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Parabolantenne

LG Berlin64 S 447/9317.02.1995GE 1995, 814; HE 1995, 394

GG Art.5 Abs.2,14 Abs.1;BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parabolantenne; Informationsfreiheit; Ausländer; Grundrechtsverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieter mit ausländischer Staatsangehörigkeit, dessen Heimatsender weder über die Gemeinschaftsantenne noch das Breitbandkabelnetz empfangen werden kann, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer eigenen Parabolantenne:

a) die Anlage wird dort installiert, wo sie am wenigsten störend erscheint,

b) durch die Parabolantenne wird der Radio- und Fernsehempfang der Mitmieter nicht gestört,

c) die Installation erfolgt fachmännisch,

d) dem Vermieter entstehen weder Kosten für die Montage noch für die Demontage,

e) der Mieter weist dem Vermieter nach, daß das Haftungsrisiko durch eine gültige Haftpflichtversicherung des Mieters abgedeckt ist,

f) die Parabolantenne ermöglicht den Empfang des Heimatsenders.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(1) Die Parteien haben den Rechtsstreit wirksam im zweiten Rechtszug übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daher war gem. § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Die Erledigungserklärung war zulässig, weil die Berufung zulässig war. Die Zulässigkeit der Berufung ist Voraussetzung für eine wirksame Erledigungserklärung in zweiter Instanz (BGHZ 50, 197; BGH, WM 1986, 534; Vollkommer in Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rn. 25; Thomas/Putzo, 18. Aufl. 1993, § 91 a ZPO Rn. 28).

Die Berufung der Bekl. war zulässig. Das Amtsgericht ist in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgewichen. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil zwar dem über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Vermieterin an einer unbeeinträchtigten Eigentumsnutzung das in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Informationsinteresse der Mieter gegenübergestellt, es hat jedoch entgegen dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. August 1993 - 3 REMiet 2/93 - (NJW 1993, 2815 ff. = WuM 1993, 525 ff. = GE 1993, 1151 ff.) außer acht gelassen, daß die Mieter im vorliegenden Fall ausländische Staatsbürger sind, deren Heimatsender weder über die Gemeinschaftsantenne noch das Breitbandkabelnetz, an das die streitbefangene Wohnung angeschlossen ist, empfangen werden können.

(2) Nach der Erledigungserklärung war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach waren die Kosten der Kl. aufzuerlegen. Sie wäre im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen.

Die Klage war unbegründet. Die Bekl. waren nicht verpflichtet, die Parabol antenne zu entfernen. Der von der Kl. geltend gemachte Beseitigungsanspruch ergibt sich weder aus § 550 Abs. 1 BGB noch aus dem Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB (Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes). Ohne Erfolg beruft sich die Kl. darauf, daß die Bekl. die Antenne montiert haben, ohne zuvor eine Genehmigung der Kl. eingeholt zu haben. Die Position der Kl. ist insoweit nicht schutzwürdig. Mit ihrem Verhalten verstößt sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB, vgl. zu dieser Fallgruppe BayObLG, NJW 1988, 589). Denn die Kl. war zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet.

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien richten sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. In Nr. 2 Abs. 1 des von ihnen am 30. November 1981 abgeschlossenen "Antennenvertrages" hatten sich die Bekl. verpflichtet, keine Antenne zu errichten; in Ziff. 7 Abs. 1 lit. b der AVB, die gemäß § 6 Abs. 1 lit. b des Mietvertrages Bestandteil des Mietvertrages waren, hatten sie zugesagt, eine Antenne nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kl. anzubringen. Grundsätzlich war die Kl. frei, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Die Entscheidungsfreiheit war im vorliegenden Fall jedoch über die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eingeschränkt.

