Parabolantenne für deutsche Staatsangehörige aus Polen
GG Art. 4; BGB § 242
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Auffassung, wonach das Informationsbedürfnis eines polnischen Mieters durch zwei polnische Programme aus dem Breitbandkabelnetz nicht hinreichend befriedigt ist, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
2. Auch wenn der polnische Mieter zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ergibt sich nichts anderes.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin-Neukölln gelegenen Wohnung. Mieter der Wohnung sind die aus Polen stammenden Bekl. des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Bekl.). Sie sind deutsche Staatsangehörige; die Bekl. zu 2. besitzt zusätzlich die polnische Staatsangehörigkeit.
Mit der Klage verlangte die Beschwerdeführerin von den Bekl. die Beseitigung einer auf dem Balkon der Wohnung installierten Satellitenantenne. Sie meinte, dem Interesse der Bekl. am Empfang heimatsprachlicher Sender sei durch den vorhandenen Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Telekom hinreichend Rechnung getragen. Zudem sei die Satellitenantenne ohne ihre Zustimmung und in einer Weise angebracht worden, die den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtige und eine Beschädigung der Bausubstanz befürchten lasse. Die Bekl. erwiderten, daß sie aus Polen stammten, die Bekl. zu 2. in Poznan studiere und sie der polnischen Sprache mächtiger seien als der deutschen. Dank der Satellitenanlage könnten sie laufend alle kulturellen Ereignisse in Polen verfolgen. Als Katholiken nutzten sie zudem die Möglichkeit, einen Femseh- und einen Radiosender der polnischen katholischen Kirche zu empfangen.
Durch Urteil vom 26. Juli 2002 wies das Amtsgericht Neukölln die Klage ab. [...]
II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. [...]
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt es sich nicht als willkürlich dar, daß das Amtsgericht davon abgesehen hat, die Berufung wegen einer Divergenz zu anderen Entscheidungen, also gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, zuzulassen. [...] Eine solche Abweichung liegt hier nicht vor.
Das Amtsgericht verwendet in der angegriffenen Entscheidung nämlich gerade die im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgestellten Kriterien. Hinsichtlich der Frage, ob ein ausländischer Mieter trotz vorhandenem Breitbandkabelanschluß die Erlaubnis zur Installation einer Satellitenantenne beanspruchen kann, heißt es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts: "Der Breitbandkabelanschluß befriedigt das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zeit nicht. Eine Parabolantenne kann diesem Mangel abhelfen" (NJW 1993, 2815 [2817 zu 3.a]). In allen drei von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidungen des Landgerichts Berlin wird als Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch des Mieters verlangt, daß "der Mieter sein Bedürfnis auf Empfang von Fernsehprogrammen aus seinem Heimatland durch einen vorhandenen Breitbandkabelanschluß nicht hinreichend befriedigen kann". Danach soll ersichtlich die Abwägung im Einzelfall maßgeblich sein, ob eine "hinreichende" Befriedigung dieses Bedürfnisses am Empfang heimatlicher Sender angenommen werden kann.
Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach das Informationsbedürfnis ausländischer Mieter immer schon dann als befriedigt anzusehen ist, wenn ein Breitbandkabel Zugang zu Informationsquellen aus dem Heimatland ermöglicht, findet sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - in den vorgelegten Entscheidungen hingegen nicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat lediglich den Fall entschieden, daß über den vorhandenen Breitbandkabelanschluß überhaupt kein Heimatsender empfangen werden kann. Es ist hierbei von einem grundsätzlichen Anspruch des Mieters auf Gestattung der Installation einer geeigneten Satellitenantenne ausgegangen, ohne damit zugleich eine generelle Aussage des Inhalts zu verbinden, ein solcher Anspruch könne nur in dieser Konstellation bestehen. Statt dessen verweist das Oberlandesgericht Karlsruhe auf den bereits erwähnten Kriterienkatalog, der im hier maßgeblichen Punkt (3 a), wie dargelegt, eine Abwägung im Einzelfall erforderlich macht. Diese Vorgabe entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach in jedem Fall eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationsfreiheit des Mieters und dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters stattzufinden habe (BVerfGE 90, 27 [33 f.]). Zwar darf bei der Abwägung berücksichtigt werden, "in welchem Umfang" der Mieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne Parabolantenne empfangen kann. Fehlerhaft ist es aber, die Entscheidung des Mieters für Fernsehprogramme des Heimatlandes generell unter Verweis auf andere Informationsmöglichkeiten der gleichen oder einer anderen Art überhaupt nicht in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerfG 90, 27 [38]). Im entschiedenen Fall hat das Bundesverfassungsgericht jedoch u. a. beanstandet, daß das Landgericht den dortigen Beschwerdeführer, einen türkischen Mieter, ohne weiteres auf den Empfang türkischer Hörfunkprogramme sowie (lediglich) eines türkischen Fernsehprogramms über das Kabelnetz verwiesen hatte (BVerfGE 90, 27 [39]; ähnlich: BVerfG, WuM 1994, 3565 f. sowie NJW 1994, 2143; den neueren Entscheidungen BVerfG, BayVBI 2005, 691 f. und NJW-RR 2005, 661 ff., bei denen das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden von türkischen Mietern zurückgewiesen hat, lagen Fälle zugrunde, in denen über das Breitbandkabelnetz und den Kabelnetzbetreiber eine Vielzahl heimatsprachiger Fernsehsendungen zu empfangen seien; der Bundesgerichtshof ging in einer Wohnungseigentumssache - BGHZ 157, 322 ff. - davon aus, daß das besondere Informationsinteresse der polnischen Beschwerdeführer durch ein polnisches Fernsehprogramm, welches im Kabelnetz zur Verfügung stand, nicht zufriedengestellt war). [...]
