veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Parabolantenne für deutschen Staatsbürger ausländischer Herkunft auf Balkon

KG8 U 210/0611.10.2007GE 2007, 1630

GG Art. 5; BGB § 535

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein deutscher Staatsangehöriger mit kurdischer Herkunft vom Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung zum Empfang kurdischer Fernsehprogramme verlangen kann.

2. Auch ein deutscher Staatsbürger mit ausländischer Herkunft kann einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang heimatsprachlicher Sender haben. Eine Differenzierung lediglich danach, ob der Mieter deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht, ist in den Fällen des nachträglichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ungeeignet.

(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Bekl., die kurdischer Abstammung sind und die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, sind seit Februar 1995 Mieter einer im dritten Obergeschoß gelegenen Wohnung auf dem Grundstück [...]. Die Kl. ist seit dem 18. Mai 2005 Eigentümerin des Grundstücks und verlangt von den Bekl. die Entfernung einer von diesen an dem Geländer des zur Wohnung gehörenden Balkons angebrachten, deutlich sichtbaren Parabolantenne. Mit dieser Parabolantenne ist es den Bekl. möglich, die über einen Satelliten ausgestrahlten kurdischen Fernsehsender ROJTV, Kurdistan TV und KURD Sat zu empfangen. Nummer 3 der besonderen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

"Gemeinschaftsantenne; Breitbandkabelnetz (sofern vorhanden)

Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen, darf der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen."

Nummer 7 der zum Mietvertrag gehörenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthält unter der Überschrift: "Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mieters:" in Abs. 1 e) folgende Regelung:

"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er Antennen anbringt oder verändert."

Abs. 2 der Regelung lautet:

"Das Wohnungsunternehmen wird eine Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind."

Auf dem Balkon im zweiten Obergeschoß unter der Wohnung der Bekl. befindet sich ebenfalls eine deutlich sichtbare Parabolantenne. Mieter dieser Wohnung ist ein vietnamesischer Staatsangehöriger, dem die Kl. die Aufstellung der Parabolantenne gestattet hat.

Mit der Klage begehrt die Kl. die Entfernung der Parabolantenne im wesentlichen mit der Begründung, daß die Bekl. als deutsche Staatsangehörige kein Informationsbedürfnis hinsichtlich kurdischer, nur über eine Parabolantenne zu empfangender Fernsehsender geltend machen könnten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, daß den Bekl. wegen ihrer kurdischen Abstammung ein Informationsbedürfnis hinsichtlich des Geschehens in ihrer ehemaligen Heimat zustünde und dieses Interesse dem Interesse der Kl. an der Gestaltung der Hausfassade vorginge.

Mit der Berufung verfolgt die Kl. ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie hält das Urteil nicht für zutreffend. Da die Bekl. - wohl schon bei Abschluß des Mietvertrages - deutsche Staatsbürger gewesen seien, bestünde auch kein Wille zur Rückkehr in ihr Heimatland, so daß für den Empfang kurdischer Fernsehprogramme kein Interesse der Bekl. bestünde, das ihr eigenes Interesse an einer einheitlichen Gestaltung der Außenfassade des Hauses überwiege. Soweit es den Mieter unterhalb der Wohnung der Bekl. angehe, habe sie die Anbringung der Parabolantenne gestattet, weil dessen Bedürfnis am Empfang vietnamesischer Fernsehsender vorrangig zu berücksichtigen sei.

[...] 2. Die zulässige Berufung der Kl. ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kl. kein Entfernungs- bzw. Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB zusteht.

a) Die Kl. kann den geltend gemachten Anspruch zunächst nicht auf Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen stützen. Der Bundesgerichtshof hat diese Regelung in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04 -, GE 2007, 982 = NZM 2007, 597, dem dieselben Mietvertragsregelungen zugrunde lagen, wegen ihres unabdingbaren und keine Ausnahme zulassenden Inhalts als unwirksam (§ 307 BGB) angesehen.

