Parteialtvermögen
PartG-DDR § 20 b Abs. 1 bis 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Parteialtvermögen; Treuhandverwaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Treuhandverwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR bewirkt eine hoheitliche Verstrickung des Parteialtvermögens und begründet das Recht der Treuhänderin, die Zugehörigkeit eines Gegenstands zu diesem Vermögen auch gegenüber einem mit der Partei nicht verbundenen Dritten durch Verwaltungsakt festzustellen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Spende der Beigeladenen zu 2 an die Kl. in Höhe von 75 Millionen M/DDR der Treuhandverwaltung nach dem Gesetz über Parteien und andere politische Vereinigungen (PartG-DDR) unterliegt.
Die Kl. wurde im Februar 1990 in der DDR gegründet und ab 1. März 1990 dort als rechtsfähige Religionsgemeinschaft anerkannt. Am 28. Mai 1990 beschloß das Präsidium der Beigeladenen zu 2, der Kl. 75 Millionen M/DDR zu spenden. Der Vorsitzende der Kl. erhielt am 31. Mai 1990 einen Verrechnungsscheck in dieser Höhe. Am 6. Juni 1990 legte er ihn der kontoführenden Bank der Kl. vor; am selben Tage wurde der Betrag der Kl. gutgeschrieben. Infolgedessen wies ihr Konto ein Guthaben von 75.000 499,28 M/DDR auf. Mit Bescheid vom 14. Januar 1992 stellte die Bekl. gegenüber der Kl. fest, daß ein - inzwischen umgerechneter - Betrag von 37.500.000 DM auf diesem Konto nebst Zinsen als Vermögen der Beigeladenen zu 2 der treuhänderischen Verwaltung unterliege und nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR Verfügungen über diesen Betrag nur mit ihrer - der Bekl. - Zustimmung wirksam seien.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und nachdem der umstrittene Betrag auf Veranlassung der Bekl. auf ein Treuhandkonto überwiesen worden war, hat die Kl. Klage auf Aufhebung der Bescheide und Herausgabe des vereinnahmten Geldes erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie auf Herausgabe des Geldes gerichtet war, und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Das Urteil ist mit seinem klageabweisenden Teil rechtskräftig geworden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, soweit darin die Berufung der Bekl. zurückgewiesen worden ist. Die Klage muß auch insoweit abgewiesen werden; denn die angegriffenen Bescheide der Bekl. sind rechtmäßig und verletzen die Kl. daher nicht in ihren Rechten.
Die Bekl. durfte nach § 20 b Abs. 2 PartG DDR gegenüber der Kl. feststellen, daß der auf deren Konto überwiesene Spendenbetrag der treuhänderischen Verwaltung unterliegt. Nach dieser Vorschrift wird zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen deren Vermögen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Bei dem umstrittenen Betrag handelt es sich um solches Parteialtvermögen (1), und die in § 20 b Abs. 2 PartG-DDR angeordnete Treuhandverwaltung ermächtigt die Bekl. dazu, dies auch mit bindender Wirkung gegenüber nicht mit der Partei verbundenen Dritten und damit gegenüber der Kl. festzustellen (2).
1. Der Spendenbetrag stammte unstreitig aus dem Vermögen der Beigeladenen zu 2, das am 7. Oktober 1989 bestanden hatte. Diese Eigenschaft als Parteialtvermögen hat er weder durch die Aushändigung des Schecks an den Vorsitzenden der Kl. noch durch die Gutschrift des Geldes auf deren Konto verloren.
Wie der Senat bereits in seinem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluß vom 7. November 1997 ausgeführt hat, handelt es sich bei der Übergabe eines Schecks nicht um die Abtretung einer Guthabenforderung des Scheckausstellers gegen seine Bank zugunsten des Schecknehmers, sondern um eine mit der Ausstellerhaftung verbundene Anweisung an die bezogene Bank, den Scheckbetrag zu Lasten des Scheckausstellers zu zahlen. Die Hingabe des Schecks durch die Beigeladene zu 2 hat daher noch keine endgültige Vermögensveränderung zu ihren Lasten bewirkt. Eine solche Veränderung hätte erst mit der Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto der Kl. eintreten können. Diese Gutschrift konnte jedoch hier das Vermögen der Beigeladenen zu 2 nicht mehr schmälern, weil sie erst am 6. Juni 1990 stattfand; denn mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz am 1. Juni 1990 griff die Verfügungssperre des § 20 b Abs. 1 PartG DDR und darüber hinaus nach Abs. 2 dieser Vorschrift die Treuhandverwaltung über das Parteialtvermögen. Dies hatte zur Folge, daß die Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen auf die unabhängige Kommission nach § 20 b Abs. 3 PartG-DDR und später - nach Maßgabe der Anlage II, Kap. II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Buchst. d zum Einigungsvertrag - auf die seinerzeit noch als Treuhandanstalt bezeichnete Bekl. überging.