aa) Die Auffassung des Amtsgerichts, das Informationsbedürfnis der Bekl. am Empfang polnisch-sprachiger Sender sei durch zwei polnische Programme aus dem Breitbandkabelnetz nicht hinreichend befriedigt, stellt keine offensichtliche Verkennung der Sach- und Rechtslage dar, sondern hält sich, wie dargelegt, auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Amtsgericht folgert in jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbarer Weise das grundsätzliche Informationsbedürfnis der Bekl. an (weiteren) polnisch-sprachigen Sendern in erster Linie daraus, daß beide Bekl. der polnischen Sprache mehr mächtig seien als der deutschen, zudem die Bekl. zu 2. neben der deutschen auch die polnische Staatsangehörigkeit besitze und in Polen Kunst studiere. Die Annahme des Amtsgerichts, die beiden frei über das Breitbandkabelnetz empfangbaren polnischen Fernsehprogramme erfüllten das Informationsbedürfnis der Bekl. nicht in hinreichender Weise, ist zwar recht knapp begründet ("Verdoppelung des Informationsangebots"), in der Sache aber vertretbar; das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Hinweises auf die zusätzliche Empfangsmöglichkeit von Sendern der polnischen katholischen Kirche, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob sich die Bekl. insofern auch auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit berufen können. [...]
Ebenfalls vertretbar ist die Auffassung des Amtsgerichts, daß es nicht entscheidend auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Bekl. ankommt. Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach nicht der formale Inländer- oder Ausländerstatus für die Grundrechts- bzw. Interessenabwägung maßgeblich ist, sondern das Vorhandensein besonderer Umstände, die ein über dem Durchschnittsfall liegendes Informationsinteresse begründen können; dies ist auch bei deutschen Mietern denkbar (BVerfGE 90, 27 [37]; vgl. auch den der Entscheidung BGH, NJW 2006, 1062 zugrunde liegenden Sachverhalt).
bb) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Amtsgericht habe in krasser Weise verkannt, daß nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz vorlagen, übersieht sie, daß das Gericht - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Kriterienkatalog des Oberlandesgerichts Karlsruhe - lediglich "erhebliche" nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz geprüft und für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte gesehen hat. [...]
dd) Unzulässig ist schließlich auch die Rüge, die Einschätzung des Amtsgerichts sei willkürlich, der optische Gesamteindruck des Wohngebäudes sei durch die Parabolantenne nicht so nachhaltig gestört, wie dies etwa bei einer alleinstehenden, nicht von Bäumen umsäumten Jugendstilvilla der Fall sein könne. Zur Begründung einer Willkürrüge reicht es nicht, lediglich die eigene Auffassung derjenigen des Gerichts entgegenzuhalten. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr darlegen müssen, weshalb der optische Gesamteindruck ihres Hauses durch die Parabolantenne in nicht mehr hinnehmbarer Weise beeinträchtigt wird, und daß dies so offenkundig ist, daß eine Verurteilung der Bekl. zu deren Beseitigung die einzig sachlich vertretbare Entscheidung gewesen wäre.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Satellitenschüsseln machen immer wieder Ärger (siehe GE 2007, 902, 903). Dabei ist eine Tendenz bei den Gerichten zu beobachten, das Informationsbedürfnis von Mietern ausländischer Herkunft höher zu bewerten als den Abwehranspruch des Vermieters - das sogar dann, wenn bereits eine Einbürgerung der Mieter stattgefunden hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Aus Polen stammende Mieter, die beide die deutsche und zusätzlich die polnische Staatsangehörigkeit besaßen, hatten auf dem Balkon eine Satellitenantenne installiert. Die Klage auf Entfernung wurde vom Amtsgericht abgewiesen; die Verfassungsbeschwerde war erfolglos.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 2. Juli 2007 stellte der Berliner Verfassungsgerichtshof fest, daß das Urteil des Amtsgerichts sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts halte. Nötig sei eine Abwägung im Einzelfall, ob durch das Angebot im Kabelnetz eine hinreichende Befriedigung des Informationsbedürfnisses gewährleistet sei. Es sei nicht willkürlich, wenn das Amtsgericht bei zwei Programmen im Kabelnetz eine solche Befriedigung verneint habe. Auf die Formalie, daß die Mieter (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, komme es nicht an.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung darf nicht verallgemeinert werden. Der Verfassungsgerichtshof hatte nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern lediglich zu überprüfen, ob das Urteil des Amtsgerichts willkürlich (schlechthin abwegig) war. Das hat der Verfassungsgerichtshof verneint. Die Frage, ob durch Bezug von zusätzlichen (kostenpflichtigen) digitalen Kabelprogrammen das Informationsbedürfnis nicht ebenfalls hätte befriedigt werden können (vgl. BGH GE 2007, 903), läßt der Verfassungsgerichtshof (wie offenbar auch das Amtsgericht) offen.