Parkplatz
WEG § 16; BGB § 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parkplatz; Kfz-Stellplatz; Zustimmung; Umbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erwirbt ein Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem praktisch nicht nutzbaren Kfz-Stellplatz, so sind die übrigen Eigentümer regelmäßig nicht verpflichtet, Maßnahmen zuzustimmen, die ihnen selbst spürbare Nachteile einbringen, nur um dem Betroffenen auch zu einem nutzbaren Stellplatz zu verhelfen. Der Betroffene muß sich vielmehr an den Veräußerer halten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Ast. haben - verbunden mit dem Erwerb ihrer Eigentumswohnung - das Sondernutzungsrecht an einem praktisch nicht nutzbaren Parkplatz erworben. Von der Gemeinschaft verlangten sie deshalb die Zustimmung zur Errichtung frei zugänglicher Plätze im bisherigen Vorgarten der Anlage. Das Begehren ist erfolglos geblieben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die weitere sofortige Beschwerde der Ast. ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtenen Entscheidung des LG ist in rechtlicher Hinsicht - und nur dies steht zur Entscheidung des Senats - vollinhaltlich zuzustimmen. Die Ast. haben gegen die Ag. keinen Anspruch darauf, daß sie der von diesen begehrten Änderungen der Gestaltung des Gemeinschaftseigentums zur Lösung der Parkplatzprobleme zustimmen. Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn die Ag. ihre Zustimmung insoweit verweigern, da die Ast. das Sondernutzungsrecht an praktisch nicht nutzbaren Parkplätzen in freier eigener Entscheidung erworben haben und ihre mögliche Fehlentscheidung nicht auf die Ag. in der Weise abwälzen können, daß diese nun eine Minderung des Wohnwerts ihrer Wohnungen durch die Anlegung von Parkplätzen auf dem bisherigen Vorgarten hinnehmen müssen. Weder aus der Teilungserklärung noch aufgrund von Treu und Glauben besteht ein Anspruch der einzelnen Miteigentümer gegen die Gemeinschaft, dafür zu sorgen, daß jeder Miteigentümer einen nutzbaren Parkplatz hat. Es wäre Sache der Ast. gewesen, im Rahmen ihrer Verhandlungen über den Kauf ihres jeweiligen Wohnungseigentums den Umstand, daß ihre Parkplätze praktisch nicht nutzbar sind, zur Geltung zu bringen.
Das wohnungseigentumsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis mag die Ag. dazu verpflichten, grundsätzlich an einer Lösung mitzuwirken, die den Ast. zu einem nutzbaren Parkplatz verhilft, ohne daß die Ag. ernsthafte Einbußen erleiden. Die vorliegend von den Ast. favorisierte Lösung ist keine derartige Lösung.