Parteibetriebe
§§ 1, 11 TreuhG; §§ 20 ff. PartG; §§ 1, 4 UmwVO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Parteibetriebe; Umwandlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Umwandlung organisationseigener Betriebe der Parteien der ehemaligen DDR in Kapitalgesellschaften.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
In notarieller Verhandlung vom 30. Mai 1990 schlossen die Druckerei (eingetragen im Register der volkseigenen Wirtschaft) und eine natürliche Person einen Vertrag über die Errichtung der Druckzentrum B. GmbH. Als übergeordnetes Organ der Druckerei war die Zentrag eingetragen. Diese war die Vereinigung der dem ZK der SED unterstehenden und direkt vom Apparat der ZK abgeleiteten Vereinigung Organisationseigener Betriebe (VOB), in der mehr als 90 Druckereien, Zeitungsverlage und Vertriebsorgane zusammengefaßt waren (DDR-Handbuch, 2. Aufl. 1979, herausgegeben vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen).
Am 10. September 1990 erschienen zur notariellen Verhandlung vor der Notarin H.:
1. ein Betriebsdirektor, handelnd für das Druckzentrum Grafischer Großbetrieb, welches im Register der volkseigenen Wirtschaft als Wirtschaftseinheit eingetragen war, bis zum 1. Februar 1990 unter der Bezeichnung Neues Deutschland; übergeordnetes Organ war die Zentrag.
2. Der Generaldirektor der Zentrag,
3. und 4.: die Gründungsgesellschafter der Druckzentrum GmbH.
Die Erschienenen wiesen darauf hin, daß die Partei des Demokratischen Sozialismus schriftlich angewiesen habe, das "Druckzentrum B., Grafischer Großbetrieb" in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Unter Bezugnahme auf diese Weisung und die notarielle Verhandlung vom 30. Mai 1990 gaben die Erschienenen folgende Erklärungen ab: Der Erschienene zu 1) erklärte, er wandle den von ihm vertretenen Betrieb auf der Grundlage des PDS-Beschlusses um und wolle die am 30. Mai 1990 damit verbundene Firmengründung so verstanden wissen. Die bisherigen Gründungsgesellschafter der Druckzentrum B. GmbH traten rückwirkend zum 30. Mai 1990 "aus dem Vertragsverhältnis" aus. Als neuer Vertragspartner trat nach der Erklärung ihres Generaldirektors die Zentrag, die alleinige Gesellschafterin sein sollte, "in das Vertragsverhältnis" ein. Der Gesellschaftsvertrag vom 30. Mai 1990 erhielt folgende Fassung: Die Firma lautet "Druckhaus F. GmbH B. (im folgenden: Druckhaus GmbH).
Am 27. September 1990 wurde die Druckhaus GmbH im Handelsregister des Stadtbezirks Berlin-Mitte eingetragen, am 6. Februar 1991 wurde sie in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg umgeschrieben.
Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 27. Juni 1991 haben die Beteiligten beantragt, in den Handelsregistern unter Bezugnahme auf §§ 13, 15 Abs. 1 Treuhandgesetz in Verbindung mit § 20 b PartG DDR einzutragen, daß die Druckhaus GmbH im Wege der formwechselnden Umwandlung über das Druckzentrum B. Grafischer Großbetrieb i. A. aus dem OEB Druckzentrum B., Grafischer Großbetrieb, entstanden sei, hilfsweise einzutragen, daß die Druckhaus GmbH im Wege der formwechselnden Umwandlung aus dem OEB Druckzentrum B., Grafischer Großbetrieb, entstanden sei, weiter hilfsweise die Umwandlung des OEB Druckzentrum B., Grafischer Großbetrieb, in die Druckzentrum B. Grafischer Großbetrieb GmbH i. A. einzutragen.
Die Beteiligten haben hierzu auf eine notarielle Interpretationsurkunde vom 21. Februar 1991 verwiesen, in der nach ihrer Ansicht durch rechtsgeschäftliche Erklärungen klargestellt worden sei, daß die Erklärungen des Betriebsdirektors des OEB Druckzentrum B., Grafischer Großbetrieb, vom 10. September 1990 als Umwandlungserklärung gemäß § 4 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (nachfolgend UmwandlungsVO), die auf organisationseigene Betriebe entsprechende Anwendung finde, angegeben und daß diese Erklärungen von Anbeginn so gemeint bzw. verstanden worden seien; der Umwandlung selbst habe keine rückwirkende Kraft beigemessen werden sollen; gemeint sei gewesen, daß die Altgesellschafter der am 30. Mai 1990 gegründeten Vor-GmbH ihre Anteile an die Zentrag abgetreten hätten. Durch eine dort vorsorglich abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung seien auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung nach der UmwandlungsVO vom 1. März 1990 (GBl. DDR I, Nr. 33, S. 300) erfüllt.
