Parabolantenne
GG Art. 5; BGB §§ 535, 242
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Empfängt ein Mieter über die vorhandene Gemeinschaftssatellitenanlage des Mietshauses drei Fernsehsender in türkischer Sprache, kann ihm dennoch einen Anspruch auf Zuweisung eines Platzes für die Anbringung einer eigenen Parabolantenne zustehen, um sechs weitere türkischsprachige Sender empfangen zu können.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. haben an ihrer Mietwohnung ohne vorherige Rücksprache mit dem klagenden Vermieter einen Parabolspiegel angebracht, um über die drei türkischsprachigen Sender hinaus, die sie mit der zu dem Haus gehörenden Gemeinschaftsanlage sehen können, sechs weitere türkischsprachige Sender empfangen zu können. Die Kl. richtet sich auf Entfernung der Parabolantenne. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Bekl. haben Berufung eingelegt und in der zweiten Instanz widerklagend eine Verurteilung der Kl. dahin begehrt, daß diese der Anbringung einer Parabolantenne an einem von ihr zu bestimmenden Platz zustimmen müsse. Die Widerklage hatte in der Berufung Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Bekl. sind zur Entfernung der von ihnen an der Außenfassade ihrer Mietwohnung angebrachten Parabolantenne ungeachtet dessen verpflichtet, daß ihnen der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zu der Anbringung eines ortsüblichen Parabolspiegels bis zu 1 m Durchmesser an einem von der Kl. zu bestimmenden Ort des Gebäudes B-Weg 9 in Stuttgart zusteht.
1. Zunächst ist festzuhalten, daß die Parteien in erster Instanz über die grundsätzliche Wirksamkeit der mietvertraglichen Regelung über den Empfang von Fernsehprogrammen gestritten haben, ohne daß feststand, welche Anlagen zum Empfang türkischer Sender und in welchem Umfang zur Verfügung stehen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1994, 1147 = WuM 1994, 251) ist Hörfunk und Fernsehempfang ein wesentlicher Bestandteil des häuslichen Lebens und gehört deshalb zur üblichen Nutzung einer Wohnung. Demgemäß verhält sich der Mieter nicht vertragswidrig, wenn er Anlagen zum einwandfreien Rundfunkempfang errichtet. Er hat einen Anspruch auf Anbringung einer Einzelantenne außerhalb der Mietwohnung, solange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist. Dagegen fehlt es an einem unmittelbaren Anspruch, wenn sein Begehren über die Versorgung durch eine vorhandene Gemeinschaftsantenne hinausgeht. In diesem Fall benötigt er für das Anbringen einer zusätzlichen Empfangseinrichtung die Zustimmung des Vermieters, die allerdings nicht mißbräuchlich verweigert werden darf. Der auch das Mietrechtsverhältnis beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, daß der Vermieter dem Mieter ohne triftigen Grund Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung erheblich angenehmer machen, während der Vermieter dadurch nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert wird (BVerfG NJW 1994, 1147 = WuM 1994, 251).
Für Parabolantennen gilt, daß der Vermieter die Zustimmung zur Errichtung dann erteilen muß, wenn er keinen Kabelanschluß bereitstellt. Diese Auslegung beruht auf der Erwägung, daß das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse des Mieters im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung die Eigentümerinteressen an einem unveränderten Erhalt des Wohnhauses regelmäßig überwiegt; während die Informationseinbußen erheblich seien, ließen sich die meist nur ästhetischen Beeinträchtigungen mildern oder durch gemeinschaftliche Empfangsanlagen ganz vermeiden.
Die Befolgung dieser Grundsätze, so das BVerfG (NJW 1994, 1147= WuM 1994, 251), stelle im Regelfall die verfassungsmäßige Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen sicher. Sie führe zu einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen grundrechtlich geschützten Interessen.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß nicht nur die mietvertraglichen Regelungen an diesen Grundsätzen zu messen sind, es müssen vielmehr im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung zwischen dem konkreten Informationsinteresse des Mieters und dem Eigentümerinteresse an dem unveränderten Erhalt des Wohnhauses alle konkreten entscheidungserheblichen Faktoren berücksichtigt werden. Grundsätzlich fällt bei einem Programmangebot, das über einen Kabelanschluß genutzt werden kann, die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit des Mieters, der keine Parabolantenne errichten darf, nicht erheblich ins Gewicht. Diese auf den typischen Durchschnittsfall bezogene Abwägung trägt jedoch den besonderen Informationsinteressen dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer nicht ausreichend Rechnung (BVerfG, NJW 1994, 1147 = WuM 1994, 251). Diese sind in der Regel daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Diese Möglichkeit besteht angesichts der kleinen Zahl ausländischer Programme, die in die inländischen Kabelnetze eingespeist werden, meist nur mittels einer Satellitenempfangsanlage.
Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist bei dieser Bevölkerungsgruppe ähnlich derjenigen inländischer Mieter, die weder an eine Gemeinschaftsparabolantenne noch an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sind. Ein Mieter, der sich in dieser Lage befindet, kann in der Regel vom Vermieter die Zustimmung zur Einrichtung einer Parabolantenne verlangen (BVerfG, NJW 1994, 1147 = WuM 1994, 251, m. w. H. auf die herrschende Zivilrechtsprechung). Darin liegt, so das BVerfG, keine verfassungswidrige Bevorzugung von Ausländern. Das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, gelte für jedermann, ungeachtet seiner Heimat. Wo ein Mieter seine Heimatprogramme bereits über Kabel empfangen kann, fehlt es an der Voraussetzung für eine Pflicht zur Gleichbehandlung mit einem Mieter, der dazu auf eine Parabolantenne angewiesen ist. Deshalb werde auch die Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit verkannt, wenn das Begehren eines ausländischen Mieters auf Errichtung einer Parabolantenne mit der Begründung abgewiesen werde, daß dann auch sämtlichen anderen Mietern dasselbe Recht eingeräumt werden müßte. Dagegen könne der Umstand, daß zahlreiche Mieter eines Wohnkomplexes aufgrund ihrer je besonderen Umstände ein berechtigtes Interesse an einer Parabolantenne haben und dieses sich nicht durch eine Gemeinschaftsanlage befriedigen läßt, durchaus bei der Abwägung mit dem Eigentümerinteresse des Vermieters berücksichtigt werden.
