Parabolantenne
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parabolantenne; Kabelanschluß; Gebrauchsüberlassung; Vermieterzustimmung; Satellitenschüssel; Gemeinschaftsantenne; Breitbandkabel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In Berlin hat ein Mieter keinen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet, die Widerklage ist unbegründet.
Der Kl. hat Anspruch auf Entfernung der auf Veranlassung des Bekl. installierten Parabolantenne an seiner Hauswand über dem zur Wohnung des Bekl. gehörigen Balkon gem. §§ 535, 536, 242 BGB i. V. m. § 10 des Mietvertrages. Denn die Anbringung einer zusätzlichen Antenne bedarf im Rahmen der Gebrauchsüberlassung der Wohnung der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Kl. hat dem Bekl. die Zustimmung zum Anbringen der Satellitenschüssel ausdrücklich nicht erteilt. Ob der Vermieter die Zustimmung verweigern darf, ist eine Ermessensfrage. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf er die Zustimmung nicht ohne triftigen Grund versagen. Ihm ist es jedoch vorbehalten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, an welcher Stelle die Zusatzantenne installiert werden soll (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, Rn. 92). Aufgrund der Verweigerung der Zustimmung des Kl. hätte der Bekl. auf Erteilung der Zustimmung klagen müssen. Zur eigenmächtigen Entscheidung und Veranlassung der Installation der Satellitenschüssel war er nicht berechtigt.
Der Kl. hat auch nicht willkürlich die Zustimmung versagt, sondern wegen der Beschädigung und insbesondere wegen des störenden optischen Eindrucks an der Vorderhausfassade.
Der Bekl. hat auch keinen Anspruch auf Genehmigung der angebrachten Parabolantenne gem. §§ 535, 536, 242 BGB. Nach der Rechtsprechung kann der Mieter von Wohnraum grundsätzlich vom Vermieter, der nicht in demselben Haus wohnt, verlangen, daß er die Installation einer Parabolantenne gestattet, sofern das Haus weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluß hat und ungewiß ist, ob ein solcher Anschluß verlegt werden wird (BVerfG, Beschl. v. 10.3.1993, NJW 1993, 1252 ff., 1253; OLG Frankfurt, RE v. 22.7.1992, GE 1992, 871, WM 1992, 458). Unstreitig hat das Haus nur eine Gemeinschaftsantenne zum Empfang der üblichen Fernsehprogramme. Für das Vorhandensein eines Anschlusses an das Breitbandkabelnetz im Hause hat der Kl. nach Bestreiten des Bekl. keinen Beweis angeboten. Dennoch kann sich der Bekl. nicht rein formal auf das Nichtvorhandensein der beiden vorgenannten Empfangsanlagen berufen, nachdem aufgrund der fortgeschrittenen technischen Entwicklung - zumindest in Berlin - es nicht mehr erforderlich ist, daß der Vermieter eine "Verkabelung" des Hauses herstellen läßt. Die diesbezüglichen unbestrittenen Darlegungen des Kl. wurden durch Anfrage bei der Telekom ebenso gerichtsbekannt. Soweit es der Mitwirkung des Vermieters zur Errichtung der Übergabestation im Hause und des Kabelanschlusses innerhalb des Hauses zur Wohnung des Mieters bedarf, bestehen in diesem Rechtsstreit aufgrund der Erklärung des Kl. im Schreiben vom 9.11.1993 und dem Vorbringen in diesem Rechtsstreit keine Bedenken. Infolgedessen ist es von der persönlichen Entscheidung des Bekl. abhängig, ob er von der Möglichkeit des Kabelanschlusses durch die Telekom Gebrauch macht. Die Einwendungen des Kl. sind insoweit erheblich, denn die Alternative des Vorhandenseins des Kabelanschlusses und der Ungewißheit des Verlegens eines solchen Anschlusses kommen deshalb nicht mehr in Betracht. Unter diesen Umständen überwiegt bei der Abwägung der Interessen der Parteien das Interesse des Vermieters an der Erhaltung seines Eigentums, so daß die sachbezogene Verweigerung der Genehmigung der angebrachten Parabolantenne wegen Beschädigung der Fassade und des verunstaltenden Anblicks begründet ist. Denn dem Bekl. ist es demgegenüber durchaus zuzumuten, den Kabelanschluß der Telekom in Anspruch zu nehmen, um eine größere Anzahl von Fernsehsendern empfangen zu können. Der Verlust der 300 DM Aufwand für die Anbringung der Parabolantenne liegt in der Risiko-sphäre des Bekl. Die Belastung der monatlichen Gebührenzahlung an die Telekom für den Kabelanschluß ist im Verhältnis der Eigentumserhaltung nicht maßgeblich. Weitere zu berücksichtigende Interessen hat der Bekl. nicht vorgetragen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Duldung einer Satellitenschüssel, wenn im Hause nur eine Gemeinschaftsantenne vorhanden ist. Wenn das Haus an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, sieht die Sache anders aus. Fraglich ist, ob der Vermieter den Mieter auf die Möglichkeit verweisen kann, selbst einen Kabelanschluß zu beantragen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Neukölln bejahte dies in seinem Urteil vom 29. März 1994 und meinte, die monatlichen Gebühren für den Mieter beim Kabelanschluß seien unbeachtlich. Der Vermieter habe ein schutzwürdiges Interesse daran, daß seine Hausfassade nicht durch eine Vielzahl von Satellitenschüsseln verunstaltet werde.