Mit Beschluß vom 20. August 1991 hat das Registergericht die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, eine Rechtsnachfolge sei nicht gegeben, da das Treuhandgesetz auf organisationseigene Betriebe keine Anwendung finde. Dagegen haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt und die weiteren Hilfsanträge gestellt, in den beiden Handelsregistern unter Bezugnahme auf die UmwandlungsVO einzutragen, daß die Druckhaus GmbH durch rechtsgeschäftliche Umwandlung aus dem OEB Druckzentrum B., Grafischer Großbetrieb, entstanden sei, hilfsweise in den Handelsregistern einzutragen, daß die Druckhaus GmbH Rechtsnachfolgerin des OEB Druckzentrum B., Grafischer Großbetrieb, sei.
Das Landgericht hat die Beschwerde mit dem in ZIP 1992, 141 veröffentlichten Beschluß vom 6. Dezember 1991 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung läßt eine Gesetzesverletzung nicht erkennen.
Die Entscheidung des Landgerichts, wonach die von den Beteiligten angestrebte Handelsregistereintragung über die Umwandlung des OEB Druckzentrum B, Grafischer Großbetrieb, sowohl nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I, Nr. 33, S. 300) als auch nach der UmwandlungsVO vom 1. März 1990 (GBl. DDR I Nr. 14, S. 107) nicht gerechtfertigt sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Eine direkte oder analoge Anwendung des Treuhandgesetzes auf organisationseigene Betriebe hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - eine Umwandlung des OEB Druckzentrum B., Grafischer Großbetrieb, aufgrund des Treuhandgesetzes hier auch deshalb nicht eingetreten ist, weil die zur Eintragung im Handelsregister nach § 15 Abs. 1 Treuhandgesetz notwendige Anmeldung gemäß Abs. 2 nicht vorgenommen und das Gründungsverfahren nach §§ 19 ff. Treuhandgesetz nicht betrieben wurde und weil ferner die Gesellschaft ohnehin nach § 22 Treuhandgesetz aufgelöst ist; denn das Treuhandgesetz findet - wovon das Landgericht im Anschluß an das Amtsgericht ausgeht - auf organisationseigene Betriebe der politischen Parteien in der früheren DDR grundsätzlich keine Anwendung. Das Treuhandgesetz ist nach seiner Überschrift das "Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens". Damit wollte der Gesetzgeber ausweislich seiner in der Präambel wiedergegebenen Absicht die "unternehmerische Tätigkeit des Staates" durch Privatisierung zurückführen. Dementsprechend heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 1 Treuhandgesetz: Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Mit "volkseigenem Vermögen" in dieser Vorschrift ist das Volkseigentum gemeint und nicht jede Form sozialistischen Eigentums.
Sozialistisches Eigentum gab es nach § 18 ZGB/DDR in drei Formen, die sich in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich unterschieden. Es gab Volkseigentum, Eigentum sozialistischer Genossenschaften und Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger, wozu auch die Parteien gehörten (Autorenkollektiv zum Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, 2. Aufl., S. 137). Während die Rechte aus dem genossenschaftlichen Eigentum der Genossenschaft zustanden und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen gemeinsames Eigentum der Mitglieder war (Komm. zum ZGB, 2. Aufl., 1985, § 18 Anm. 4; Lehrbuch zum Staatsrecht der DDR, 2. Aufl., S. 137), war Eigentümer des Volkseigentums der Staat (Lehrbuch des Staatsrechts, a. a. O., S. 132; Komm. zum ZGB, a. a. O., Anm. 2; Brunner, Einführung in das Recht der DDR, 2. Aufl., S. 100). Die volkseigenen Betriebe und Institutionen übten an den ihnen zur Bewirtschaftung oder Verwaltung übergebenen abgesonderten Teilen des Volkseigentums für den sozialistischen Staat nur Eigentümerbefugnisse aus und hatten insoweit die Rechtsstellung eines operativen Verwalters von Volkseigentum (Komm. zum ZGB, a. a. O., Anm. 2; Brunner, a. a. O.). Dieser grundsätzliche Unterschied zwischen Volkseigentum einerseits und Eigentum sozialistischer Genossenschaften und gesellschaftlicher Organisationen der Bürger andererseits verdeutlicht, daß mit dem Begriff "Volkseigenes Vermögen" in § 1 Abs. 1 Treuhandgesetz nur das Volkseigentum im Sinne von § 18 Abs. 2 ZGB gemeint gewesen sein kann. Hätte jede Form sozialistischen Eigentums davon erfaßt werden sollen, hätte dies durch die Verwendung des Begriffs "Sozialistisches Eigentum" in § 1 Abs. 1 Treuhandgesetz zum Ausdruck gebracht werden können und müssen.
