Parabolantenne
§§ 535, 536 BGB, Art. 5 GG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parabolantenne; Haftpflichtversicherung; Bedingung; Installation
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Genehmigung zur Installation einer Parabolantenne am Mietshaus kann nicht unter der Bedingung der Beauftragung eines vom Vermieter benannten Installationsunternehmens erklärt werden, an das der Mieter im übrigen auch laufende Gebühren zu entrichten hätte. Der Vermieter kann vom Mieter nicht den Abschluß einer Haftpflichtversicherung verlangen, wenn dieser eine angemessene Sicherheit für evtl. Schäden infolge der Installation der Satellitenantenne stellt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Mieter im Hause des Bekl. und begehrt mit seiner Klage die Duldung des Anbringens einer Parabolantenne an einem geeigneten Anbringungsort, den die Bekl. dem Kl. zuweisen möge. Die Bekl. ist bereit, dem Kl. das Anbringen einer Parabolantenne zu gestatten. allerdings unter den im Schriftsatz v. 11. 6. 1998 genannten insgesamt sieben Voraussetzungen. Der Kl. macht geltend, er sei mit den von der Bekl. genannten Bedingungen einverstanden, allerdings sei er nicht bereit, die Firma Antennentechnik A. T. mit der Installation zu beauftragen und an sie eine Anschlußgebühr und monatliche Gebühren zu leisten. Ferner sei er nicht damit einverstanden, daß er gemäß Ziffer 6 eine Haftpflichtversicherung zusätzlich abschließen muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat einen Anspruch darauf, daß ihm die Bekl. im Rahmen des Mietverhältnisses die Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang von Heimatsendern gestattet. Das Haus, in dem der Kl. wohnt, verfügt nur über eine Hausantenne, so daß ein türkischer Sender nicht empfangen werden kann.
Grundsätzlich steht dem Kl. das Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu. Der Kl. hat einen Anspruch darauf, daß ihm der Empfang von Heimatsendern ermöglicht wird. Zwar ist dieser Grundgesetzanspruch gegenüber dem Anspruch des Eigentümers nach Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen. Vorliegend sind aber berechtigte Eigentümerinteressen, die die Interessen des Kl. überwiegen, nicht dargelegt.
Zwar kann ein Eigentümer die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne von verschiedenen Bedingungen abhängig machen. Die von der Bekl. gesetzten Bedingungen sind jedoch unbillig.
Der Kl. hat sich mit den Bedingungen, die die Bekl. in dem Schriftsatz v. 11.6.1998 gestellt hat, ausdrücklich einverstanden erklärt, allerdings mit folgenden Ausnahmen:
Der Kl. ist nicht bereit, die Firma Antennentechnik A. T. mit der Installation der Antenne zu beauftragen. Ein solcher von der Bekl. vorgegebener Abschlußzwang ist auch nicht zulässig. Die Bekl. kann lediglich verlangen, daß der Kl. eine Fachfirma mit der Installation beauftragt. Welche Firma er beauftragt, bleibt jedoch seinem Ermessen überlassen. Zudem hat die Firma A. T. - wie in der mündlichen Verhandlung v. 24.6.1998 im Rahmen der Erörterung unstreitig war - zusätzlich zu den Installationskosten eine "Anschlußgebühr" sowie monatliche Grundgebühren von dem Kl. verlangt. Der Kl. ist nicht verpflichtet, derartige Bedingungen, die ihm von der Firma A. T. gestellt worden sind, zu akzeptieren und zusätzliche Anschlußgebühren und monatliche Grundgebühren an diese Firma zu zahlen.
Der Kl. ist ebenfalls nicht verpflichtet, eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für die zu installierende Antennenanlage abzuschließen. Der Kl. hat sämtliche Schäden, die durch die Antennenanlage hervorgerufen werden, zu tragen. Er ist insoweit bereit, einen Betrag in Höhe von 1.000 DM als Sicherheit zu hinterlegen. Eine Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung für die Antennenanlage abzuschließen, besteht nicht.