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Parabolantenne

LG München I1 S 15854/0915.02.2010unveröffentlicht

WEG § 14 Nr. 1, § 21 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Parabolantenne; WEG-Anlage

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für eine optische Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist es ausreichend, dass sie durch eine bauliche Veränderung ausgelöst wird, die von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus von jedermann wahrgenommen werden kann.

2. Ob die durch eine Parabolantenne ausgelöste optische Beeinträchtigung einen über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG darstellt, ist durch Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zu ermitteln.

3. Dabei wird dem Informationsinteresse der klagenden Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit, über Breitbandkabel sieben Fernsehsender in ihrer Heimatsprache zu empfangen und sich weitere Nachrichten über Internet und Radio zu beschaffen, regelmäßig ausreichend Genüge getan.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien bilden die B.-WEG. Die Kl. zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist in der Türkei geboren und in Deutschland aufgewachsen. Der Kl. zu 2), ihr Ehemann, ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. Seine Großeltern sind aus Syrien in die Türkei übergesiedelt, so dass er auch arabisch spricht. Beide Kl. sind, ebenso wie ihre Kinder, Muslime.

Die Kl. können über Breitbandkabelnetz sieben türkischsprachige Fernsehprogramme empfangen. Darüber hinaus informieren sie sich über Radio und Internet über ihren türkischen Heimatort. Ein arabischsprachiger Fernsehsender wäre nur über eine Parabolantenne empfangbar.

Mit Beschluss vom 6.10.2008 haben die Eigentümer einen Antrag der Kl., ihnen die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Anwesens zu genehmigen, mehrheitlich abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Kl. mit der verfahrensgegenständlichen Klage. Zugleich haben sie beantragt, ihnen die Anbringung einer Satellitenschüssel zu genehmigen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n. F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1, 4 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, § 62 Rz. 6).

II. Die zulässige Berufung der Kl. ist unbegründet. Auf die überzeugende Begründung des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

1. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht schon das Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist es unerheblich, dass die Kl. bereits rechtskräftig verurteilt wurden, eine eigenmächtig aufgestellte Parabolantenne zu entfernen. Denn hier geht es um die davon zu trennende Frage, ob die Kl. einen Anspruch gegen die Bekl. auf Genehmigung einer solchen Parabolantenne haben.

2. Die Klage ist indes unbegründet. Die Kl. haben keinen Anspruch gemäß § 21 IV WEG auf Genehmigung einer auf dem Dach anzubringenden Parabolantenne. Dem steht entgegen, dass die Anbringung der Satellitenschüssel auf dem Dach für die Bekl. mit einem Nachteil verbunden wäre, der nicht unvermeidlich gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist und den hinzunehmen die Bekl. daher nicht gezwungen werden dürfen.

a) Die von den Kl. geplante Errichtung einer Parabolantenne auf dem Dach des gemeinschaftlichen Anwesens wäre mit einer optischen Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG verbunden.

(1) Ob eine solche nachteilige optische Beeinträchtigung vorliegt, richtet sich danach, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer durch die in Rede stehende optische Veränderung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, NJW 1992, 978, 979; Spielbauer/Then, WEG, § 22 Rz. 11; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 22 Rz. 84). Unerhebliche Beeinträchtigungen genügen nicht (Spielbauer/Then, WEG, § 22 Rz. 11; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 22 Rz. 84; Jennißen/Hogenschurz, WEG, § 22 Rz. 30). Die Schwelle dafür, ob ein nur unerheblicher Nachteil entsteht, der von den Miteigentümern hinzunehmen ist, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eher niedrig anzusetzen (BVerfG, NVwZ 2005, 801, 802; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 22 Rz. 84; Jennißen/Hogenschurz, WEG; § 22 Rz. 30): Grundsätzlich ist wegen Art. 14 I GG eine einseitige Umgestaltung der Anlage ohne oder gegen den Willen der (Mit-) Eigentümer nicht möglich.

(2) Nach diesen Grundsätzen ist hier von einem optischen Nachteil auszugehen. Das ergibt sich aus dem unstreitigen Parteivortrag sowie aus den bei der Akte befindlichen Lichtbildern.

Die Lichtbilder zeigen, dass die Parabolantenne die einzige auf dem Dach des streitgegenständlichen Anwesens wäre. Das Dach ist dabei bislang mit Ausnahme einzelner Kamine ohne gravierende Erhebungen gestaltet. Das dadurch vermittelte einheitliche Erscheinungsbild würde durch die Anbringung einer Satellitenschüssel, die aus der gleichförmigen Dachfläche hochragen würde, durchbrochen und gestört. Daraus ergibt sich ein optischer Nachteil.