Diese Auffassung wird unterstützt durch die Tatsache, daß für genossenschaftliches Eigentum besondere Regelungen getroffen wurden (vgl. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1991, Kap. 4 IV S. 409 ff.) und ebenso - dazu weiter unten - für das Eigentum der Parteien. Ferner ergibt sich auch aus den Beratungen zum Treuhandgesetz, daß mit "Volkseigenes Vermögen" nur das Volkseigentum gemeint gewesen ist. Die Abgeordneten der Volkskammer haben im Rahmen der ersten und zweiten Lesung in bezug auf das durch das Treuhandgesetz zu privatisierende Vermögen stets nur von volkseigenem und staatlichem Eigentum, vom Volkseigentum, vom Volksvermögen etc., nicht aber vom Eigentum der Parteien gesprochen (vgl. Stenografische Niederschrift 1990, S. 353 ff., 480 ff., 557 ff.).
Auch die Präambel zum Treuhandgesetz, in der die Absicht des Gesetzgebers ausgedrückt wird, die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung zurückzuführen, spricht dafür, den Begriff "Volkseigenes Vermögen" als Volkseigentum auszulegen. Denn nur hinsichtlich dieses Eigentums lag eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vor. Zwar waren in der DDR Staat und Partei eng miteinander verflochten. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß entgegen dem Wortlaut des ausdrücklich formulierten Gesetzesziels auch die unternehmerische Tätigkeit der Parteien durch dieses Gesetz zurückgeführt werden sollte, zumal das Treuhandgesetz nach dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen vom 31. Mai 1990 (GBl. DDR I, Nr. 30, S. 275) erlassen wurde und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der Gesetzgeber imstande war, zwischen Staat und Partei eine klare Grenze zu ziehen.
Organisationseigene Betriebe sind auch nicht unter den Begriff "sonstige juristisch selbständige Wirtschaftseinheiten" in § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes zu subsumieren. Dieser Begriff muß im Zusammenhang mit der Präambel und der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Treuhandgesetz, wonach das volkseigene Vermögen zu privatisieren ist, gelesen werden. Daraus ergibt sich, daß das Adjektiv "volkseigen" für alle in § 1 Abs. 4 aufgezählten Wirtschaftseinheiten gelten sollte. Auch wenn der Begriff "sonstige juristisch selbständige Wirtschaftseinheiten" dadurch keine Bedeutung hätte, weil alle denkbaren Wirtschaftseinheiten durch die Begriffe "Kombinate, Betriebe und Einrichtungen" bereits beschrieben sind, zwingt dies nicht zu der Auslegung, daß "sonstige juristisch selbständige Wirtschaftseinheiten" die organisationseigenen Betriebe umfassen sollte. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, handelt es sich bei dieser Formulierung vielmehr lediglich um eine Klausel, die sicherstellen sollte, daß alle denkbaren volkseigenen Wirtschaftseinheiten auch von der Gesetzesregelung erfaßt werden; sie kann aber nicht entgegen dem Zusammenhang und der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers auf nichtvolkseigene Wirtschaftseinheiten angewandt werden.