Bei der Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterinteressen ist daher u.a. auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlands bereits ohne Parabolantenne empfangen kann (BVerfG, NJW 1994, 1147 = WuM 1994, 251). Die Bekl. können über die zur Verfügung gestellten Einrichtungen - Breitbandkabelanschluß und Gemeinschaftsparabolspiegel - insgesamt drei türkische Sender empfangen: Über Breitbandkabelanschluß den türkischen Sender TRT intern, den staatlichen Fernsehkanal, über die Gemeinschaftssatellitenanlage darüber hinaus die türkischen Regionalsender NTV und Interstar, vergleichbar mit deutschen Privatsendern.
2. Die Bekl. wünschen darüber hinaus die Sender Show TV, Kanal D, ATV, HBB, Kanal 7 und Cine 5, die über das Breitbandkabelnetz und die gemeinsame Parabolantenne nicht angeboten werden. Die Bekl. berufen sich insoweit u.a. darauf, daß sie andere politische Information als über den staatlichen Sender TRT wünschen. Bei den auf seiten der Kl. zu berücksichtigenden Interessen wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung lediglich vorgetragen, bei der Vielzahl ausländischer Mieter unterschiedlichster Nationalität würden die von ihrer Vertragspartnerin, der Gesellschaft für Kabelanschlüsse zur Verfügung gestellten Angebote nicht ausreichen, einer einzelnen Bevölkerungsgruppe mehr als die drei angebotenen Fernsehprogramme zur Verfügung zu stellen. Diese Begründung reicht jedoch unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung des BVerfG nicht aus. Vielmehr muß hinzukommen, daß die Eigentümerinteressen an dem unveränderten Erscheinungsbild des Wohnkomplexes das nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1Halbs. 2 GG geschützte Recht des Mieters, selbst zu entscheiden, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen er sich unterrichten möchte, überragen. Die Bekl. lassen demgegenüber vortragen, der Wohnkomplex stünde inmitten eines Wohngebietes, in welchem Parabolantennen zum allgemeinen Erscheinungsbild gehörten.
Nicht hinreichend widerlegt hat die Kl., ob die mangelnde Möglichkeit, über eine gemeinsame Parabolantenne ein breiteres Angebot von Fernsehprogrammen zu erreichen, nicht dadurch verursacht wird, daß sich die Kl. hinsichtlich der gemeinschaftlichen Anlagen zum Hörfunk- und Fernsehempfang an die Gesellschaft für Kabelanschlüsse gebunden hat, diese jedoch durch die Beschränkung des Angebots den Empfang von weiteren Fernsehprogrammen, die über Satellit verbreitet werden, verhindert.
II. Im Ergebnis sind die Bekl. daher zur Beseitigung der von ihnen ohne vorherige Zustimmung an der Außenfassade der Wohnung angebrachten Parabolantenne verpflichtet. Die Bekl. haben zunächst nur eine vorherige Zustimmung gegen Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die eigene Satellitenempfangsanlage gefordert. Dem Vermieter muß es jedoch entsprechend den durch Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24.8.1993 (NJW 1993, 2815 = WuM 1993, 525 [527]) aufgestellten Grundsätzen möglich sein, der Anbringung der Parabolantenne vorher zuzustimmen, um sich nicht nachträglich mit dem Mieter - wie hier - darüber streiten zu müssen, ob etwa durch die eigenmächtige Anbringung der Parabolantenne die Wärmedämmung des neuen Gebäudes zerstört würde.
Die Mieter dürfen den Eigentümer nicht vor vollendete Tatsachen stellen. Der Vermieter braucht eine vom ausländischen Wohnungsmieter eigenmächtig angebrachte Parabolantenne an einem ihm nicht genehmen Ort grundsätzlich nicht zu dulden (BVerfG NJWE-MietR 1996, 26 = WuM 1996, 82; NJW1996, 2858 = NJWE-MietR 1996, 248 L = WuM 1996, 608). Andererseits ist in der ersten genannten Entscheidung des BVerfG ausgeführt, daß das Bestimmungsrecht des Vermieters nur berücksichtigt werden kann, wenn er es auch ausübt. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Bekl. zwar zu Beseitigung der ohne Zustimmung angebrachten Parabolantenne verpflichtet sind, die Kl. jedoch ebenso verpflichtet ist, einen Platz am Gebäude zu bestimmen, an den die Bekl. den Parabolspiegel anbringen können. Die Bekl. haben angeboten, den Parabolspiegel auf eigene Kosten an einem von der Kl. zu bestimmenden Ort aufzustellen, eine Haftpflichtversicherung für eventuell durch die Antenne verursachte Schäden abzuschließen und eine Kaution für den von ihnen zu tragenden Aufwand für die Beseitigung der Antennenanlage nach Beendigung des Mietverhältnisses zu stellen. Die Zustimmung zur Anbringung der Parabolantenne gilt mit Rechtskraft der auf die Widerklage erfolgten Verurteilung als erteilt (§ 994 ZPO).