Parabolantenne
BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 1, 541 ; §§ 535 Satz 1 , 550 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anspruch eines in Berlin lebenden italienischen Mieters auf Installation einer Parabolantenne trotz vorhandenen Kabelanschlusses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Bekl. ist zulässig. Sie erreicht zwar nicht die erforderliche Beschwer von mehr als 1.500 DM gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO. Sie ist aber gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig, denn das Amtsgericht Schöneberg ist in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des OLG Karlsruhe (WuM 93, 525 - Beschluß vom 24.8.1993) abgewichen. Nach diesem Beschluß kann ein ausländischer Mieter, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über den jedoch keine Programme aus seinem Heimatland angeboten werden, in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die Installation einer Parabolantenne gestattet. Das Amtsgericht Schöneberg ist in dem angefochtenen Urteil von diesem Rechtsgedanken entscheidend abgewichen, indem es für einen entsprechenden Anspruch des Mieters besondere Umstände verlangt hat, die die Bekl. hier nicht dargetan hätten.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kl. haben keinen Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne vom Balkon der von den Bekl. gemieteten Wohnung gemäß §§ 535, 550 BGB. Die Kl. sind aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag verpflichtet, den Bekl. das Aufstellen einer Parabolantenne zu gestatten. Dies gehört hier zum vertragsgemäßen Gebrauch der Bekl.
Bei der Frage, was unter Berücksichtigung von Treu und Glauben als vertragsgemäßer Gebrauch einer Wohnung im Sinne von § 536 BGB anzusehen ist, sind die Eigentümerinteressen des Vermieters (geschützt durch Artikel 14 GG) an der optisch ungeschmälerten Erhaltung der Erscheinung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung aller zugänglichen Informationsquellen (geschützt durch Artikel 5 GG) gegeneinander abzuwägen (BVerfG, NJW 94, 1147).
Das Interesse der Bekl. überwiegt hier. Der Bekl. zu 1. hat ein Interesse an den Informationen durch Fernsehsender auch aus seinem Heimatland. Da das Grundrecht auf Information alle allgemein zugänglichen Quellen schützt, braucht er sich nicht auf Radiosender verweisen zu lassen, zumal der Informationsgehalt von Fernsehsendungen aufgrund der übertragenden Bilder deutlich höher ist.
Die Tatsache, daß der Bekl. zu 1. bereits seit mehr als 20 Jahren in Deutschland lebt, steht dem nicht entgegen. Auch wenn er aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in hohem Maße in das hiesige Leben integriert sein dürfte, vermindert dies nicht sein Interesse, sich über die Vorgänge in seinem Heimatland umfassend zu informieren. Dieses Interesse wird auch nicht dadurch eingeschränkt, daß er erst 1992 die streitgegenständliche Parabolantenne aufgestellt hat und bis dahin sein Informationsbedürfnis anderweitig befriedigt hat. Abgesehen davon, daß sich die für jedermann zugängliche länderübergreifende Übertragung von Fernsehsendungen über Satelliten erst in den letzten Jahren erheblich verbreitet hat, wird das Grundrecht auf Zugang zu diesen Informationsquellen nicht dadurch verwirkt, daß der Bekl. zu 1. diese nicht stets in dem ihm möglichen vollen Umfang wahrgenommen hat.
Der dem Bekl. zu 1. zur Verfügung stehende Breitbandkabelanschluß befriedigt sein Informationsinteresse nicht ausreichend, da er den Empfang von italienischen Sendern nicht ermöglicht. Der Empfang von deutschsprachigen Sendern ist insoweit für einen italienischen Staatsbürger kein gleichwertiger Ersatz. Auch der Hinweis auf ein von der Telekom geplantes Pilotprojekt, das den Empfang von weiteren ausländischen Fernsehsendern über das Breitbandkabelnetz ermöglichen soll, steht dem Anspruch des Bekl. nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, ob überhaupt und gegebenenfalls wann italienische Sender zu empfangen sein werden. Im übrigen handelt es sich um ein Pilotprojekt, das als Dauereinrichtung nicht gewährleistet ist.
Der Einwand der Kl., daß in dem Haus mehrere ausländische Mieter wohnen und alle bei der Gestattung der Errichtung einer Parabolantenne für einen Mieter ebenfalls eine aufstellen könnten und dies zu einer weiteren optischen Beeinträchtigung des Hauses führen würde, steht der Annahme eines überwiegenden Interesses der Bekl. nicht entgegen. Grundsätzlich kann der Umstand, daß zahlreiche Mieter eines Wohnhauses ein berechtigtes Interesse an der Errichtung einer Parabolantenne haben und dieses sich nicht durch eine Gemeinschaftsantenne befriedigen läßt, bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen des Vermieters berücksichtigt werden (BVerfG, NJW 94, 1147). Die Kl. haben aber weder vorgetragen, daß und wie viele weitere ausländische Mieter jeweils auch ein berechtigtes Interesse an der Errichtung einer Parabolantenne haben, das sich durch einen Breitbandkabelanschluß nicht befriedigen läßt, noch daß die Installation einer Gemeinschaftsanlage nicht möglich sei.
Sonstige Einwände, die sich gegen den konkreten Anspruch der Bekl. an der Installation einer Parabolantenne richten, sind von den Kl. nicht vorgetragen worden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht hatte einen Mieter auf Entfernung der Parabolantenne verurteilt, weil ein Kabelanschluß vorhanden war und besondere Umstände für einen Anspruch des Mieters auf Duldung nicht vorlägen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Obwohl die Berufungssumme nicht erreicht war, hielt das Landgericht in seinem Urteil vom 28. Juli 1995 die Berufung für zulässig, weil das Amtsgericht von einem Rechtsentscheid abgewichen war. Das Informationsbedürfnis des italienischen Mieters war durch das Kabelangebot nicht befriedigt; er hatte nach Artikel 5 Grundgesetz einen Anspruch darauf, daß der Vermieter ihm die Anbringung der Parabolantenne gestattete.