Diese an dem Wortlaut und der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers orientierte Auslegung des Treuhandgesetzes dahingehend, daß es nur für volkseigene Betriebe gilt, wird dadurch bestätigt, daß bereits vor Erlaß des Treuhandgesetzes eine besondere Regelung bezüglich des Parteivermögens getroffen worden war, die - worauf das Landgericht rechtsfehlerfrei abstellt - andere Rechtsfolgen als das Treuhandgesetz hatte. Mit Hilfe des Treuhandgesetzes sollte das im Eigentum des Staates stehende Vermögen privatisiert werden, um durch das Nebeneinander möglichst vieler Unternehmen die Wettbewerbsfähigkeit herzustellen - so die Präambel - und damit die Voraussetzungen für den Übergang zur Marktwirtschaft zu schaffen (vgl. Bericht des Wirtschaftsausschusses, Drucksache 55 a der Volkskammer, 10. Wahlperiode; vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Treuhandgesetz). Dafür wurden die vom Treuhandgesetz erfaßten wirtschaftlichen Einheiten (§ 1 Abs. 4), die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren, in Kapitalgesellschaften umgewandelt (§ 11 Abs. 1), und zwar dergestalt, daß vom 1. Juli 1990 an diese Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung waren (§ 11 Abs. 2 Satz 1). Gleichzeitig bewirkte diese Umwandlung, daß das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie der in Rechtsträgerschaft befindliche Grund und Boden in das Eigentum der Kapitalgesellschaft überging (§ 11 Abs. 2 Satz 2). Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften wurde die Treuhandanstalt (§ 1 Abs. 4), deren vorrangige Aufgabe sodann die Privatisierung durch Veräußerung von Geschäfts- und Vermögensanteilen war (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1).
Im Gegensatz zu dieser Form der Privatisierung durch Übergang der Fondsinhaberschaft auf die Treuhandanstalt sollte den Parteien ihr Vermögen nur insoweit entzogen werden, als es unrechtmäßig erworben worden war. Dies ergibt bereits das Gesetz über Parteien und andere politische Vereinigungen - ParteiG - vom 21. Februar 1990 (GBl. DDR I, Nr. 9, S. 66). In diesem war vorgesehen, daß die Parteien nur Betriebe und Unternehmen betreiben durften, die der politischen Willensbildung dienten oder bei denen es sich um Bildungseinrichtungen, Ferienheime und andere soziale Einrichtungen handelte (§ 15), und daß die Parteien deshalb die Betriebe und Unternehmen, die nicht unter § 15 fielen, bis spätestens 31. Dezember 1991 in anderes Eigentum zu überführen hatten, wobei ehemaliges Volkseigentum zurückzuführen war (§ 23 ParteiG). Schon nach diesem Gesetz hatten also die Parteien die Pflicht, sich von Verlagen und Druckereien zu trennen - was ersichtlich auch zum Teil geschehen ist (vgl. den Sachverhalt in der Entscheidung des VG Berlin in NJW 1991, 1969) -, wobei im Gesetz allerdings keine Regelung darüber enthalten war, auf welche Art und Weise dies zu geschehen hatte. Mit der Änderung des Parteiengesetzes vom 31. Mai 1990 (GBl. DDR I, Nr. 30, S. 275) wurde sodann jedoch das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massen-organistionen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hatte oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten war, unter treuhänderische Verwaltung gestellt (§ 20 b Abs. 2). Die treuhänderische Verwaltung oblag einer unabhängigen Kommission, die vom Ministerpräsidenten einzusetzen war und der gegenüber die Parteien vollständig Rechenschaft zu legen hatten (§ 20 b Abs. 1 und 2). Mit Hilfe dieser Regelung, die nach den ersten freien Wahlen vom 18. März 1990 ergangen war, sollte das Vermögen der Parteien ermittelt und dieses gleichzeitig gesichert werden, um die eingetretene Vermischung von Partei- und Staatsvermögen zu beseitigen. Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990, in dem die Fortgeltung des Parteienänderungsgesetzes vereinbart worden ist (Anlage II, Kap. II, Sachgeb. A, Abschn. III), wurde sodann klargestellt, daß die Treuhandanstalt, der nunmehr die treuhänderische Verwaltung übertragen wurde, das Vermögen an die früheren Berechtigten und deren Rechtsnachfolger zurückzuführen, gegebenenfalls zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere zur wirtschaftlichen Umstrukturierung im Beitrittsgebiet zu verwenden hat, und daß das Vermögen den betroffenen Institutionen dann wieder zur Verfügung zu stellen ist, wenn es diese nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben haben (a. a. O., Buchstabe d). Den Parteien sollte also nur das unrechtmäßige Vermögen entzogen werden. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb den Schluß gezogen, daß es ein widersprüchliches Verhalten des Gesetzgebers wäre, wenn er mit dem am 17. Juni 1990 verabschiedeten Treuhandgesetz die organisationseigenen Betriebe mit erfassen wollte, obwohl er erst wenige Tage zuvor, nämlich am 31. Mai 1990, eine Regelung über das Parteivermögen getroffen hatte, die - soweit davon organisationseigene Betriebe betroffen waren - mit der enteignenden Wirkung des Treuhandgesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Der nicht weiter begründeten Ansicht von Neye (EWiR § 11 THG 192, 81), diese enteignende Wirkung habe der Gesetzgeber auch für die organisationseigenen Betriebe bewußt in
teivermögen getroffen hatte, die - soweit davon organisationseigene Betriebe betroffen waren - mit der enteignenden Wirkung des Treuhandgesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Der nicht weiter begründeten Ansicht von Neye (EWiR § 11 THG 192, 81), diese enteignende Wirkung habe der Gesetzgeber auch für die organisationseigenen Betriebe bewußt in Kauf genommen, kann nicht gefolgt werden. Sie ist auch deshalb nicht überzeugend, weil zwar die Unterstellung der Parteien unter treuhänderische Verwaltung mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist (vgl. VG Berlin, VIZ 1992, 109/111), dies aber für einen Entzug des Eigentums ohne Differenzierung hinsichtlich seiner Herkunft nicht gelten kann.