Der umstrittene Geldbetrag war auch nicht dadurch aus dem Parteialtvermögen ausgeschieden, daß sich infolge der Anweisung die bisherige Forderung der Beigeladenen zu 2 gegen ihre Bank in eine Forderung der Kl. gegen deren Geldinstitut umgewandelt hatte und diese zudem auf einem Konto geführt wurde, auf dem sich bereits ein Guthaben der Kl. befand. Eine solche, allein diese zivilrechtlichen Vorgänge in den Blick nehmende Betrachtungsweise wird nicht der Zielsetzung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR gerecht. Diese Vorschrift ist - wie der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt hat (vgl. Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 15.92 - BVerwGE 92, 196 [199]) - vor dem Hintergrund ihres Zwecks, das materiell rechtsstaatswidrig erlangte Altvermögen zu sichern und an die früher Berechtigten zurückzuführen oder für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen, nach wirtschaftlichen Kriterien auszulegen. Das bedeutet, daß die Treuhandverwaltung über Bar- oder Buchgeld der Partei nicht aufgrund bloßer zivilrechtlicher Umwandlungsvorgänge erlischt, sondern solange weiterbesteht, wie der betroffene Geldbetrag unabhängig von seiner zivilrechtlichen Verkörperung hinreichend individualisierbar ist, um ihn der Partei noch zuordnen zu können. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn er sich auf einem Konto befindet, auf dem er - wie hier - noch ohne weiteres auszumachen ist.
2. Die gesetzlich angeordnete Treuhandverwaltung erlaubte es der Bekl. auch, gegenüber der Kl. bindend festzustellen, daß der auf deren Konto geführte Spendenbetrag zum Parteialtvermögen gehörte.
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Verwaltungsbefugnis der Bekl. nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR nicht um eine Treuhand im herkömmlichen Sinne, die dem hoheitlich eingesetzten Treuhänder nur erlaubt, anstelle der "Zwangstreugeberin" die dieser zustehenden Rechte hinsichtlich des Treugutes auszuüben. Vielmehr bewirkt sie eine Verstrickung des Treugutes mit der Folge, daß die Bekl. als zuständiger Verwaltungsträger berechtigt ist, diese Verstrickung und die ihr damit zustehenden hoheitlichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gegenüber jedermann in der Form eines feststellenden Verwaltungsakts geltend zu machen. Daß mit den Vorschriften des Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz eine solche von der Person eines eigentlich Berechtigten unabhängige und damit eigenständige hoheitliche Beziehung zwischen dem Treuhänder und dem Treugut begründet wird, ergibt sich vorrangig aus dem Zweck, daneben aber auch aus der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses. Die Tätigkeit des Treuhänders nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ist nicht auf die Wahrnehmung eines tatsächlichen oder auch nur wohlverstandenen Interesses der Partei oder verbundenen Organisation ausgerichtet; er soll im Gegenteil nach Sicherstellung des Vermögens dafür sorgen, daß es zum Zwecke der Wiedergutmachung an die früheren Berechtigten zurückgegeben oder - falls dies nicht möglich ist - gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt wird. Nur soweit es nachweislich rechtsstaatlich erworben ist, soll es der Partei oder verbundenen Organisation wieder zur Verfügung gestellt werden (vgl. Anlage II zum Einigungsvertrag, a. a. O.). Die Treuhandverwaltung kommt daher einer der endgültigen Vermögensentziehung vorausgehenden und sie vorbereitenden Beschlagnahme gleich, die mit den entsprechenden hoheitlichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen hinsichtlich der betroffenen Gegenstände einhergehen muß; denn es wäre insbesondere nicht mit dem Sicherungszweck des § 20 b Abs. 2 PartG DDR zu vereinbaren, verwiese man die Bekl. auf die Rechte, die der aus der Verfügungsbefugnis verdrängten Partei oder verbundenen Organisation zivilrechtlich zustehen. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber diesem Sicherungszweck beimißt, findet ihren sinnfälligen Ausdruck darin, daß er einen Träger öffentlicher Verwaltung mit den Treuhandaufgaben betraut hat, der ohne Beleihung und ohne die Zwischenschaltung weiterer staatlicher Institutionen im Rahmen seiner Zuständigkeiten unmittelbar tätig werden kann. Die hoheitlichen Befugnisse, die der Bekl. hinsichtlich des Treuguts eingeräumt sind, umfassen daher zugleich auch das Recht, sie im Wege des Verwaltungsakts gegenüber Dritten festzustellen. Dient die gesetzlich angeordnete Verstrickung des Parteialtvermögens der Sicherung einer effektiven Wiedergutmachung geschehenen Unrechts, muß dies folgerichtig mit dem Recht des Treuhänders verbunden sein, die öffentlich-rechtliche Bindung des Treuguts selbst mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit zur Geltung zu bringen. Andernfalls würde der Zweck der gesetzlichen Regelung unterlaufen, den einfachen und damit schnellen Zugriff auf diese Vermögenswerte zu ermöglichen.