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Parabolantenne

AG Fulda3 C 1150/98 (A)16.12.1998NZM 1999, 1045

BGB §§ 550, 1004, I, II

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parabolantenne; Balkon; vertragsmäßiger Gebrauch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat keinen Anspruch wegen vertragswidrigen Gebrauchs auf Beseitigung einer Parabolantenne, die auf einem 10 kg schweren Verbundfuß steht und nur mit maximal einem Viertel ihres Umfangs über das Balkongeländer hinausragt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. stellte spätestens im Mai 1998 auf dem zu der von ihr gemieteten Wohnung gehörenden Balkon im zweiten Obergeschoß des Hauses hinter einem Sichtschutz eine Parabolantenne auf. Sie befestigte diese an einer Stange, die mit einem etwa 10 kg schweren Fuß verbunden ist, mittels zweier starker Schellen so, daß die Antenne mit höchstens einem Viertel ihres Umfangs über das Balkongeländer hinausragt. Die Klage auf Beseitigung dieser Antenne und auf Verbot einer erneuten Installierung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. aus § 550 BGB auf Beseitigung dieses Zustands besteht nicht und damit gem. § 1004 II BGB auch kein Beseitigungsanspruch aus § 1004 I BGB, weil die beschriebene Nutzung des Balkons durch die Bekl. kein vertragswidriger Gebrauch ist. Das Gericht ist entgegen der von der Kl. zitierten engen Auffassung des AG Schlüchtern (C 250/97 und C 251/97) der Meinung, daß ein Mieter den von ihm gemieteten Balkon nutzen kann, wie es ihm beliebt, solange er dadurch nicht berechtigte Interessen des Vermieters beeinträchtigt. Die genannten Entscheidungen räumen ein, daß auf Balkonen "Tische, Liegestühle und auch Sonnenschirme aufgestellt werden" dürfen. Das erkennende Gericht vermag in dem von der Bekl. vorgenommenen Aufstellen einer Parabolantenne keine die Kl. beeinträchtigendere Nutzung als die durch das Aufstellen z. B. eines Sonnenschirms zu sehen. Das Vorbringen der Kl., "der optische Zustand des Mietobjekts" werden "erheblich beeinträchtigt", ist mangels Angabe von Tatsachen, aus denen sich das Genannte ergeben soll, angesichts der oben beschriebenen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Kl., das Gewicht des Antennenfußes biete keine hinreichende Sicherheit vor Sturmeinwirkung, so daß die Antenne vom Balkon herabgeweht werden könne mit der Folge eines Haftungsrisikos für sie, die Kl., wird dadurch widerlegt, daß in den letzten Jahren jeweils im Frühjahr und im Herbst heftige und andauernde Stürme Fulda heimsuchten, das von der Kl. Befürchtete jedoch nicht eintrat. Die Kl. hat auch nicht das Vorbringen der Bekl. wirksam in Abrede gestellt, es seien keine Eingriffe in die bauliche Substanz vorgenommen worden; es sei z. B. möglich, das Antennenkabel durch ein gekipptes Fenster zu führen. Weshalb "selbst ein loses Hineinlegen des Kabels durch das geöffnete Fenster zu Beschädigungen führen" können soll, ist mangels Darlegung von Tatsachen, aus denen sich solches ergehen soll, nicht nachvollziehbar. Der kollektivistischen Betrachtungsweise der von der Kl. angeführten oben genannten Entscheidungen, daß zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Wohnung und damit eines Balkons nur das gehöre, was "in Deutschland üblicherweise" als Nutzung erfolge, vermag das Gericht nicht zu folgen, denn bei einer Wohnung handelt es sich um einen besonders geschützten Bereich (vgl. Art. 13 GG), in welchem dem Inhaber eine größtmögliche individuelle Entfaltung und Gestaltung ermöglicht werden muß, die, handelt es sich um einen Mieter, im Verhältnis zum Vermieter nur durch dessen berechtigte Interessen begrenzt sein darf. Diese Grenze überschreitet aber, wie ausgeführt, die Nutzung, deren Unterlassung die Kl. verlangt, nicht. Die Kl. kann diesbezüglich auch nicht mit Erfolg auf den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag verweisen, nach welchem - so die Kl. - "bauliche Änderungen, insbesondere die Anbringung von Antennen, ... nur mit Zustimmung" der Kl. sollen vorgenommen werden dürfen. Eine solche Vertragsbestimmung wäre nämlich für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie, wie die enge Verknüpfung zwischen dem Anbringen von Antennen und baulichen Veränderungen zeigt, nur mit solchen Veränderungen verbundene Antennenmontagen (durch z. B. Anschrauben an Bauteile) betrifft.