Eine unmittelbare Anwendung des Treuhandgesetzes auf organisationseigene Betriebe ist nach alledem nicht möglich. Auch eine analoge Anwendung des Treuhandgesetzes auf die organisationseigenen Betriebe ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht möglich. Die entsprechende Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift bedeutet, daß ihre Rechtsfolge auf einen Sachverhalt ausgedehnt wird, der die Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes nicht vollständig erfüllt, ihm aber ähnlich ist. Ihre innere Rechtfertigung erhält die Analogie aus dem Gebot der Gerechtigkeit, Gleichbedeutendes rechtlich gleich zu behandeln. Sie ist daher nur dann zulässig, wenn der im Einzelfall feststehende Sachverhalt mit dem gesetzlichen Tatbestand in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt, die Unterschiede dagegen nur Unwesentliches betreffen. Ist das zu bejahen, so steht damit gleichzeitig fest, daß das Gesetz eine Lücke aufweist, die der Richter mit Hilfe der analogen Anwendung zu schließen hat. Ob die Unterschiede der zu vergleichenden Fälle nur Unwesentliches oder vielmehr Wesentliches betreffen, ob das Gesetz also lückenhaft ist oder nicht, kann nur durch eine Wertung ermittelt werden, die an der rechtspolitischen Zielsetzung der in Frage stehenden Gesetzesnormen ausgerichtet ist (BGH, NJW 1965, 1478 unter Hinweis auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1960, S. 288 f.; Dahm, Deutsches Recht, 2. Aufl., S. 52; Bartholomeyczik, Die Kunst der Gesetzesauslegung, 1951, S. 84).
Die Beschwerdeführer wollen die Ähnlichkeit der Lage für die organisationseigenen Betriebe mit der der volkseigenen Betriebe daraus herleiten, daß auch sie im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen werden konnten und daß das Treuhandgesetz in § 1 Abs. 4 auf die Eintragung in diesem Register abstellt. Eine Ähnlichkeit im Sachverhalt ist allerdings insoweit tatsächlich gegeben, da das Druckzentrum B., Grafischer Großbetrieb, auch im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen gewesen ist. Die Gleichstellung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen organisationseigene Betriebe mit den sonstigen volkseigenen Betrieben zu Zeiten der DDR ging sogar so weit, daß für die im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen organisationseigenen Betriebe mangels eigener gesetzlicher Regelungen regelmäßig die Vorschriften über das Volkseigentum analog angewendet wurden (vgl. Lörler, Vermögen in der ehemaligen DDR, zweite Ergänzungslieferung, Teil 1 A 1, Rdz. 33 bis 35). Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß auch die in der Zeit der Wende erlassenen Rechtsvorschriften betreffend die volkseigenen Betriebe (hier: Treuhandgesetz) analog auf organisationseigenen Betriebe angewendet werden können, mag auch ein Bedürfnis für eine gesetzliche Grundlage für Umwandlungen organisationseigener Betriebe, deren Rechtsform nach Inkrafttreten des BGB nicht mehr gegeben ist, existieren. Denn es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen den volkseigenen Betrieben, die durch das Treuhandgesetz erfaßt werden, und den organisationseigenen Betrieben, der eine analoge Anwendung ausschließt. Dieser liegt darin, daß Eigentümer der volkseigenen Betriebe der Staat war, während organisationseigene Betriebe gemeinsames Eigentum der Mitglieder der Organisation waren. Eine analoge Anwendung des Treuhandgesetzes würde dazu führen, daß durch die Regelung des § 1 Abs. 4 Treuhandgesetz den Mitgliedern der Organisation das Eigentum entzogen würde, was gerade nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechen würde, wie oben näher ausgeführt wurde. Diese enteignende Wirkung einer analogen Anwendung des Treuhandgesetzes kann nicht - wie die Beschwerdeführer meinen - dadurch vermieden werden, daß das Treuhandgesetz nur teilweise analog angewendet wird.
