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Parabolantenne

LG Stuttgart19 T 89/9830.11.1998WuM 1999, 591

WEG §§ 15, 22 ; BGB § 1004 ;GG Art. 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parabolantenne; Beseitigungsanschluss; Informationsfreiheit; Breitbandkabelanschluss; Kabelanschluss

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist stets im Einzelfall abzuwägen, ob der ausländische Wohnungseigentümer zur Installation einer Parabolantenne berechtigt ist. Die Entwicklung digitaler Fernsehtechnik mittels Breitbandkabel ist gegenwärtig nicht in die Abwägung einzubeziehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Ast. steht nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren noch vorgebrachten neuen Tatsachen ein Anspruch auf Beseitigung der Satellitenantenne nach §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG nicht zu.

1. Im Ausgangspunkt war allerdings zu beachten, daß die hier maßgebliche Rechtsprechung des BVerfG zur Installation von Parabolantennen durch ausländische Wohnungseigentümer (vgl. BVerfG NJW 1995, 1665 ff. [= WM 1995, 304]) keineswegs schematisch zu einem Anspruch des ausländischen Wohnungseigentümers auf Installation einer solchen Antenne führt. Vielmehr ist stets im Wege einer Interessenabwägung im Einzelfall zwischen dem Informationsinteresse des jeweiligen ausländischen Wohnungseigentümers und baugestalterischen Belangen der übrigen Wohnungseigentümer zu ermitteln, ob eine Parabolantenne installiert werden bzw. installiert bleiben darf oder nicht (BVerfG a. a. O.).

2. Das AG Böblingen hat in dem angegriffenen Beschluß v. 29.1.1998 nach Auffassung der Kammer die verlangte Abwägung zutreffend vorgenommen. Die Kammer ist mit dem AG der Meinung, daß die Möglichkeit, über eine Parabolantenne neun türkische Programme empfangen zu können, jedenfalls gegenüber der bloßen Möglichkeit, einen einzigen staatlichen türkischen Sender und diverse türkische Sendungen auf deutschen Kanälen empfangen zu können, im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG maßgeblich für die Zulässigkeit der Installation einer Parabolantenne spricht. Des weiteren ist die Kammer mit dem AG Böblingen der Auffassung, daß der Antragsgegner ausweislich der vorgelegten Lichtbilder eine unauffällige Form der Installation der Antenne gewählt hat. Die vorliegend an einem Schwenkarm installierte Antenne, die sich auf einem Balkon im 9. Stock der Wohnungseigentumsanlage befindet, bedeutet nach dem Gesamteindruck der Kammer in optischer Hinsicht keine Beeinträchtigung, die trotz des Informationsgrundrechts des Antragsgegners schlechthin nicht mehr hinnehmbar wäre. Das AG hat daher nach Auffassung der Kammer zutreffend den Schluß gezogen, daß der Antragsgegner lediglich auf eine Gemeinschaftsantennenanlage auf dem Dach des Gebäudes verwiesen werden könnte, deren Realisierung aber bis jetzt gescheitert ist.

3. Zu erwägen war allerdings, ob die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene neue Entwicklung im Bereich der digitalen Fernsehtechnik, auf welche die Ast. verweisen, zu einem anderen Abwägungsergebnis zu führen vermag. Dies ist nach Auffassung der Kammer indes nicht der Fall. Zwar sind über Kabel nunmehr zwei zusätzliche türkische Fernsehprogramme erreichbar, nämlich "ATV 2" und "Kanal D". Zu beachten ist jedoch, daß die Informationsfreiheit wegen ihrer grundlegenden Bedeutung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfassend geschützt ist. Ob dies bedeutet, daß der betreffende Wohnungseigentümer alle international vorhandenen Sender seiner Heimat technisch empfangen können muß, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls bei nur zwei weiteren (d. h. zusätzlich zum staatlichen türkischen Fernsehen empfangbaren) Sendern kann nach Auffassung der Kammer noch nicht von einer ungehinderten Information aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausgegangen werden. Diese Einschätzung der Kammer steht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 GG. So wird einem Mieter, der über eine "normale" Antenne die öffentlich-rechtlichen Programme und vielfach sogar zwei Privatprogramme (SAT 1 und RTL) empfangen kann, gleichwohl bei nicht vorhandenem Kabelanschluß das Recht zugesprochen, eine Parabolantenne zu errichten (vgl. BVerfG WM 1993, 229). Darin zeigt sich, daß das Grundrecht der Informationsfreiheit jedenfalls in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden geringen Zahl digital erreichbarer türkischer Sender nicht quantifizierbar und - im Sinne einer Verweisung des Ag. gerade auf diese Sender - eingrenzbar ist. Die Abwägung der verschiedenen Interessen führt daher hier nach Auffassung der Kammer immer noch dazu, daß das Informationsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Zu betonen ist dabei allerdings, daß dieses Abwägungsergebnis lediglich für den hier konkret vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gilt. Über die Zulässigkeit anderer Satellitenanlagen in der vorliegenden Wohnungsanlage ist damit keinerlei Aussage getroffen.