b) Soweit die Kl. ihren Anspruch auf Nr. 7 Abs. 1 e, Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen stützt, liegen in tatsächlicher Hinsicht deren Voraussetzungen zwar vor: Die Bekl. haben die Parabolantenne am Geländer des Balkons angebracht, und zwar derart, daß diese ohne weiteres sichtbar ist und den Gesamteindruck der Außenfront des Hauses, deren Balkone ganz überwiegend nicht mit Parabolantennen versehen sind, optisch beeinträchtigt. Dem Anspruch der Kl. steht jedoch ein Anspruch der Bekl. auf Duldung dieser Parabolantenne entgegen. Im Hinblick darauf, daß die Kl. dem unter den Bekl. wohnenden Mieter mit vietnamesischer Staatsbürgerschaft die Anbringung einer gleichen Antenne auf gleiche Art und Weise auf dessen Balkon gestattet hat, ist sie hierzu auch gegenüber den Bekl. verpflichtet, wenn die Interessenlage der beiden Mieter gleich liegt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 27.10.2006 - 1 BvR 1320/04, GE 2007, 902 = NZM 2007, 125). Hiervon ist entgegen der Auffassung der Kl. auszugehen. Ebenso wie dem vietnamesischen Mieter in der darunterliegenden Wohnung steht den Bekl. das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu; dieses begründet ein besonderes Informationsinteresse, nämlich das Interesse am Empfang nur über Satelliten verfügbarer kurdischer Fernsehsender ihres Heimatlandes und bestimmt hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung mit Empfangsgeräten den Umfang des vertragsgemäßen Verbrauchs. Ein Informationsinteresse wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. Beschl. vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 -, NJW 1994, 1147, 1148; Beschl. vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 1953/00 -, GE 2005, 235) den in Deutschland lebenden Ausländern gewährt, damit sie sich über das Geschehen in ihrem Heimatland unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung hierzu aufrechterhalten können. Ein gleiches Recht können aber auch Mieter wie die Bekl. in Anspruch nehmen, die als Ausländer nach Deutschland gekommen sind, aber zwischenzeitlich die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschl. vom 2. Juli 2007 - VerfGH 136/02 -, GE 2007, 1178). Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, welchen sachlich gerechtfertigten Grund es dafür geben sollte, ein die Anbringung einer Parabolantenne rechtfertigendes Informationsinteresse bis etwa einen Tag vor der Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft anzunehmen, dieses aber am darauffolgenden Tag unter Hinweis auf den nunmehrigen Status des Mieters als "Deutscher" zu verneinen. Unerheblich ist auch, ob mit der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft etwa zugleich die Aufgabe des "Rückkehrwillens" dokumentiert wird (vgl. LG Berlin, Beschl. vom 17. November 2003 - 67 S 230/03 -, GE 2004, 181). Einem in seiner Heimat etwa aus politischen oder rassischen Gründen verfolgten Ausländer wird die Rückkehr überhaupt nicht möglich sein, einem in seiner Heimat wirtschaftliche Not leidenden Ausländer wird die Rückkehr aus humanitären Gründen nicht zugemutet werden können. Mit der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft entfällt die (Ver-)Bindung des eingebürgerten Ausländers zu seinem Heimatland nicht automatisch (vgl. zur Problematik insgesamt auch Lammel, Juris PR-MietR 4/2006 Anm. 1). Der Senat hält eine Differenzierung lediglich danach, ob der Mieter deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht (so z. B. AG Wedding, Urt. vom 11. August 2005 - 9 C 187/05 -, GE 2005, 1495; AG Frankfurt, Urt. vom 9. Februar 2004 - 33 C 4463/03 -, GE 2004,

nicht automatisch (vgl. zur Problematik insgesamt auch Lammel, Juris PR-MietR 4/2006 Anm. 1). Der Senat hält eine Differenzierung lediglich danach, ob der Mieter deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht (so z. B. AG Wedding, Urt. vom 11. August 2005 - 9 C 187/05 -, GE 2005, 1495; AG Frankfurt, Urt. vom 9. Februar 2004 - 33 C 4463/03 -, GE 2004, 1594), in den Fällen des nachträglichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für ungeeignet. Solange keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß in Fällen dieser Art ein Informationsbedürfnis lediglich vorgeschoben ist, um die Erlaubnis zur Installation einer Parabolantenne zu erhalten, kann der Mieter vom Vermieter die Duldung verlangen, wenn auf andere Art und Weise seinem Informationsbedürfnis nicht Rechnung getragen werden kann.