Die Parteien eines Mietvertrages sind durch ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis verbunden, bei dem das Interesse der Mieter sich nicht in der bloßen Sachnutzung des Mietobjektes erschöpft, sondern dadurch geprägt ist, daß die Wohnung der Mittelpunkt der privaten Existenz ist, auf deren Gebrauch er zur Befriedigung seines Lebensbedürfnisses und der Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen ist (BVerfG, NJW 1993, 2035 f.). Das führt dazu, daß der Vermieter dem Mieter eine Genehmigung, die der Nutzung der Wohnung in dem oben genannten Sinne zu dienen bestimmt ist, nur versagen darf, wenn er dafür triftige und sachbezogene Gründe hat (BVerfG, aaO., 2036; BayObLG, WuM 1981, 81).

Die Montage einer Parabolantenne unterfällt diesem Schutzgedanken. Die Mediennutzung in der eigenen Wohnung zählt zum Kernbereich dessen, was die Wohnung als Mittelpunkt der privaten Existenz ausmacht (OLG Karlsruhe, aaO.). Das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Zu diesen Quellen zählen auch die mittels einer Parabol-antenne von jedermann zu empfangenden Satellitenprogramme. Ausländische Programme sind hiervon nicht ausgenommen(vgl. OLG Karlsruhe, aaO.).

Das Informationsinteresse ist jedoch nicht von allein ausschlaggebender Bedeutung. Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu zählen auch die Grundrechte anderer. Hier kommt namentlich das über Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Vermieterin zum Tragen. Das Interesse an einer unbeeinträchtigten Eigentumsnutzung kommt dabei um so stärker zur Geltung, je breiter der Zugang des Mieters zu allgemein zugänglichen Informationsquellen bereits ist (vgl. OLG Karlsruhe, aaO.). Das führt im Regelfall dazu, daß beim Vorhandensein einer Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandkabelanschlusses das Interesse des Mieters, sich zusätzlich über Satellitenprogramme zu informieren, zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE, NJW 1993, 1252).

Im vorliegenden Fall ist jedoch eine andere Bewertung geboten. Die ausländischen Bekl. haben über das Breitbandkabel und die Gemeinschaftsantennenanlage keinen Zugang zu Informationsquellen ihres Heimatlandes (Ägypten). Ihre Situation ist daher derjenigen von Mietern vergleichbar, die weder an eine Gemeinschaftsantenne noch an ein Kabelnetz angeschlossen sind (vgl. OLG Karlsruhe, aaO.). In derartigen Fällen überwiegt das Interesse der Mieter.

Triftige sachbezogene Gründe standen der Errichtung der Antenne nicht entgegen. Die Bekl. haben den Kriterienkatalog erfüllt, den das OLG Karlsruhe in dem zitierten Rechtsentscheid zum Schutz der Vermieterinteressen aufgestellt hat. Die Kl. ist mit den Kosten der Montage der Antennenanlage nicht belastet worden. Die Kosten der Demontage hat sie im Hinblick auf die Befestigung der Satellitenschüssel mittels Bandschellen an der Balkonbrüstung nicht zu befürchten. Die Antennenanlage ist fachgerecht montiert worden. Erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz sind nicht erfolgt. Nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Z. vom 29. November 1994 sind funktechnische Störungen durch den Betrieb der Empfangsanlage nicht zu erwarten. Mittels der streitgegenständlichen Parabolantenne können heimatsprachliche Fernsehsendungen der "TV Algerien" und der "ESC-ERT 1 Ägypten" empfangen werden. Die Bekl. haben durch Vorlage einer Kopie eines Versicherungsscheins nachgewiesen, daß mögliche von der Antennenanlage ausgehende Haftungsrisiken abgedeckt sind. Ausweislich des von ihnen eingereichten Versicherungsscheins der A. Versicherungs AG vom 2. Mai 1988 besteht eine Privathaftpflichtversicherung bis zum 26. April 1998.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieter kann unter bestimmten Umständen auch gegen den Willen des Vermieters eine Parabolantenne auf dem Balkon, an der Hauswand oder auf dem Dach installieren.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die zahlreichen Entscheidungen hierzu, auch des Bundesverfassungsgerichts, hat das Landgericht Berlin in seinem Beschluß vom 17. Februar 1995 zusammengefaßt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Lektüre sei allen denen empfohlen, die die zahlreichen Veröffentlichungen der letzten Jahre hierzu nicht in allen Einzelheiten verfolgen konnten.