Parabolantenne
BGB § 541
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parabolantenne; optische Beeinträchtigung; Aufstellung auf Balkon
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Deutlich sichtbar ohne Zustimmung des Vermieters angebrachte Parabolantennen müssen entfernt werden, wenn der ukrainische Mieter Heimatsender auch via Internet empfangen kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang auch begründet.
Die Kl. hat einen Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne sowie einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gem. §§ 541, 535 BGB.
Ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder befindet sich die Parabolantenne nach wie vor auf dem Balkon und überragt dessen Geländer. Dass die Antenne, wenn man nur nah genug am Gebäude steht, aufgrund des Blickwinkels nicht sichtbar ist, spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als sie jedenfalls aus größerer Entfernung gut sichtbar ist. Dass eine das Balkongeländer überragende Parabolantenne stets aus gleich hoch und höher liegenden Wohnungen der umstehenden Gebäude zu sehen ist, steht außer Frage. Ob diese Anbringung ursprünglich substanzverletzend durch Dübel im Mauerwerk erfolgte (was ausweislich des von der Kl. vorgelegten Fotos Anlage K 4 der Fall gewesen sein muss, weil die sichtlich oberhalb des Geländers angebrachte Antenne schließlich nicht frei schweben kann) oder schonend durch Verschraubung am Geländer, nunmehr aber durch ein schlichtes Aufstellen ersetzt wurde, spielt jedenfalls insoweit noch keine Rolle. Die optische Beeinträchtigung und der dadurch bedingte Eingriff in das Eigentum der Kl. ist jedenfalls so lange augenscheinlich gegeben, solange die Parabolantenne über das Balkongeländer hinausragt und demzufolge gut sichtbar ist, und das ist sie selbst unter Zugrundelegung der von den Bekl. im Termin vorgelegten Fotos nach wie vor. Diese Beeinträchtigung ist auch nicht völlig unerheblich, da nicht entscheidend sein kann, von wo überall die Antenne nicht sichtbar ist, solange sie fraglos aus anderen Perspektiven sichtbar bleibt und es von gleich und höher gelegenen Punkten stets ist und bleibt und so betrachtet auch unbestreitbar eine optische Beeinträchtigung darstellt. Von einer fehlenden optischen Beeinträchtigung könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn ein weniger störendes Erscheinungsbild zum Einsatz gekommen wäre, etwa eine quadratische Antenne von Größe und Aussehen eines leicht gekrümmten Bildes oder die Anbringung einer kleinen Antenne auf dem Boden eines komplett sichtgeschützten Balkons.
Aus dem Umstand, dass die Bekl. ukrainische Staatsangehörige sind und als heimatsprachiges nur ukrainisches Fernsehen sehen wollen, ergibt sich nichts anderes. Die Ukraine ist zwar ein souveräner und von Russland eigenständiger Staat mit eigener Sprache und Kultur. Die Bekl. mögen als ukrainische Staatsangehörige als Ausfluss ihres durch Art. 5 GG geschützten Informationsinteresses bezüglich ihrer Heimat grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, sich den Empfang ukrainischer Sender sicherzustellen, allerdings nicht auf jede von ihnen gewünschte Weise wie beispielsweise durch Aufstellen einer Parabolantenne. Die Möglichkeiten via Internet fern zu sehen sind gegeben und erfordern bei technischer Unversiertheit kaum mehr Unterstützung durch Dritte, als bei technischer Unversiertheit auch die Inanspruchnahme via Parabol erfordert. Fernsehen via Internet geht nicht nur via PC, sondern mit TV-Geräten neuer Generation auch direkt mit dem Fernseher. Das Verbot einer optisch das gesamte Mietshaus verunstaltenden Parabolantenne vernichtet nicht das Recht des Mieters auf heimatsprachige Informationen, sondern verweist ihn nur auf einen anderen Zugang zu diesem Recht. Dementsprechend hat ein Vermieter auch das Recht, Mieter auf andere Empfangsmöglichkeiten zu verweisen, die sein Eigentumsrecht weniger beeinträchtigen. Dass die Parabolantenne mittlerweile nach Vortrag der Bekl. „nur ein kleines Stück" sichtbar ist, reduziert zwar die Beeinträchtigung der Eigentümerrechte, beseitigt sie aber - selbst wenn die Bekl. sie für minimal halten - nicht und führt auch nicht dazu, dass die Einzelfallabwägung der Interessen nun dazu führt, dass jene der Bekl. überwiegen.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass diese Empfangsmöglichkeit für die Bekl. unzumutbar wäre. Darlegungs- und beweispflichtig für solche Umstände wären die Bekl., da es sich um für sie günstige Tatsachen handelt. Entsprechender Sachvortrag ist nicht gegeben, außer dass das Bild „verpixelt" wäre, was aber - wie immer und bei Fernsehern übrigens nicht anders - eine Frage der zum Einsatz kommenden Gerätequalität ist. Wenn die Bekl. nach eigenem Vortrag als ALG-II-Empfänger keine finanziellen Spielräume sehen, sich einen Computer anzuschaffen, um die gewünschten Sender via Internet zu empfangen, müssen sie sich insoweit darauf verweisen lassen, dass Elektromärkte sich mit Sonderkonditionen zu Ratenkäufen ständig zu unterbieten versuchen. Als unaufbringlich im Sinne der von den Bekl. erwähnten obergerichtlichen Rechtsprechung können diese Kosten daher nicht gelten.
Angesichts des hier vorliegenden nicht unerheblichen Eingriffs in das Eigentumsrecht der Kl. und angesichts des Umstands, dass via Internet wie allgemein bekannt ukrainische Sender empfangen werden können sowie in Anbetracht des weiteren Umstands, dass ein weniger störender Aufstellort klar erkennbar ist und die Parabolantenne bewusst mietvertragswidrig ohne Genehmigung angebracht wurde, geht die vorzunehmende Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen eindeutig zugunsten der Kl. aus.
Demzufolge besteht der Beseitigungsanspruch der Kl. als Vermieterin.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Deutlich sichtbare, ohne Zustimmung des Vermieters angebrachte Parabolantennen müssen entfernt werden, wenn der Miete Heimatsender auch via Internet empfangen kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der ukrainische Mieter hatte ohne erforderliche Einwilligung eine Parabolantenne auf dem Balkon angebracht, die dessen Geländer überragte und weithin sichtbar war. Der Vermieter verlangte deshalb Entfernung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Augsburg gab der Beseitigungsklage statt. Der Vermieter müsse die optische Beeinträchtigung der Fassade seines Mietshauses nicht hinnehmen, weil der Mieter seine Heimatsender auch mittels Internet empfangen könne.