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Parkettschäden durch Hundekrallen

AG Koblenz162 C 939/1320.12.2013unveröffentlicht

BGB §§ 535, 538, 812, 833, 280 Abs. 1, 307

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Vermieter die Haltung eines bestimmten Hundes gestattet, kann er sich auf Beschädigungen des Parketts auch dann nicht berufen, wenn der Formularmietvertrag eine entsprechende Haftung des Mieters vorsieht.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Mieter) hat vom Bekl. (Vermieter) eine mit Parkett ausgelegte Drei-Zimmer-Wohnung gemietet. Nach § 13 des Mietvertrages bedurfte die Tierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren der schriftlichen Einwilligung des Vermieters; der Mieter haftete für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden. Individualvertraglich war vereinbart: „Die Tierhaltung wird für den uns bekannten Hund (Labrador) gestattet." Während der elfmonatigen Mietzeit kam es zu Beschädigungen (Kratzer) der gesamten Parkettoberfläche mit Ausnahme der Bereiche, in denen Möbel aufgestellt waren. Nach Mietende beanstandete die Bekl. die Schäden im Parkett, für dessen Instandsetzung ein Fachbetrieb 4.863 € in Rechnung stellte. Der Kl. hatte den Betrag zunächst gezahlt, verlangt ihn vorliegend vom Bekl. zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Insoweit kann der Kl. den Bekl. gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Anspruch nehmen, da die von ihm geleistete Zahlung für die Instandsetzung des Parkettbodens in dem zuvor von ihm angemieteten Mietobjekt ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Dem Bekl. stand diesbezüglich kein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache im Hinblick auf die von dem Hund des Kl. verursachten Beeinträchtigungen des Parkettbodens zu, da diese im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs herbeigeführt wurden, den der Kl. als Mieter gem. § 538 BGB nicht zu vertreten hat. [...]

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob ein Schadensersatzanspruch des Bekl. gegen den Kl. wegen der durch den Hund des Kl. verursachten Kratzer auf dem Parkettboden des Mietobjekts gerechtfertigt war, oder ob diese Kratzer noch im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs gem. § 538 BGB liegen. Letzteres ist vorstehend zu bejahen. Hierbei ist zunächst darauf abzustellen, dass gem. § 27 MV dem Kl. die Haltung eines ganz bestimmten Tieres, nämlich eines konkret so bezeichneten Labradorhundes, in der angemieteten Wohnung ausdrücklich gestattet war und der Bekl. diesen Hund ausdrücklich als ihm bekannt bezeichnet hat. Selbstredend folgt aus der Gestattung dieser Tierhaltung nicht, dass damit alle von dem Hund verursachten Schäden nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Kl. fallen sollen und können. Von der Gestattung der Tierhaltung unberührt bleiben Ansprüche auf Ersatz solcher Beeinträchtigungen der Mietsache, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. Lediglich die der genehmigten Tierhaltung eigentümlichen Begleitumstände hat der Vermieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hinzunehmen (vgl. Blank, NJW 2007, 729).

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass das normale Laufverhalten des Labradorhundes im Rahmen der genehmigten Tierhaltung Teil des vertraglich vereinbarten Gebrauchs ist. Die zwangsläufig damit verbundene Folge einer Abnutzung des Parkettbodens durch die Krallen des Hundes, die durch die sach- und artgerechte Haltung dieses Hundes ausgelöst wird, kann deshalb keinen Ersatzanspruch des Vermieters und damit des Bekl. auslösen (vgl. AG Köpenick, Urt. v. 23.3.1999 - 8 C 126/98, BeckRS 2014, 06316). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die entstandenen Kratzspuren nicht mehr auf eine normale und artgerechte Fortbewegung des Hundes zurückzuführen wären. Zu denken wäre hier beispielsweise an ein Scharren des Hundes an einer bestimmten Stelle oder an Spuren, die durch Springen oder plötzliches Abstoppen entstehen. Um solche Beeinträchtigungen des Bodens handelt es sich vorliegend jedoch unstreitig nicht. Der Sachverhalt kann deshalb unter dieser Prämisse nicht anders beurteilt werden, als wenn die streitgegenständlichen Kratzer von Menschen beim normalen Laufen über den Parkettboden bei Tragen von normalem Schuhwerk verursacht worden wären. Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Laufstraßen auf Parkettböden normale Abnutzungsspuren im Rahmen des § 538 BGB darstellen (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, MietR, 11. Aufl., § 538 Rn. 369).

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 13 Satz 5 MV. Zwar soll nach dieser Bestimmung der Mieter, mithin der Kl., für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden haften. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass diese Klausel, die nach ihrem Wortlaut eine uneingeschränkte Haftung des Mieters für alle durch die im Rahmen einer genehmigten Tierhaltung entstandenen Schäden beinhaltet, eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 II Nr. 1 BGB darstellt.

Die in dieser vorformulierten Klausel normierte Haftung des Mieters geht nämlich über die gesetzlichen Regelungen hinaus und verstößt damit gegen das gesetzliche Leitbild. Als gesetzliche Regelung maßgeblich ist zum einen § 538 BGB, der einen Haftungsausschluss für Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs vorsieht. Diese Regelung würde durch § 13 Satz 5 MV formularmäßig ausgehebelt und eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Mieters beinhalten. Zum anderen wird das gesetzliche Leitbild aber auch von § 833 BGB bestimmt. Entgegen der Auffassung des Bekl. enthält auch die letztgenannte Bestimmung nämlich keine allumfassende Haftung des Tierhalters, sondern lediglich eine verschuldensunabhängige. Der nach § 833 BGB zu ersetzende Schaden muss jedoch zum einen rechtswidrig verursacht sein, zum anderen muss es sich dabei um die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr handeln. Auch das im Deliktsrecht normierte gesetzliche Leitbild ist damit wesentlich enger gefasst als die Formularklausel in § 13 Satz 5 MV.