Eine teilweise analoge Anwendung des Treuhandgesetzes in der Richtung, daß eine Umwandlung nach diesem Gesetz erfolgt, aber entgegen § 1 Abs. 4 nicht die Treuhandgesellschaft Inhaber der Anteile der entstehenden Kapitalgesellschaften wird, womit die enteignende Wirkung des Treuhandgesetzes vermieden würde, scheidet aus. Im Rechtsverkehr muß klar sein, wer Eigentümer einer Sache oder Inhaber von Rechten ist. Es würde die Grenzen der Gesetzesauslegung den Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung sprengen, wenn bei der analogen Anwendung von Gesetzen das Gericht entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bestimmen würde, wer anstelle des nach dem Gesetz bestimmten Inhabers von Rechten Inhaber derselben werden soll.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ferner die Anwendung der UmwandlungsVO unmittelbar wie analog verneint.
Das Landgericht hat zunächst die Frage offengelassen, ob die UmwandlungsVO im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft vom 10. September 1990 noch gegolten habe, obgleich sie vom Ministerrat der DDR in einem unveröffentlichten Beschluß vom 17. August 1990 aufgehoben worden sei. Diese Frage bedurfte schon deshalb keiner Klärung, weil sich auch ohne Aufhebung unmittelbar aus dem Treuhandgesetz ergibt, daß vom 1. Juli 1990 an keine Umwandlungen mehr aufgrund der UmwandlungsVO, die durch rechtsgeschäftliche Erklärung zu erfolgen hat, möglich waren. Denn nach § 11 Abs. 1 Treuhandgesetz werden die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelten Wirtschaftseinheiten nach den Vorschriften des Treuhandgesetzes von Gesetzes wegen umgewandelt, so daß kein Raum mehr für Umwandlungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Erklärungen blieb. Das Treuhandgesetz wurde erlassen, weil das Umwandlungsverfahren nach der UmwandlungsVO zu schwerfällig war, es sollte die UmwandlungsVO ablösen (vgl. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1991, Kap. 4 III 1 c S. 320 f. und III 3 e S. 358, m. w. N.; Dornberger, Der Betrieb, DDR-Report, 1990, 3042; Maskow/Hoffmann, BB 1990 Beilage 40 1/4; Weimar, Grundsatzfragen im Recht der Umwandlungsverordnungsgesellschaften, ZIP 1992, 73 ff./80). Durch die notarielle Verhandlung vom 10. September 1990 und die späteren Interpretationen dazu konnte eine Umwandlung nach der UmwandlungsVO somit nicht mehr herbeigeführt werden. Auch durch die notarielle Verhandlung vom 30. Mai 1990 wurde keine Umwandlung des Druckzentrums B., Grafischer Großbetrieb, nach der UmwandlungsVO herbeigeführt. Zum einen betraf diese Verhandlung nicht diesen Betrieb, sondern die unter einer anderen Registernummer im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Druckerei. Zum anderen enthielt diese Verhandlung keine Umwandlungserklärung. In dieser Verhandlung wurde eine GmbH gegründet, dieser Firmengründung konnte nicht durch spätere Interpretationserklärungen rückwirkend der Inhalt einer Umwandlungserklärung nach § 4 UmwandlungsVO gegeben werden.
Im übrigen wollte der Gesetzgeber mit der UmwandlungsVO nur volkseigene Betriebe erfassen. Der Geltungsbereich der UmwandlungsVO entspricht nach dem Wortlaut ihres § 1 dem des § 1 Abs. 4 Treuhandgesetz. Eine direkte oder analoge Anwendung der UmwandlungsVO auf organisationseigene Betriebe kommt nicht in Betracht. Insoweit gelten die Ausführungen zum Anwendungsbereich des Treuhandgesetzes entsprechend.
Das Landgericht hat damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die dort gestellten Anträge so-wie den weiteren beim Landgericht gestellten Hilfsantrag, die Umwandlung unter Hinweis auf die UmwandlungsVO in die Handelsregister ein zutragen, für unbegründet gehalten. Rechtlich zutreffend hat das Landge-richt auch den in der Erstbeschwerdeschrift gestellten zweiten Hilfsantrag für unbegründet erachtet, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.