Parabolantenne
GG Art. 3, 5, 14; BGB §§ 535, 550, 1004; WEG §§ 10, 14, 22
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parabolantenne; Balkon; Informationsfreiheit; Gemeinschaftssatellitenanlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Anspruch des Mieters deutscher Staatsangehörigkeit mit ausländischer Heimat, eine transportable Parabolantenne auf dem Balkon der vermieteten Eigentumswohnung aufzustellen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoß und als solcher Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Bekl. sind Mieter der Wohnung des Kl. Sie sind tschechischer Herkunft, aber deutsche Staatsangehörige. Die Wohnungseigentumsanlage verfügt über eine Gemeinschaftssatellitenanlage, über die zur Zeit 14 deutsche Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Bekl. haben ohne Zustimmung des Kl. eine portable Parabolantenne (ca. 30 cm Durchmesser) auf dem Balkon aufgestellt, mit der sie ausländische, insbesondere auch tschechische Fernsehprogramme empfangen können.
Der Kl. begehrt die Entfernung der Antennenschüssel.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Entfernung der streitgegenständlichen Parabolantenne ergibt sich nicht aus § 550 BGB oder § 1004 BGB. Das Aufstellen der Antenne stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch die Bekl. dar. Denn die Bekl. haben gegen den Kl. einen diesbezüglichen Anspruch auf Zustimmung.
Dieser Anspruch ergibt sich aus einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich aus einer Gegenüberstellung der Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) des Kl. und der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG) der Bekl. Diese Grundrechtsnormen sind mittelbar anwendbar, da der Kl. bei seiner Ermessensentscheidung an die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden ist und diese Generalklausel die Einbeziehung der objektiven Werteordnung des Grundgesetzes ermöglicht.
Die Bekl. können ein Informationsinteresse für sich in Anspruch nehmen, das das Interesse des Eigentümers an der Unversehrtheit seines Eigentums überwiegt. Denn die Bekl. haben ein zu berücksichtigendes besonderes Informationsbedürfnis bezüglich tschechischer Programme. Diese sind über die Parabolantenne der Bekl. empfangbar und daher als allgemein zugängliche Quelle vom Schutzbereich der Informationsfreiheit umfaßt. Das besondere Interesse ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß sie ehemals tschechische Staatsbürger waren. Ausländern wird nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung (vgl. Übersicht bei Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. 1996, Rd. 186ff.) ein gesteigertes Informationsbedürfnis bzgl. ihrer Heimat zugestanden. Diese Überlegung ist auch auf die Bekl. anwendbar. Zwar haben diese durch die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit die Beziehung zu ihrem ehemaligen Heimatland erheblich gelockert. Mit dem Wechsel der Staatsangehörigkeit entfällt aber nicht die soziale Verwurzelung, die die ursprüngliche Staatsangehörigkeit mit sich gebracht hat. Die soziale Entwicklung in seinem ursprünglichen Heimatland gehört zur Identität eines Menschen. Schon in Hinblick auf die Menschenwürde kann der Bekl. daher nicht faktisch dazu gezwungen werden, diesen Teil seiner Identität auszuklammern und sich nunmehr nur auf deutsche Informationsmedien zu beschränken. Dies erkennt auch das BayObLG an (Beschl. v. 28.10.1994 - NJW 1995, 337, 338 [= WM 1995, 224]) und gesteht dem ehemals ausländischen Deutschen ein Informationsbedürfnis zu, das über das eines geborenen Deutschen hinausgeht. Ob die Bekl. beruflich besonders auf den Empfang ausländischer Sender angewiesen sind, kann offenbleiben.
In dieser Interessenbewertung liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GG. Zwar werden hier die Interessen deutscher Mieter ungleich behandelt. Die unterschiedliche soziale Verwurzelung ist aber ein sachliches Differenzierungskriterium. Nicht die Herkunft und die Sprache als solche sind Anknüpfungspunkt für die Ungleichbehandlung, sondern die gesamte soziale Entwicklung, die Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände.
