfte wesentlich detaillierter sowie auf die gegenwärtige und zukünftige unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin bezogen und unterscheiden sich dadurch von den gemäß § 20 a Abs. 2 PartG DDR zu erteilenden Auskünften.
Die Anordnungen zu Ziffer 1. des Bescheides vom 12. Juni 1991 sind schließlich nicht deshalb fehlerhaft, weil zuvor ein ausdrücklicher feststellender Verwaltungsakt über die Eigenschaft der Antragstellerin als verbundene juristische Person im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG DDR unterblieben ist und nicht eine ausdrücklichen Anhörung vor Erlaß der beanstandeten Anordnung stattgefunden hat. Es bestand weder eine Verpflichtung der Unabhängigen Kommission noch der Antragsgegnerin, vor dem Erlaß konkreter Anordnungen über das Vorliegen der dafür im Gesetz genannten Tatbestandsvoraussetzungen durch feststellenden Verwaltungsakt zu entscheiden. Es ist bereits umstritten, ob eine Behörde überhaupt zu derartigen feststellenden Regelungen berechtigt wäre, keinesfalls ergibt sich jedoch eine derartige Verpflichtung (vgl. allgemein zu dem Problemkreis König, Der feststellende Verwaltungsakt, BayVBl. 1987, S. 261 ff.; Bauer, Zum Gesetzesvorbehalt für die Handlungsform des Verwaltungsakts, NVwZ 1987, S. 112, 113; beide mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 VwVfG kann ebenfalls nicht festgestellt werden, weil die Antragstellerin bereits seit 1990 darüber unterrichtet war, daß sie von der Unabhängigen Kommission als verbundene Organisation im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG DDR angesehen wurde. Sie erhielt im Herbst 1990 die Ablichtung des Schreibens an die FDJ vom 27. September 1990, dem sie mit Schreiben vom 18. Oktober 1990 widersprach. Ferner teilte ihr die Unabhängige Kommission ihre Auffassung mit dem direkt an sie gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 1990 mit und erließ schließlich den Bescheid vom 14. Mai 1991. Unter diesen Umständen war eine gesonderte ausdrückliche Anhörung durch die Antragsgegnerin gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG entbehrlich. Im übrigen wäre die Anhörung auch in dem noch anhängigen Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG rechtzeitig nachgeholt worden.
(d) Auch die zum Grundstück Unter den Linden 36-38 in Ziffer 2. des Bescheids vom 12. Juni 1991 ergangenen Anordnungen werden durch die Vorschriften der §§ 20 a, 20 b PartG DDR i. V. m. den Maßgaben des Einigungsvertrages gedeckt. Das Grundstück war unstreitig Volkseigentum und der Antragstellerin zur Nutzung in Rechtsträgerschaft übertragen worden. Die gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR geregelte treuhänderische Verwaltung durch die Antragsgegnerin erstreckt sich auch auf ehemaliges Volkseigentum, das Parteien und Organisationen im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG DDR in Rechtsträgerschaft übertragen worden war. Dies ergab sich aus den Vorschriften über die Zuordnung öffentlichen Vermögens in Art. 21 ff. des Einigungsvertrages i. V. m. §§ 20 a, 20 b PartG DDR mit den Maßgaben gemäß Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III zum Einigungsvertrag sowie gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II.1. Art. 233 § 2 Abs. 2 (EGBGB) zum Einigungsvertrag. Nach diesen Vorschriften steht bereits jetzt fest, daß die nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchst. d zum Einigungsvertrag grundsätzlich offengelassene Wiedereinräumung der Nutzungsrechte an dem Grundstück zugunsten der Antragstellerin ausscheidet. Der Antragstellerin stehen keine Rechte an dem Grundstück Unter den Linden 36-38 zu, die vollständige Entziehung der Verwaltungsbefugnis sowie das Verlangen der unverzüglichen Räumung sind rechtmäßig.
Die Rechtsträgerschaft ist ein für das Recht der Bundesrepublik Deutschland fremdes Institut. Sie ist Ausdruck der für das Recht der ehemaligen DDR vorherrschenden Eigentumsform des sozialistischen Eigentums in seiner wesentlichen Ausprägung als Volkseigentum. Subjekt des Volkseigentums war allein der sozialistische Staat, der zur inneren Strukturierung des Volkseigentums im Rahmen der sich arbeitsteilig vollziehenden sozialistischen Wirtschaft Eigentümerbefugnisse auf volkseigene Betriebe, Kombinate, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen übertrug (§ 19 Abs. 1 und 3 ZGB DDR). Die Regelung der Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis wurde als die Konkretisierung des Rechts der "operativen Verwaltung" bezeichnet. Der "operative Verwalter" ("Fondsinhaber") verwirklichte kein eigenes Eigentumsrecht, sondern wurde im Auftrag des sozialistischen Staates und für ihn tätig; es handelte sich um übertragene Befugnisse (vgl. dazu Göhrung/Posch [Hrsg.], Zivilrecht [DDR], Lehrbuch Teil 1, S. 141; Kommentar zum ZGB DDR und EGZGB DDR, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1984, § 18 Anm. 2 und § 19 Anm. 1.1; Staatsrecht der DDR, a. a. O., S. 132 rechte Spalte; Westen [Hrsg.], Das neue Zivilrecht der DDR, 1977, S. 72 ff.; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1991, S. 158). Der Begriff der Rechtsträgerschaft für die Einräumung von Verwaltungsbefugnissen am Volkseigentum wurde weder in die Verfassung der DDR noch in das Zivilgesetzbuch der DDR aufgenommen, er fand Verwendung - ohne daß allerdings sein näherer Inhalt bestimmt wurde - in der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl. II, S. 433) in der Fassung der Anordnung vom 11. Oktober 1974 für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften (GBl. I, S. 489, ber. GBl. I 1975, S. 344) und in der in Ausführung des ZGB DDR erlassenen Verordnung über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und Grundstücksrechte (Grundstücksdokumentationsordnung - GDO) vom 6. November 1975 (GBl. I, S. 697).
Aus den dargelegten Zusammenhängen wird deutlich, daß es sich bei den vom Volkseigentum als Staats- bzw. öffentlichem Eigentum abgeleiteten Nutzungsrechten um keine dem Privatrecht und damit dem Bürgerlichen Gesetzbuch zuzuordnenden Rechtsverhältnisse handelt. In dem durch die Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II zum Einigungsvertrag eingefügten Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB wird daher auch ausdrücklich festgelegt, daß die Frage, wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer die Verfügungsbefugnis über bisheriges Volkseigentum erlangt, in den besonderen Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums geregelt wird. Die Annahme der Antragstellerin, daß es sich bei der von ihr innegehabten Rechtsträgerschaft am Grundstück Unter den Linden 36-38 um ein Recht im Sinne des Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB handelt, das mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen geblieben ist, ist daher bereits im Ansatz verfehlt. Bei dem bis zum Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland in Volkseigentum stehenden Grundstück handelt es sich vielmehr um sogenanntes Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Einigungsvertrag, d. i. öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem Beitrittsgebiet im Sinne des Art. 3 Einigungsvertrag, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Dieses Vermögen unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird, der Treuhandverwaltung des Bundes; bis zu einer gesetzlichen Regelung wird gemäß Art. 22 Abs. 2 Einigungsvertrag das Finanzvermögen von den bisher zuständigen Behörden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnet. Es spricht viel dafür, daß es s
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Gegen den Beschluß ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt worden, über die noch nicht entschieden ist.