[...] Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzulassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Deutscher mit fremdländischer Herkunft hat u. U. wie ein Ausländer einen Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne zur Erfüllung seines Informationsinteresses.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter, die kurdischer Abstammung sind und die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, errichteten an dem Geländer des zur Wohnung gehörenden Balkons eine deutlich sichtbare Parabolantenne. Mit dieser ist es ihnen möglich, einige über einen Satelliten ausgestrahlte kurdische Fernsehsender zu empfangen. Der Vermieter verlangte Entfernung dieser Antennen. Auf dem Balkon einer anderen Wohnung des Hauses befindet sich ebenfalls eine deutlich sichtbare Parabolantenne. Mieter dieser Wohnung ist ein vietnamesischer Staatsangehöriger, dem der Vermieter die Aufstellung der Parabolantenne gestattet hat. Das AG wies die Klage mit der Begründung ab, daß den beklagten Mietern wegen ihrer kurdischen Abstammung ein Informationsbedürfnis hinsichtlich des Geschehens in ihrer ehemaligen Heimat zustünde und dieses Interesse dem Interesse des Vermieters an der Gestaltung der Hausfassade vorginge. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters, die wegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG (Auslandsbeteiligung einer Partei) zum KG ging.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das KG wies die Berufung des Vermieters zurück. Der Vermieter könne den geltend gemachten Anspruch nicht auf eine Vertragsbedingung stützen, wonach der Mieter außerhalb der Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen dürfe, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04 = GE 2007, 982). Soweit der Vermieter sich darauf berufe, daß die Antenne die Mietsache optisch beeinträchtige, treffe das zwar zu. Dem stehe jedoch entgegen, daß der Vermieter dem unter den Beklagten wohnenden Mieter mit vietnamesischer Staatsbürgerschaft die Anbringung einer Antenne gestattet habe. Dazu sei der Vermieter auch gegenüber den hiesigen Beklagten verpflichtet, wenn die Interessenlage der beiden Mieter gleich liege (vgl. BVerfG in GE 2007, 902). Hiervon sei auszugehen. Ebenso wie dem vietnamesischen Mieter stehe den Beklagten das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 GG zu. Ein derartiges Recht stehe auch dem Mieter zu, der als Ausländer nach Deutschland gekommen sei, aber zwischenzeitlich die deutsche Staatsbürgerschaft erworben habe. Der Senat halte eine Differenzierung lediglich danach, ob der Mieter deutscher Staatsangehöriger sei oder nicht, in den Fällen des nachträglichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für ungeeignet. Solange keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß in Fällen dieser Art ein Informationsbedürfnis lediglich vorgeschoben sei, um die Erlaubnis zur Installation einer Parabolantenne zu erhalten, könne der Mieter vom Vermieter die Duldung verlangen, wenn auf andere Art und Weise seinem Informationsbedürfnis nicht Rechnung getragen werden könne.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das KG hat jetzt wie schon zuvor das BVerfG (vgl. Beschluß vom 27. Oktober 2006 - 1 BvR 1320/04 = GE 2007, 902) und der BGH (Beschluß vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04 = GE 2007, 903) den Gleichheitsgrundsatz erwähnt. Meines Erachtens kann der Gleichheitsgrundsatz nicht herangezogen werden, weil jeder Fall einzeln zu betrachten ist. In einem Mietshaus mit vielen Mietparteien wird oft zumindest ein Mieter einen Rechtsanspruch auf die eigene Parabolantenne haben. Dann könnten sich in letzter Konsequenz alle anderen Mieter (auch deutsche Staatsangehörige mit deutscher Herkunft) darauf berufen, so daß eine zu duldende Parabolantenne den Antennenwald an der Hausfassade auslösen könnte (vgl. auch Schach in GE 2007, 874).

Ein Problem wurde in der Entscheidung des KG nicht angesprochen - und müßte es womöglich auch nicht, weil der klagende Vermieter nicht entsprechend vorgetragen hat. Selbst wenn nämlich der Mieter einen Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne hat, bleibt noch das Recht des Vermieters, (u. a.) zu verlangen, daß die Parabolantenne an einem möglichst unauffälligen Ort installiert wird, an dem die Antenne optisch am wenigsten stört (vgl. Schach in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozeßrecht, 4. Aufl., § 535 Rn. 32 d m. w. N.).