Die Voraussetzungen des § 833 BGB sind vorliegend zudem auch nicht erfüllt. Zum einen hat sich bei der Entstehung der Kratzer auf dem streitgegenständlichen Parkettboden im Rahmen der normalen Fortbewegung des Labradorhundes nicht eine typische Tiergefahr verwirklicht. Zum anderen ist deren Verursachung auch nicht rechtswidrig erfolgt, da die Haltung des Hundes ausdrücklich gestattet war und damit, wie vorstehend ausgeführt, dem vertragsgemäßen Gebrauch i.S.d. § 538 BGB unterlag. Entgegen der vom Bekl.vertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung liegt deshalb auch keine Diskrepanz zwischen Miet- und Deliktsrecht vor. § 13 Satz 5 des Mietvertrags würde dem Kl. als Mieter eine Haftung für alle Schäden aus der genehmigten Tierhaltung aufbürden. Dies aber ist mit dem vorstehend beschriebenen gesetzlichen Leitbild des Miet- und Deliktsrechts unvereinbar, woraus zwangsläufig die Unwirksamkeit dieser Formularklausel resultiert.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

(Anm. der Redaktion: Im Berufungsverfahren sah das LG Koblenz - Urt. v. 6. Mai 2014 – 6 S 45/14, NJW 2014, 2660, die Rechtslage ebenso wie Bieber - siehe seinen Kommentar unten - und gab dem Vermieter Recht)

Wenn der Vermieter die Haltung eines bestimmten Hundes erlaubt hat, soll der vertragsgemäße Gebrauch auch durch Krallen verursachte Kratzer im Parkett umfassen. Das soll nach Auffassung des AG Koblenz auch dann gelten, wenn der Mieter formularmäßig die Haftung für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden übernommen hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte dem klagenden Mieter die Haltung eines Labrador-Hundes in der mit Parkett ausgelegten 3-Zimmer-Wohnung gestattet. Nach Beendigung des nur elf Monate dauernden Mietverhältnisses verlangte der Vermieter unter Hinweis auf die Regelung im Formularmietvertrag, wonach der Mieter für alle durch die Tierhaltung verursachten Schäden hafte, Schadensersatz für den durch Hundekrallen beschädigten Parkettboden in Höhe von rd. 4.800 €. Diesen Betrag zahlte der Kläger unter Vorbehalt und verlangt nunmehr Rückzahlung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Koblenz gab der Klage statt, weil dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch zugestanden hätte und die Zahlung des Klägers deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die durch die „sach- und artgerechte" Haltung des Hundes verursachten Kratzspuren seien dem vertragsgemäßen Gebrauch zuzurechnen, so dass der Beklagte die Instandsetzungskosten selbst zu tragen habe. Hieran ändere auch die Regelung in § 13 des Mietvertrages nichts, weil diese wegen Verstoßes gegen § 538 BGB nach § 307 BGB unwirksam sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Labrador-Hund Alphonse de Montaigne (Name v. d. Red. geändert) war allein in der 3-Zimmer-Parkett-Wohnung: Herrchen war zum Skat, Frauchen zur Ayurveda-Gymnastik. Der Labrador-Hund nahm mit einem Würstchen in der Schnauze auf dem Fernsehsessel Platz und zappte durch die Programme. Langweiliger Mist, keine Katzen, keine Schappi-Werbung. Doch da: der Musiksender mit „Mambo Nr. 5". Wow, das fetzt; zwar keine richtigen Hundenamen („A little bit of Monica in my life ..."), geht doch aber gewaltig in die Pfoten. Der Labrador-Hund Alphonse de Montaigne (Name v. d. Red. geändert) sprang auf, ließ das Würstchen fallen und begann, sich im Takt der Musik vor und zurück zu bewegen. „A little bit of Tina is what I see ...", wow, welch Hundespaß! Hin und zurück, hoppla, die Krallen zu weit ausgefahren, na ja, kann passieren. „A little bit of Mary all night long ...": Heißt so nicht die eingebildete Afghanin von nebenan? Egal, die Hundepfoten fliegen hin und her und her und hin. Stopp: Die Wohnungstür geht auf, Herrchen kommt: „Was ist, etwa noch Gassi?" Nö, wozu gibt es denn die große Kübelpflanze in der Wohnzimmerecke?

So viel zu der vom Amtsgericht angenommenen sach- und artgerechten Haltung eines Hundes, dessen Eigenschaften (Retriever!) auf das Apportieren bei der Jagd ausgerichtet sind, und der mit Sicherheit in der Wohnung des Mieters zu wenig Auslauf bekam (Hunde laufen übrigens auf den Pfoten und nicht auf den Krallen: diese sind beim Laufen eingezogen und werden nur benutzt, wenn ein Ausgleiten zu befürchten ist wie auf dem Parkett). Weshalb der Vermieter mit der Gestattung der Hundehaltung zugleich einen Freibrief für Beschädigungen des Parketts erteilt haben soll, erschließt sich ebenfalls nicht. Die Regelung in § 13 des Mietvertrages beinhaltet doch – ebenso wie z. B. eine Bestimmung hinsichtlich der vom Mieter auszuführenden Schönheitsreparaturen – eine nach allgemeiner Meinung auch formularmäßig (MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 538 Rn. 5) zulässige Abbedingung der aus § 538 BGB folgenden Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters; hierfür spielt es doch keine Rolle, dass der Vermieter die Haltung des Hundes gestattet hat.