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Parken

AG Wiesbaden92 C 4418/97 - 1217.10.1997WuM 1998, 605

ZPO §§ 91, 93

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parken; Belästigung; Abgase; sofortiges Anerkenntnis; Kostenentscheidung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Nach einem sofortigen Anerkenntnis kommt es nur dann zu einer Kostenentscheidung zugunsten des Bekl., wenn er sich vorprozessual in ernstzunehmender Weise bemüht hat, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu befriedigen.

Auf einem Kfz-Stellplatz darf nicht rückwärts eingeparkt werden, wenn es dadurch zu einer Belästigung der Hausbewohner durch Abgase kommt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Teil-Anerkenntnisurteil v. 10.9.1997 ist der Bekl. verurteilt worden, es zu unterlassen, mit Personenkraftwagen rückwärts auf den von ihm angemieteten Parkplatz einzuparken. Die Kl. ist Mieterin einer Erdgeschoßwohnung, wobei das Fenster ihres Schlafzimmers im Tiefparterre liegt. Vor dem Anwesen sind im Innenhof genau vor dem Fenster Parkplätze leicht T-förmig zur Hauswand hin angeordnet. Der vom Bekl. gemietete Parkplatz stößt direkt auf das Schlafzimmerfenster der Kl. Der Bekl. parkt in aller Regel rückwärts ein.

Der Bekl. hat sich gegen die Kosten verwahrt und meint, es handele sich um ein sofortiges Anerkenntnis.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verurteilung durch Teil-Anerkenntnisurteil beruhte auf dem Anerkenntnis des Bekl. Im Schlußurteil war nur noch über die Kosten zu entscheiden, die grundsätzlich der Bekl. nach § 91 ZPO tragen würde, weil er verurteilt wurde. Es stellt sich hier aber die Frage, ob es sich um ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO handelt. Wenn nämlich der Bekl. keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätte, so wären die Kosten der Kl. aufzuerlegen.

Es handelt sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis, weil der Bekl. den mit dem Klageantrag geltend gemachten schließlich anerkannten Anspruch vorprozessual rundweg abgelehnt nat. Mit Schreiben v. 9.5.1997 hat er nämlich klargestellt, daß er sich grundsätzlich für berechtigt hält, rückwärts einzuparken. Er hat zwar gleichzeitig erklärt, er sei durchaus bereit, der Kl. Rechnung zu tragen, dies allerdings lediglich in Form einer anderen Lösung als der Unterlassung des rückwärts Einparkens, nämlich durch Tausch des Pkw-Stellplatzes mit einem der anderen drei vorhandenen Stellplätze. Da er das, was die Kl. haben wollte - nämlich Unterlassung des rückwärts Einparkens auf der angemieteten Parkplatzstellfläche Nr. 3 -, mithin rundweg abgelehnt hat, war für die Kl. jetzt nur noch der einzig erfolgversprechende Weg der Klageweg. Wegen der Ablehnung handelt es sich gerade nicht um ein sofortiges Anerkenntnis.

Hier stellt sich jetzt lediglich noch die Frage, ob die Kl. sich etwa - vertreten durch ihre Prozeßbevollmächtigten - dem Bekl. gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht hat, weil er etwa wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Auffassung sein dürfte, es werde zunächst zu seinem Vergleichsangebot Stellung genommen und der Klageweg noch nicht beschritten.

Der Kostenfolge des § 91 ZPO kann der Bekl. aber hierdurch nicht entgehen: Ein solcher materiell rechtlicher Anspruch kann dem Kostenerstattungsanspruch gemäß § 91 ZPO nicht entgegengesetzt werden. Nur am Rande und zur Vermeidung eines neuen Prozesses soll hier aber bemerkt werden, daß das Gericht einen solchen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch des Bekl. auch nicht sieht. Schon das Auffinden einer Anspruchsgrundlage bereitet hier etwas Mühe. Von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kann mit Sicherheit nicht die Rede sein (§ 826 BGB). Sollte man aber annehmen wollen, durch die Vergleichsverhandlungen sei hier ein besonderes Treueverhältnis begründet, so bleibt zu sagen, daß der Bekl. genauso wie die Kl. - im Gegensatz zu den beiden Prozeßbevollmächtigten - die Örtlichkeit ganz genau kannte und wissen mußte, daß ein Tausch mit den drei anderen vorhandenen Einstellplätzen, die in unmittelbarer Nähe liegen, keine Diskussionsgrundlage für einen Vergleich sein kann. Der eine Parkplatz liegt direkt an der Terrasse der Kl., die bei einem Tausch insoweit auch weiterhin durch Autoabgase vom Fahrzeug des Bekl. besonders belästigt worden wäre. Auch der nächste Stellplatz tangiert noch das Schlafzimmerfenster der Bekl., sind die Parkplätze doch schräg angeordnet. Auch durch den letzten dann verbleibenden Stellplatz ist ein Fenster tangiert, so daß kaum zu erwarten steht, daß der Nachbar sich zu einem Tausch bereit erklären würde, gibt es doch dann erneuten Ärger. Im übrigen ist es auch etwas merkwürdig, daß der Bekl. hier der Kl. zumuten will, mit den anderen Mietern einen Stellplatztausch auszuhandeln. Zu einer anderen Beurteilung hätte es allenfalls führen können, wenn der Bekl. hier angeboten hätte, selbst für einen Tausch Sorge zu tragen, durch den die Wohnung der Bekl. nicht tangiert wird, und um eine Frist gebeten hätte, binnen derer er die Sache klären will. Das alles ist hier nicht der Fall.

Die Kl. hatte auch einen Unterlassungsanspruch. Dieser ergibt sich ganz klar aus Besitzbeeinträchtigungen. Zwar haben weder die Kl. noch der Bekl. die unglückliche Anordnung der vier Einstellplätze direkt vor den Fenstern der im Tiefparterre gelegenen Zimmer zu vertreten. Doch stellt sich unter diesen Umständen ein Rückwärtseinparken nur aus Bequemlichkeit - um anschließend wieder leichter ausparken zu können -, wobei dann Autoabgase ins Schlafzimmer gepustet werden und auch die Lärmbeeinträchtigung größer ist, als wenn vorwärts eingeparkt und rückwärts wieder herausgestoßen wird, als vermeidbare Belästigung dar.