Entgegen der Ansicht der Kl. reicht es aus, dass diese optische Beeinträchtigung von dem ca. 150 Meter entfernten Adenauerring für jedermann einsehbar wäre. § 14 Nr. 1 WEG fordert nur, dass ein Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums einen Nachteil für andere Wohnungseigentümer hervorruft. Für einen Wohnungseigentümer macht es aber keinen wesentlichen Unterschied, ob er eine optische Beeinträchtigung von einer öffentlichen Verkehrsfläche wahrnimmt, auf der er - wie auch jeder Dritte - nach Belieben verweilen und das auch ihm gehörende Anwesen betrachten darf, oder ob die Beeinträchtigung schon von der zu dem Anwesen gehörenden Gemeinschaftsfläche aus sichtbar wird. So oder so stellt die Beeinträchtigung einen Nachteil für ihn dar. Deshalb ist es für einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ausreichend, dass die optische Veränderung von einer öffentlichen Straße aus für jeden Miteigentümer oder unbefangenen Dritten einsehbar ist (BayObLG ZMR 1999, 118; Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 22 Rz. 93).

b) Die von der Parabolantenne hervorgerufene optische Benachteiligung ist auch nicht unvermeidbar im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG.

Bei der Frage, ob ein Nachteil über das unvermeidliche Maß im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG hinausgeht und also von den Miteigentümern nicht mehr hingenommen werden muss, sind die entgegenstehenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Wohnungseigentümers, der die bauliche Veränderung veranlasst hat, zu berücksichtigen (GE 2004, 548 = BGH, NJW 2004, 937, 939; OLG München, NZM 2005, 707 f.). Sie sind gegen die aus Art. 14 GG folgende Grundrechtsposition der übrigen Eigentümer unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzuwägen (BGH, GE 2007, 1690 = NJW 2008, 216, 217; OLG München, NJW 2008, 235). Die Abwägung ergibt hier, dass die Kl. keinen Anspruch auf Anbringung der Parabolantenne haben; die Grundrechtsposition der Bekl. überwiegt letztlich.

(1) Gegen einen Anspruch der Kl., die beide in der Türkei geboren sind, spricht dabei zunächst einmal, dass sie bereits über Breitbandkabel sieben türkischsprachige Programme empfangen können. Das ergibt sich aus der von den Bekl. übermittelten Aufstellung des Kabelnetzbetreibers (Anlage zu Bl. 116), der die Kl. nicht substantiiert entgegengetreten sind. Die Programme enthalten dabei u. a. auch Nachrichtensendungen. Grundsätzlich reicht die durch die sieben Sender vermittelte Programmvielfalt aus, um dem Informationsbedürfnis hinsichtlich der türkischen Heimat Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NZM 2005, 252, 253; BGH, GE 2007, 1690 = NJW 2008, 216: dort reichten jeweils 6 Programme).

(2) Das gilt umso mehr, als der Kl. zu 2) bei der Parteianhörung durch das Amtsgericht vorgetragen hat, dass er über Radio Nachrichten über seinen Heimatort Marlin höre. Die Kl. nutzen darüber hinaus die Möglichkeit, sich regionale Nachrichtenmeldungen und Informationen über ihre Heimat über das Internet zu besorgen. Zwar wird diesen außerhalb des Fernsehens liegenden Informationsquellen regelmäßig nicht so viel Gewicht zukommen, dass dadurch der Empfang eines Fernsehsenders in der Heimatsprache gänzlich entbehrlich würde (BGH, GE 2009, 1550 = NJW 2010, 436, 437). Das bedeutet aber entgegen der Ansicht der Kl. nicht, dass sie im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überhaupt nicht zu berücksichtigen wären (BGH, GE 2007, 1690 = NJW 2008, 216, 218). Das gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Radio und Internet lediglich die schon über das Breitbandkabel empfangbaren sieben Fernsehsender in der Heimatsprache der Kl. ergänzen.