Das besondere Informationsinteresse wird auch nicht bereits durch bestehende Empfangsanlagen gestillt. Daß ein einzelnes zusätzliches (tschechisches) Programm in die Gemeinschaftssatellitenanlage eingespeist werden kann, ist zur Befriedigung des Interesses nicht ausreichend, denn die Informationsfreiheit bezieht sich auf alle örtlich zugänglichen Programme (vgl. AG Krefeld Urt. v. 23.7.1992 - DWW 1993, 79, 81). Auch mit der Behauptung, daß die Gemeinschaftsantennenanlage durch Aufstellen eines weiteren Basisgerätes um viele weitere Programme erweitert werden kann, kann der Kl. nicht durchdringen. Darauf verwiesen zu werden ist den Bekl. jedenfalls unzumutbar, da eine Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft gemäß §§ 10, 22 Abs. 1 S. 1 WEG (vgl. zum Zustimmungserfordernis Bay0bLG NJW-RR 1992, 16 [= WM 1991, 625]) nicht mit Sicherheit vorhersehbar und die Installation mit erheblichen Kosten verbunden ist. Die Frage der tatsächlichen Erweiterungsmöglichkeit, die nach dem Gutachten v. 11.8.1998 noch nicht endgültig feststeht, kann damit offenbleiben.
Gegenüber diesem Informationsbedürfnis der Bekl. fallen die Beeinträchtigungen des Kl. nicht entscheidend ins Gewicht. Ihn trifft keine Substanz-, sondern lediglich eine geringfügige optische Beeinträchtigung seines Eigentums. Die unterschiedliche Gestaltung der Balkone mit Markisen und Sichtschutzwänden sowie die teilweise Verdeckung der Fassade mit Bäumen und Sträuchern lassen die nur zur Hälfte über den Balkonrand ragende verhältnismäßig kleine Parabolantenne optisch in den Hintergrund treten. Der Kl. muß sich den Vergleich mit der übrigen Balkongestaltung als Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft auch entgegenhalten lassen. Ansprüchen Dritter ist der Kl. nicht ausgesetzt. Insbesondere ist die geringfügige optische Beeinträchtigung auch kein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Insoweit wäre nämlich eine äquivalente Interessenabwägung vorzunehmen.
Mit dem Aufstellen der Antenne verbindet sich auch kein finanzielles Risiko für den Kl. Das lose Aufstellen der Parabolantenne auf dem Balkon ist unzureichend, um eine Haftung nach §§ 836, 838 BGB zu begründen, da es sich nicht um einen Gebäudeteil i. S. d. Vorschrift handelt (vgl. Erman-Schiemann § 836 BGB Rd. 4). Im übrigen würden die Bekl. bei durch die Antenne angerichtetem Schaden dem Kl. regelmäßig aus dem Mietverhältnis auf Freistellung haften.
Schließlich hat der Kl. als Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft auch keinen unkontrollierten "Nachzugeffekt" zu fürchten, denn die Pflicht, dem Anbringen von Parabolantennen zuzustimmen, ist in jedem einzelnen Fall erneut überprüfbar (vgl. z. B. BVerfG NJW 1994, 1147, 1149 [= WM 1994, 2511).
Das Abwägungsergebnis zugunsten der Bekl. kann auch durch Mietvertragsregelungen oder die Hausordnung nicht suspendiert werden (vgl. insoweit LG Kleve NJW-RR 1993, 656). Insoweit kann deren Gültigkeit beziehungsweise Einbeziehung dahingestellt bleiben.
Aus den gleichen Erwägungen besteht auch kein Anspruch des Kl. aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Entfernung der Antenne.
Schließlich kann der Kl. auch nicht einwenden, die Bekl. müßten die Parabolantenne in Hinblick auf den Aspekt der verbotenen Selbsthilfe entfernen. Zwar steht dem Eigentümer und Vermieter das Recht zu, die Position der zu genehmigenden Parabolantenne selbst zu bestimmen. Die Berufung darauf ist aber unter dem Aspekt des widersprüchlichen Verhaltens unzulässig. Denn es ist hier kein Ort ersichtlich, an dem die Antenne der Bekl. den Kl. weniger in seinen Eigentumsinteressen beeinträchtigen würde (vgl. den insofern ähnlich gelagerten Fall des LG Mannheim - Urt. v. 29.4.1992 - WM 1992, 469, 470 sowie im gleichen Zusammenhang LG Hamburg - Urt. v. 3.7.1997 - WM 1998, 277). Der Kl. müßte also genau den gleichen Platz auswählen.