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Parabolantenne

AG Frankfurt/Main33 C 91/99 - 2726.04.1999NZM 1999, 759

BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parabolantenne; vertragsmäßiger Gebrauch; Informationsfreiheit; Mietsicherheit; Sicherheitsleistung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter darf die Erlaubnis zum Anbringen einer Parabolantenne durch seine kroatischen Mieter nicht von einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für mögliche Schäden bei einem späteren Abbau der Antenne abhängig machen, wenn bereits eine Haftpflichtversicherungspolice vorgelegt wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. gem. §§ 550, 1004 I 1 BGB keinen Anspruch auf Entfernung der von ihnen auf der Rückseite des Hauses X-Str. in F. angebrachten Parabolantenne. Die Anbringung der Parabolantenne stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar, so daß die Bekl. einen Anspruch auf die mietvertraglich in Nr. 7 ff. der Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehene Zustimmung der Kl. haben. Nach § 535 S. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Ist Gegenstand des Mietvertrags eine Wohnung, so ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache die Nutzung als Wohnung. "Wohnen" umfaßt alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen (BayObLG, WuM 1981, 80). Bei der Bestimmung des vertragsgemäßen Wohngebrauchs ist im Hinblick darauf, daß die Grundrechte Ausstrahlungswirkung für die gesamte Rechtsordnung haben, das Recht für jedermann nach Art. 5 I 1 GG zu beachten, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Zu diesen allgemein zugänglichen Quellen zählt auch das Fernsehen als Massenkommunikationsmittel. Der Zugang zu allgemeinen Informationsquellen ist aufgrund der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung in weiten Bereichen so eng an die Wohnung als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung gebunden, daß die Mediennutzung in den eigenen vier Wänden zum Kernbereich dessen zählt, was die Wohnung als Mittelpunkt der privaten Existenz ausmacht (OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815 = WuM 1993, 525 [526]). Da das Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht schrankenlos gilt, sondern nach Art. 511 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet, ist über das Recht zur Anbringung einer Parabolantenne aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden (OLG Frankfurt a. M., NJW 1992, 2490 = WuM 1992, 458 [459]). Diese Interessenabwägung hat nicht generell-abstrakt, sondern aufgrund der im Einzelfall vorhandenen Interessen zu erfolgen. Hier ist es so, daß die Bekl. als ausländische Mitbürger kroatischer Staatsangehörigkeit auf die angebrachte Parabolantenne angewiesen sind, um überhaupt heimatsprachliche Sender empfangen zu können, da das Haus weder über einen Breitbandkabelanschluß noch über eine Parabolantenne verfügt. Demgegenüber bestehen keine überwiegenden Interessen der Kl. aus dem Eigentumsrecht (Art. 141 GG) oder dem in Art. 21 GG enthaltenen Recht auf Schutz des Vermögens allgemein. Gewichtige Eigentümerinteressen der Kl. sind nicht verletzt. Hierzu hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die Kl. keinen anderen Anbringungsort für die Parabolantenne als den bisherigen vorgesehen habe, sondern es ihr im Ergebnis darum gehe, als weitere Sicherheiten neben der bereits vorgelegten Haftpflichtversicherungspolice eine Kaution von 1.000 DM zu erhalten, die eventuelle Schäden an dem Gebäude bei Entfernung der Parabolantenne abdecken solle. Geht es der Kl. aber letztlich um Beibringung einer zusätzlichen Mietsicherheit, ist nicht ihr Eigentumsrecht, sondern das in Art. 21 GG enthaltene Recht auf Schutz des Vermögens berührt. Allein das Sicherungsinteresse der Kl. für eventuell zurückbleibende Schäden an der Gebäudewand nach Beseitigung der Parabolantenne stellt gegenüber der Informationsfreiheit der Bekl. kein überwiegendes

gung einer zusätzlichen Mietsicherheit, ist nicht ihr Eigentumsrecht, sondern das in Art. 21 GG enthaltene Recht auf Schutz des Vermögens berührt. Allein das Sicherungsinteresse der Kl. für eventuell zurückbleibende Schäden an der Gebäudewand nach Beseitigung der Parabolantenne stellt gegenüber der Informationsfreiheit der Bekl. kein überwiegendes Interesse dar.