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Parabolantenne

AG Eschweiler23 C 327/9928.01.2000WuM 2000, 412

GG Art. 5, 14; BGB §§ 535, 536; AGBG §§ 1, 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parabolantenne; Dauernutzungsvertrag; Informationsfreiheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auf das formularmäßige Verbot, eine Parabolantenne am Gebäude oder auf dem Hausgrundstück zu installieren, kann sich die Wohnungsbaugenossenschaft gegenüber dem Mieter nicht berufen, sondern es bedarf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, um zu entscheiden, ob der Vermieter die Zustimmung erteilen muß.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der klagende Mieter bewohnt aufgrund eines als "Dauernutzungsvertrag" bezeichneten Mietvertrages vom 1. Dezember 1998 zusammen mit seiner Ehefrau, einer russischen Staatsangehörigen, eine Wohnung des Bekl.

Der Kl. erlangt von der Bekl. die Zustimmung zur Anbringung einer Satellitenempfangsanlage, mit Hilfe derer die Ehefrau des Kl. aus Russland Heimatprogramme in russischer Sprache empfangen kann. Ein solcher Empfang ist mittels Breitbandkabel nicht möglich.

Trotz Vorschlages verschiedener geeigneter Standorte verweigerte der Bekl. die Genehmigung und berief sich insbesondere auf § 3 Abs. 3 des Mietvertrages, wonach es verboten ist, am Gebäude, auf dem Balkon oder auf dem Hausgrundstück Parabolantennen zu installieren.

Die Bekl. beruft sich darauf, daß sie grundsätzlich allen ihren Mietern nicht gestattet, eine Parabolantenne anzubringen. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne dies auch dem Bekl. nicht gestattet werden. Im übrigen trägt sie vor, daß die Klausel im Mietvertrag keine bloße Formularklausel sei, weil der Bekl. bei Abschluß des Vertrages ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß bei den genossenschaftlichen Wohnungen von ihr grundsätzlich die Anbringung einer solchen Antenne abgelehnt werde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Zwar sieht der Mietvertrag, der zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist, grundsätzlich die Weigerung der Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne vor, da es die Bekl. nach diesem Vertrag grundsätzlich ablehnt, daß der Mieter eine Parabolantenne auf dem Grundstück anbringt.

Das Recht des Vermieters, vertragswidrigen Gebrauch abzuwehren, ergibt sich zwar aus Artikel 14 des Grundgesetzes. Auf der anderen Seite ist diesem Recht gegenüber das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit, gefolgert aus Artikel 5 GG, entgegenzusetzen (vgl. hierzu BVerfG ZMR 1994, 203 [= WM 1994, 251]). Vorliegend ist nicht streitig, daß über das Breitbandkabelnetz die Heimatprogramme der Ehefrau des Kl. nicht empfangen werden können. Es ist aber auch der Ehefrau als berechtigten Mitbenutzerin der Wohnung das Recht auf Informationsfreiheit- und Vielfalt zuzugestehen. Dies gilt insbesondere für Programme in der Heimatsprache. Dagegen kann sich die Bekl. auf die von ihr angezogene Klausel des § 3 des Mietvertrages nicht berufen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich hierbei ersichtlich um eine Formularklausel handelt, die nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 AGBG im einzelnen ausgehandelt worden ist. Dies wird selbst von der Bekl. nicht vorgetragen. Der bloße Hinweis auf diese Klausel bei den Vertragsverhandlungen genügt hierzu nicht.

Aus dieser Rechtslage folgt, daß lediglich noch zu prüfen ist, ob eine Abwägung der Vermieter- und Mieterinteressen zu dem Ergebnis führt, daß die Anbringung der Parabolantenne trotz des Rechts auf Informationsfreiheit des Mieters für den Vermieter nicht zumutbar ist. Eine solche Abwägung ergibt vorliegend bei der Mehrzahl der von dem Kl. zur Auswahl gestellten Standorte, daß eine derartige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Bekl., die das Informationsrecht des Kl. als Mieter dahin zurücktreten lassen würde, nicht besteht. Vielmehr ist der Bekl. lediglich das Recht einzuräumen, den geeigneten Standort der Parabolantenne selbst zu bestimmen (vgl. u. a. LG Hagen, Urt. v. 11.9.1995, DWW 1996, 52). Hierbei gehen die Kosten zur Errichtung der Parabolantenne selbstverständlich zu Lasten des Mieters.