Parabolantenne für bessere Bildqualität
GG Art. 5, Art. 14
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Parabolantenne für bessere Bildqualität; vorhandener Anschluss an Kabelfernsehen; HD-Qualität; hochauflösendes Fernsehen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist ein Breitbandkabelanschluss vorhanden, hat ein Mieter keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne, um Fernsehprogramme in HD-Qualität zu empfangen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552 a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision „im Hinblick auf die erforderliche Interessenabwägung der Parteien bei Anbringung einer Parabolantenne" zugelassen. Diese Erwägung trägt indessen keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe.
2 Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts geklärt (Senatsbeschluss vom 16. September 2009 - VIII ZR 67/08, GE 2009, 1550 = NJW 2010, 436; Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06, GE 2007, 1690 = NJW 2008, 216; vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, GE 2007, 982 = NJW-RR 2007, 1243; Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, GE 2007, 903 = WuM 2007, 380; Senatsurteile vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, GE 2006, 112 = NJW 2006, 1062; vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, GE 2005, 428 = NJW-RR 2005, 596; BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, NJW-RR 2005, 661; BVerfG, GE 2007, 902). Dies gilt auch im Hinblick auf den von der Bekl. zur Begründung der Anbringung der Parabolantenne angeführten Wunsch, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen.
3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Kl. gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Entfernung der auf dem Balkon der Mietwohnung der Bekl. angebrachten Parabolantenne zusteht, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Gleiches gilt für die zugesprochene Nebenforderung (Verzugskosten).
4 Nach der oben (unter 1) aufgeführten Rechtsprechung ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06, aaO Rn. 14; vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, aaO Rn. 27; vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, aaO unter II 2 b; Senatsbeschlüsse vom 16. September 2009 - VIII ZR 67/08, aaO Rn. 5; vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, aaO Rn. 3). Das Berufungsgericht hat diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände ohne Rechtsfehler zu Lasten der Bekl. vorgenommen.
5 Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter - wie hier - einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewährleistet.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Revisionsverfahren durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In zahlreichen Urteilen wird das Recht des Mieters behandelt, eine Parabolantenne zu installieren, um Fernsehprogramme (z. B. in einer Heimatsprache) zu empfangen. Will er dagegen nur einen Empfang in besserer Qualität als über den vorhandenen Kabelfernsehanschluss, überwiegt das entgegenstehende Eigentumsrecht des Vermieters.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte auf seinem Balkon eine Parabolantenne installiert, um Fernsehprogramme in HD-Qualität zu empfangen, was bei dem vorhandenen Kabelfernsehanschluss nicht möglich war. Der Vermieter klagte erfolgreich auf Entfernung; das Landgericht ließ die Revision zu.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 21. September 2010 meint der BGH, ein Grund für die Zulassung der Revision liege nicht vor, da die Fragen durch die Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts geklärt seien. Darüber hinaus habe die Revision aber auch keine Aussicht auf Erfolg, da ein Mieter nicht beanspruchen könne, eine Parabolantenne nur deshalb zu installieren, um Fernsehprogramme in HD-Qualität zu empfangen. Dem grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters werde durch einen Breitbandkabelanschluss hinreichend Rechnung getragen.