(3) Die Abwägung fällt auch nicht deswegen zugunsten der Kl. aus, weil der Kl. zu 2) insoweit arabischer Herkunft ist, als seine Großeltern von Syrien in die Türkei umgesiedelt waren und in der Familie des Kl. zu 2) deshalb auch arabisch gesprochen wird. Denn das daraus sich ergebende Interesse des Kl. zu 2), auch einen arabischen Fernsehsender, der nur über Satellitenschüssel empfangbar wäre, sehen zu können, ist vorliegend in mehrfacher Hinsicht deutlich abgeschwächt: Der Kl. zu 2) ist ebenso wie seine Eltern türkischer Staatsangehöriger. Er spricht türkisch und ist in der Türkei, in Marlin, an der Grenze zum Iran und Syrien, geboren und aufgewachsen, bis er nach Deutschland kam. Bei dieser Sachlage ist es nach Ansicht der Kammer ausreichend, dass der Kl. zu 2) die besagten sieben türkischsprachigen Fernsehsender über Breitbandkabel und zusätzlich Nachrichten aus Radio und Internet empfangen kann, um sein Informationsinteresse hinsichtlich seiner Heimat zu befriedigen.

(4) Schließlich führt hier auch der Umstand, dass die Kl. Muslime sind, nicht zu einem Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne. Denn es wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Kl. ihre Religion nur mittels spezieller, nur über die Satellitenschüssel empfangbarer Fernsehprogramme ausüben könnten, weil etwa gottesdienstliche Handlungen nur auf diese Weise möglich wären. Im Gegenteil: Die Kl. wie auch ihre Kinder können eine Moschee besuchen; sie nehmen diese Möglichkeit denn auch nach ihrem eigenen Vortrag wahr.

Aus der von den Kl. zitierten Entscheidung des OLG München (NJW 2008, 235) ergibt sich keine andere Bewertung. Das OLG führt hier nur aus, dass ein Anspruch auf bestimmte religiöse Fernsehprogramme dann besteht, wenn ohne sie eine persönliche Teilnahme an Gottesdiensten der betreffenden Religion, etwa wegen länger dauernder Gebrechlichkeit, nicht unter zumutbaren Voraussetzungen möglich wäre (OLG München, NJW 2008, 235). Das ist, wie dargelegt, hier gerade nicht der Fall.

(5) Auch die Entscheidung des BGH vom 13.11.2009 (GE 2010, 69 = NJW 2010, 438) führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem vom BGH entschiedenen Fall bestand ein Anspruch der Kl. auf Genehmigung einer Satellitenschüssel. Der BGH urteilte, dass es selbst in einem solchen Fall den Kl. nicht gestattet ist, eine solche eigenmächtig aufzustellen; vielmehr müssen sie zunächst eine Genehmigung der übrigen Eigentümer einholen, weil diese ein Ermessen haben, wo die Schüssel aufzustellen ist. Es ging also nur um die Rechtsfolge eines bestehenden Anspruchs der Kl. Hier dagegen geht es um die Frage, ob der Anspruch gegeben ist. Das war nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu verneinen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch Personen mit ausländischem Hintergrund haben in einer WEG-Anlage nicht uneingeschränkt Anspruch auf Parabolantennen zum Empfang von Sendungen aus ihrer Heimat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist in der Türkei geboren und in Deutschland aufgewachsen. Der Kläger zu 2), ihr Ehemann, ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. Seine Großeltern sind aus Syrien in die Türkei übergesiedelt, so dass er auch arabisch spricht. Beide Kläger sind – ebenso wie ihre Kinder – Muslime. Die Kläger können über Breitbandkabelnetz sieben türkischsprachige Fernsehprogramme empfangen. Darüber hinaus informieren sie sich über Radio und Internet über ihren türkischen Heimatort. Ein arabischsprachiger Fernsehsender wäre nur über eine Parabolantenne empfangbar. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2008 haben die Eigentümer einen Antrag der Kläger, ihnen die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Anwesens zu genehmigen, mehrheitlich abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Zugleich haben sie beantragt, ihnen die Anbringung einer Satellitenschüssel zu genehmigen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen die Berufung an das LG.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Während der Vorprozess um die Entfernung einer eigenmächtig aufgestellten Parabolantenne ging, geht es vorliegend um den Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne. Die Anbringung der Satellitenschüssel auf dem Dach stellt eine optische Beeinträchtigung und somit eine unzulässige bauliche Veränderung dar. Diese Benachteiligung kann sehr wohl vermieden werden. Dabei sind die entgegenstehenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Wohnungseigentümers einerseits und die Grundrechtsposition der übrigen Eigentümer andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzuwägen. Die Kläger können bereits über das Breitbandkabel sieben türkischsprachige Programme empfangen. Sie nutzen darüber hinaus die Möglichkeit, sich regionale Nachrichtenmeldungen und Informationen über ihre Heimat über das Internet zu besorgen.