Parkettfußboden
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parkettfußboden; Beseitigung von Knarrgeräuschen; Mangelkenntnis; Instandsetzungspflicht des Vermieters - Parkettfußboden; Parkettfußboden - Instandsetzungspflicht; Mietvertrag - Umfang der Instandsetzungspflicht; Kenntnis des Mieters - kein Ausschluß der Instandsetzungspflicht des Vermieters; wirtschatliche Zumutbarkeit - bei Instandsetzung; vertragsgemäßer Gebrauch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung des Mangels der Mietsache besteht auch dann, wenn er den Mangel bei Abschluß des Mietvertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
2. Für die Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, kommt es auf wirtschaftliche Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Der Bekl. ist gemäß § 536 BGB verpflichtet, den im Wohnzimmer der Kl. befindlichen Parkettfußboden dergestalt instandzusetzen, daß die unzumutbaren lauten Knarrgeräusche nicht mehr auftreten.
Hier haben jedoch die Messungen des Sachverständigen Dr. ... beim Begehen des Fußbodens durch erwachsene Personen einen durchschnittlichen Schallpegel zwischen 54,8 und 59,6 dB(A) ergeben. Die maximalsten Schallpegel lagen zwischen 61,6 und 68,3 dB(A). Knarrgeräusche von einer derartigen Lautstärke sind den Kl. nicht zuzumuten.
Dem Anspruch der Kl. steht nicht entgegen, daß die Wohnung bei Abschluß des Mietvertrages mit Auslegware ausgelegt war. Eine Verpflichtung der Kl., die Auslegware während der Mietzeit liegen zu lassen, ist aus dem Parteivorbringen nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen sind die Kl. berechtigt, die Auslegware aufzunehmen, was jedoch beim Bestehen von Eigentumsrechten Dritter nicht zur Beseitigung des Fußbodenbelages führen darf. Die Kl. sind in ihrer Entscheidung, die Wohnung mit Auslegware oder unbelegtem Parkettfußboden benutzen zu wollen, frei.
Für die Pflicht des Vermieters, die Mietsache gemäß § 536 BGB in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten, kommt es auf Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht an. Denn der Instandhaltungspflicht steht die Mietzahlungspflicht der Mieter gegenüber. Bei einer Mietsache, die ca. 60 Jahre alt ist, sind vom Vermieter auch teuere Instandhaltungsmaßnahmen zu erwarten.
Zuletzt ist es unerheblich, in welcher Intensität die Knarrgeräusche bereits bei Abschluß des Mietvertrages vorhanden gewesen sind. Denn selbst wenn die Knarrgeräusche in den letzten zwei Jahren nicht lauter geworden sind, wäre der Bekl. zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Er kann sich in diesem Fall nicht auf § 539 BGB berufen, denn nach dieser Vorschrift sind nur die Gewährleistungsrechte des § 537 (Schadensersatzpflicht) ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Abschluß des Mietvertrages kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkennt. Hier wird jedoch der ursprüngliche Mangelbeseitigungsanspruch gemäß § 536 BGB geltend gemacht, auf den sich § 539 BGB gerade nicht bezieht. Der Anspruch nach § 536 BGB kann zwar auch ausgeschlossen sein, wenn der Mieter stillschweigend mit dem Zustand der Mietsache einverstanden gewesen ist (Palandt-Putzo, BGB, 44. Auflage, 1985, § 539 Anm. 1). Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Einverständnis der Kl. mit der Lautstärke der Knarrgeräusche, sollten diese auch schon bei Abschluß des Mietvertrages vorhanden gewesen sein, sind nicht ersichtlich. Insbesondere der Abschluß des Mietvertrages in Kenntnis des Mangels ist nicht als stillschweigendes Einverständnis auszulegen. ...
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: (vgl. Urt. des LG Berlin - 61 S 489/87 - v. 5.1.1989, S. ...).