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Parabolantenne

LG Wuppertal16 S 32/9925.05.1999NJW-RR 1999, 1457

BGB § 535, GG Art. 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parabolantenne; Satellitenempfangsanlage; Informationsfreiheit; Kabelanschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des BGB sind im Lichte des Art. 5 GG auszulegen. Danach kann ein Mieter israelischer Herkunft, der die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat, einen Anspruch auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne haben, wenn über den verfügbaren Breitbandkabelanschluß kein israelischer Sender empfangen werden kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. zu 1 ist israelischer Herkunft. 1997 hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Ihr Ehemann, der Kl. zu 2., ist Deutscher. Er ist der von der Stadt S. beauftragte Ansprechpartner für die jüdische Kultusgemeinde. Sie sind Mieter im Haus der Bekl. und hatten am Kamin des Hauses eine Parabolantenne anbringen lassen, die sich auf drei Fernsehsatelliten ausrichten ließ und den Empfang von Sendern aus dem arabischen Raum gestattete. Die Bekl. ließ im Zusammenhang mit einer Dachreparatur, bei der ein Kamin abgetragen wurde, die Parabolantenne entfernen. Die Wohnung der Kl. hat Breitbandkabelanschluß, Sender aus dem arabischen Raum oder aus Israel werden nicht eingespeist. Die Bekl. untersagt die erneute Anbringung einer Parabolantenne.

Die Kl. beantragen die Verurteilung der Bekl. zur Zustimmung, eine mit Motorkraft gesteuerte Satellitenfernsehanlage (Parabolantenne Durchmesser 60 cm) an der rückseitigen Hausfront oder Dachseite Zug um Zug gegen die Erklärung einer Haftungsübernahme für alle von der Anlage ausgehenden Schäden anbringen zu dürfen. Der Antrag hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gegen die Bekl einen Anspruch auf Zustimmung der Montage einer Satellitenempfangsanlage. Dieser Anspruch ergibt sich aus den grundgesetzlich garantierten Freiheiten, die mittelbar über die zivilrechtlichen Normen auch im Privatrecht Wirkung entfalten und bei der Rechtsanwendung zu beachten ist. Dies gilt auch für die Auslegung des Mietvertrags sowie der §§ 535, 536 BGB.

1. In zutreffender Weise geht das AG davon aus, daß die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage durch den Mieter in den Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit fällt, Art. 5 I GG. Danach gehören Massenkommunikationsmittel wie das Fernsehen stets zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen und sind daher vom Grundrechtsschutz umfaßt. Hierbei besteht kein Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen, so daß auch ausländische Fernsehprogramme - wie hier die arabischen und israelischen Sendungen -, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist, allgemein zugänglich i. S. des Art. 5 GG sind. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich weiterhin auch auf die Voraussetzungen zur individuellen Erschließung allgemein zugänglichen Informationsquellen, so daß auch die Errichtung und der Betrieb der Empfangsmittel geschützt ist. Auch die Errichtung einer Parabolantenne, die den Empfang der Programme für die Kl. aus dem arabischen und israelischen Raum erst ermöglicht, unterliegt dem Schutz des Art. 5 GG. 2. Auch die vom AG durchgeführte einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Bekl. und den geschützten Interessen der Kl., die im Rahmen der Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist, ist überzeugend. Die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des BGB - ein allgemeines Gesetz im Sinne der Schrankenbestimmung des Art. 5 II GG - müssen wiederum im Lichte des betroffenen Grundrechts ausgelegt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Grundsätzlich ist im Rahmen der konkreten Interessenabwägung ein Vorrang des Eigentümergrundrechts anzunehmen, da in dem durch einen Kabelanschluß vermittelten Programmangebot eine ausreichende Berücksichtigung der Informationsfreiheit des Mieters zu sehen ist. Im Regelfall liegt daher in der Bereitstellung eines Kabelanschlusses ein sachlicher Grund zur Versagung der Erlaubnis für die Anbringung einer Parabolantenne (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1252). Das BVerfG hat jedoch in diesem Beschluß zugleich ausgeführt, daß es im konkreten Fall geboten sein kann, besondere Eigentümer- oder Mieterinteressen, die bei der typisierenden Betrachtungsweise nicht miterfaßt werden, in die Güter- und Interessenabwägung einzubeziehen. Solche besonderen Mieterinteressen liegen im konkreten Fall auf seiten der Kl. vor. Hinter diesen zu berücksichtigenden Informationsinteressen der Kl. müssen die Eigentümerinteressen der Bekl. zurücktreten. Den besonderen Informationsinteressen der Kl. trägt die auf den typischen Durchschnittsfall bezogene Abwägung nicht ausreichend Rechnung. Wie das AG zutreffend ausführt, muß hierbei das besondere Informationsinteresse der Kl. bezüglich der Nachrichten aus Israel Berücksichtigung finden. Bei der Kl. zu 1 handelt es sich um eine geborene Israelin, die inzwischen die israelische Staatsangehörigkeit aus freien Stücken aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat. Die Kl. zu 1 ist zwar keine Ausländerin mehr, bei denen das besondere Informationsbedürfnis in die Abwägung regelmäßig einzubeziehen ist. Jedoch ist die Kl. zu 1 auch als inzwischen deutsche Staatsangehörige daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle, sprachliche und auch religiöse Verbindung aufrechterhalten zu können. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung ist zwar von Bedeutung, daß die Kl.

t die Kl. zu 1 auch als inzwischen deutsche Staatsangehörige daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle, sprachliche und auch religiöse Verbindung aufrechterhalten zu können. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung ist zwar von Bedeutung, daß die Kl. zu 1 inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der israelischen erworben hat. Trotzdem ist der Kl. zu 1 weiterhin ein beachtliches Interesse an Informationen aus ihrem früheren Heimatland zuzubilligen, welches jedenfalls über das eines geborenen Deutschen im typischen Durchschnittsfall hinausgeht (vgl. BayObLG, NJW 1995, 337 = WuM 1995, 224 = MDR 1995, 467). Dem steht nicht entgegen, daß dieses Interesse weniger schwer zu gewichten ist als das eines dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländers, der seine ausländische Staatsangehörigkeit beibehält. Durch den Wechsel der Staatsangehörigkeit hat die Kl. die Bindung an ihr früheres Heimatland gelockert. Gleichwohl besteht weiterhin ein Informationsbedürfnis der Kl. zu 1 über die Vorgänge in Israel. Denn die kulturellen und sprachlichen Wurzeln gibt jemand nicht durch den Wechsel der Staatsangehörigkeit auf. Hinzu kommt, daß der Kl. zu 2 als Ansprechpartner für die jüdische Kultusgemeinde von Berufs wegen an Nachrichten aus Israel interessiert ist. Die Eigenschaft des Kl. zu 2 als Ansprechpartner für die jüdische Kultusgemeinde ist durch die Beifügung der zu den Akten gereichten Ablichtung des Merkblatts der Stadt S. hinreichend belegt. Dieser Umstand allein vermag zwar einen Anspruch der Kl. auf Zustimmung zur Errichtung einer Satellitenempfangsanlage nicht zu rechtfertigen, führt aber in Verbindung mit der Herkunft der Kl. zu 1 zu einer höheren Gewichtung des Informationsbedürfnisses der Kl. Denn auch das Engagement des Kl. zu 2 für die hiesige jüdische Kultusgemeinde verdeutlicht, daß die Kl. sich über das ursprüngliche Heimatland der Kl. zu 1 informieren, und insbesondere, daß die Kl. die kulturelle und sprachliche Verbindung zu Israel - der früheren Heimat der Kl. zu 1 - lebhaft aufrechterhalten ...