Parabolantenne, kein Anspruch bei vorhandenem Breitbandkabelanschluss
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Deutsche Staatsbürger türkischer Herkunft haben, auch wenn ein Familienmitglied geistig behindert ist und nur wenig Deutsch versteht, gegen ihren Vermieter keinen Anspruch auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne, wenn sie über den vorhandenen Breitbandkabelanschluß und mit Hilfe einer Zusatzeinrichtung für digitales Fernsehen insgesamt drei türkischsprachige Programme empfangen können.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Wohnung der Kl., deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft, die seit 1973 in Deutschland leben, verfügt über einen Breitbandkabelanschluß, durch den sie ein türkischsprachiges Programm empfangen können. Mit Hilfe einer zusätzlichen Installation könnten sie aus dem digitalen Fernsehen zwei weitere türkische Programme gegen ein monatliches Entgelt von 55 DM empfangen. Der 23 Jahre alte Sohn der Kl. ist geistig behindert und versteht nur wenig Deutsch. Die Kl. nehmen die Bekl. auf Abgabe der Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne in Anspruch. Die Klage hatten in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer vermag den Kl. - ebenso wenig wie das AG - einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne gem. §§ 535, 536, 242 BGB nicht zuzuerkennen. Beim Streit um die Anbringung von Parabolantennen an Mietwohnungen kommt es vor allem darauf an, was unter Berücksichtigung von Treu und Glauben als vertragsgemäßer Gebrauch einer Wohnung i. S. des § 536 BGB anzusehen ist. Dabei sind die Eigentumsinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1252 = WuM 1993, 525 1526]; OLG Frankfurt a. M., NJW 1992, 2490 = WuM 1992, 458 [459] - OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815 = WuM 1993, 525 [526]). Der Zugang zu allgemeinen Informationsquellen ist aufgrund der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung in weiten Bereichen so eng an die Wohnung als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung gebunden, daß die Mediennutzung in den eigenen vier Wänden zum Kernbereich dessen zählt, was die Wohnung als Mittelpunkt der privaten Existenz ausmacht. Dem Interesse des Mieters am Zugang zu allgemeinen Informationsquellen kommt im Rahmen der Abwägung mit den Eigentümerinteresscn daher ein hoher Stellenwert zu. Bei der Abwägung ist jedoch weiter zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter ohne die gewünschte, die Belange des Vermieters berührende Anlage sein Interesse am Medienangebot teilzuhaben, realisieren kann. Dabei ist das Interesse des Vermieters, sein Eigentum möglichst unbeeinträchtigt zu wissen, um so mehr zu berücksichtigen, je breiter der Zugang des Mieters zu allgemeinen Informationsquellen bereits ausgestaltet ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815 = WuM 1993, 525). Das streitgegenständliche Mietobjekt ist mit einem Breitbandkabelanschluß ausgestattet, was in der Regel einen Anspruch des Mieters, darüber hinaus eine Parabolantenne zu installieren, ausschließt (vgl. Sternel, MietR Aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 185 m. w. Nachw.). Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz wird bei ausländischen Mietern dann für angemessen gehalten, wenn über den Breitbandkabelanschluß keine Programme aus dem Heimatland der Mieter angeboten werden. In diesem Fall kann ein ausländischer Mieter in der Regel vom Vermieter verlangen, daß er - unter Einhaltung bestimmter technischer und finanzieller Voraussetzungen - die Installation einer Parabolantenne gestattet (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815 = WuM 1993, 525). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr steht B. den Kl., die geltend machen, ihr Informationsbedürfnis nur durch den Empfang türkischer Fernsehprogramme befriedigen zu können, über den Breitbandkabelanschluß ein türkisches Fernsehprogramm zur Verfügung. Ausweislich der Auskunft der Unabhängigen Landesanstalt für das Rundfunkwesen in K. vom 12.11.1998 haben die Kl. darüber hinaus die Möglichkeit, mit Hilfe einer sog. Set-Top-Box sowie einer entsprechenden Smart-Card der Telekom zwei digitale türkischsprachige Programme zu empfangen. Die Kl. haben nichts dazu vorgetragen, daß diese insgesamt drei Programme nicht geeignet und in der Lage sind, ihren Anspruch auf Information zu befriedigen. Auch fehlt es
ie Kl. darüber hinaus die Möglichkeit, mit Hilfe einer sog. Set-Top-Box sowie einer entsprechenden Smart-Card der Telekom zwei digitale türkischsprachige Programme zu empfangen. Die Kl. haben nichts dazu vorgetragen, daß diese insgesamt drei Programme nicht geeignet und in der Lage sind, ihren Anspruch auf Information zu befriedigen. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, daß und aus welchen Gründen diese über eine Parabolantenne zu empfangenden türkischsprachigen Programme die Interessen der Kl. in geeigneterer Form wahren würden. Den Einwand der Kl., daß ihnen aus finanziellen Gründen die Anschaffung und der Betrieb der sogenannten Set-Top-Box nicht zumutbar sei, hält die Kammer nicht für überzeugend. Auch die Anschaffung und fachgerechte Installation einer Parabolantenne verursacht Kosten. Diese unterscheiden sich nicht so erheblich von denen einer Set-Top-Box, als daß dies entscheidendes Gewicht bei der Abwägung der übrigen Interessen zwischen Mieter und Vermieter haben könnte. Aus den vorstehenden Gründen vermag die Kammer keine Umstände festzustellen, die zugunsten des Informationsinteresses der Kl. die Gestattung einer Parabolantenne gebieten würden. Denn selbst wenn die Kl. trotz deutscher Staatsangehörigkeit für ihre Information aus persönlichen Gründen auf türkischsprachige Programme angewiesen sind, ist diesem Bedürfnis doch durch das vorhandene Angebot genügt. Die Weigerung der Bekl., der Installation einer Parabolantenne zuzustimmen, ist aus diesem Grund nicht als treuwidrig anzusehen.