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Parken

AG Flensburg68 C 691/9701.09.1998WuM 2000, 627

BGB §§ 535, 226, 1004

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parken; Garage; Garagenzufahrt; Schikaneverbot

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Verlangen des Vermieters, das Kfz des Mieters nicht auf der nicht mitvermieteten Garagenzufahrt zu parken, verstößt gegen das Schikaneverbot, wenn er wegen Vermietung der Garage zur Freihaltung der Zufahrt sowieso verpflichtet ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Hinsichtlich des vor der Garage geparkten Fahrzeuges des Bekl. besteht zwar grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Kl. als Eigentümer aus § 1004 BGB, da der Bekl. den Platz vor der Garage nicht gemietet hat. Der Kl. kann sich jedoch nicht auf dieses Recht berufen, da die Ausübung dieses Anspruches dem Schikaneverbot gemäß § 226 BGB widersprechen würde.

Unstreitig hat der Bekl. jahrelang sein Fahrzeug an dieser Stelle geparkt. Dem Kl. entsteht durch die Ausübung dieses Anspruches kein Vorteil. Er kann an dieser Stelle kein Fahrzeug parken, da er verpflichtet ist, dem Bekl. die Zufahrt zu der vermieteten Garage freizuhalten.

Des weiteren hat der Ortstermin ergeben, daß dieser Platz auch nicht zum Rangieren auf dem Grundstück der Kl. erforderlich ist. Es erscheint lebensfremd, wenn der Geschäftsführer der Kl. meint, er wolle mit seinem Mercedes rückwärts in diese enge Lücke einfahren, um dann vorwärts aus dem Grundstück ausfahren zu können. Bei dem Termin hat der Geschäftsführer vorgeführt, daß er problemlos rückwärts auf die Straße gelangt. Sichtbehinderungen sind an dieser Stelle nicht gegeben, da unmittelbar neben der Ausfahrt das Parken verboten ist.

Mit dem Rangieren auf dem Grundstück wäre ein weitaus größerer Aufwand verbunden und zudem die Gefahr des Anstoßens an die das Grundstück begrenzende Mauer gegeben.

Soweit der Geschäftsführer sich darauf beruft, daß aus der gegenüberliegenden Grundstücksausfahrt sich eine Gefahr durch herausfahrende Pkw beim Rückwärtsstoppen ergebe, so beruht dies nicht darauf, daß rückwärts aus dem Grundstück gefahren wird. Die Gefahr besteht auch dann, wenn man vorwärts aus dem Grundstück fährt, da die gegenüberliegende Einfahrt gut einsehbar ist. Sollte es an dieser Stelle zu einem Zusammenstoß kommen, so kann er sich nur daraus ergeben, daß einer oder beide Fahrer nicht genügend Vorsicht hat walten lassen. Die Sicht wird durch das Rückwärtsfahren nicht eingeschränkt.