Parabolantenne
BGB §§ 535, 550, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Parabolantenne; Balkon
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Entfernung einer Parabolantenne, die lose auf dem Balkon ohne Eingriff in die Bausubstanz aufgestellt ist, kann der Vermieter nicht verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht kein Anspruch gemäß §§ 550, 1004 BGB auf Entfernung der auf dem Balkon der Wohnung der Bekl. aufgestellten Parabolantenne zu.
Unstreitig ist die Wohnung der Bekl. seit 1987 mit einem Anschluß an das Breitbandkabelnetz ausgestattet. Nach ständiger Rechtsprechung steht einem (deutschen) Mieter kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zu, wenn das Mietgebäude über einen Breitbandkabelanschluß verfügt (BVerfG WM 1993, 229 und 231). Der Mieter ist mithin in diesem Fall gehalten, den zur Verfügung gestellten Kabelanschluß zu nutzen, wobei im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben soll, ob die noch vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage funktionsfähig ist.
Ungeachtet der Rechtslage können die Kl. vorliegend dennoch nicht die Entfernung der Parabolantenne verlangen. Beseitigungspflichtig ist der Mieter nur dann, wenn durch die Installation einer Parabolantenne das grundrechtlich geschützte Eigentum des Vermieters verletzt wird. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Errichtung der Parabolantenne eine bauliche Veränderung darstellt, welche in die Bausubstanz eingreift, d. h. wenn eine feste Verbindung zwischen Parabolantenne und Gebäudeteilen wie Dach, Außenwand oder Balkonbereich hergestellt wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Kl. haben auch mit nachgelassenem Schriftsatz v. 3.3.1997 nicht die Behauptung der Bekl. bestritten, daß die Parabolantenne lediglich lose und ohne feste Verbindung auf dem Balkonboden aufgestellt sei. Mithin liegt keine bauliche Veränderung im vorgenannten Sinne vor. Nachdem die Kl. keine sonstigen Umstände vorgetragen haben, die zur Versagung der Zustimmung und einem berechtigten Entfernungsverlangen führen, unterliegt die Klage insoweit der Abweisung.