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Parabolantenne

LG Hamburg334 S 74/9603.07.1997WuM 1998, 277

BGB §§ 535, 242; GG Art. 5, 14

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter handelt treuwidrig, wenn er die Bestimmung des Standortes einer Parabolantenne so ausübt, daß das Recht des Mieters auf Installation einer solchen Antenne ausgehebelt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die seitens der Bekl. ohne die erforderliche Erlaubnis der Vermieterin erfolgte Anbringung einer Parabolantenne stellt sich zwar als Vertragsverstoß dar, so daß die Kl. grundsätzlich nach den §§ 550, 1004 BGB einen Anspruch auf Entfernung hätte. Das Gericht hält das Begehren der Kl. jedoch im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise für treuwidrig (§ 242 BGB).

Die Kammer schließt sich zunächst der vom AG vertretenen Auffassung an, daß bei der vom BVerfG geforderten Interessenabwägung vorliegend das Informationsinteresse (Art. 5 GG) der Bekl. und ihrer Familie dem Interesse der Kl. am Schutze ihres Eigentums (Art. 14 GG) vorgeht. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. [...]

Nach entsprechender Auflage der Kammer haben die Bekl. das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung nachgewiesen, durch die etwaige Schäden als Folge der Installation und des Betriebes der Parabolantenne abgedeckt würden. Sie haben weiter zum Nachweis der fachgerechten Montage eine Bestätigung des Radio Meisterbetriebes B. v. 15.1.1995 vorgelegt und ihr Kautionsguthaben im Hinblick auf die spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes um eine Sicherheit von 1.000 DM erhöht sowie schließlich durch Angaben zur Größe der strittigen Antenne dargelegt, daß die Einholung behördlicher Genehmigungen für diese bauliche Anlage nicht erforderlich war.

Entgegen der Rechtsauffassung der Kl. kann diese nicht deshalb die Entfernung der zunächst im Wege der verbotenen Eigenmacht angebrachten Antenne verlangen, weil sie nunmehr mit Schreiben v. 17.2.1997 von ihrem Bestimmungsrecht hinsichtlich des Standortes der Parabolantenne dergestalt Gebrauch gemacht hat, daß sie deren Anbringung auf Kosten der Mieter lediglich auf dem Flachdach des siebenstöckigen Gebäudes neben dem Fahrstuhlkopf dulden würde. Nach der aufgrund ihrer Inaugenscheinnahme gewonnenen Überzeugung der Kammer kann die Kl. im vorliegenden Einzelfall mit dem Einwand gemäß § 242 BGB nicht durchdringen. Das folgt daraus, daß die Beeinträchtigung ihres Eigentums durch die mieterseits angebrachte Antenne als äußerst gering einzuschätzen ist. So erfolgte die Montage - wie von den Bekl. vorgetragen - durch Befestigung mit zwei Dübeln am Balkon oberhalb der Wohnung der Bekl. ohne jegliche Substanzverletzung der Hausfassade, und die Kabel werden durch ein geöffnetes Oberlicht in die Wohnung geführt. Auch die optische bzw. ästhetische Beeinträchtigung der Kägerinteressen ist nach dem von der Kammer anläßlich des Ortstermins gewonnenen Eindruck im vorliegenden Einzelfall äußerst gering zu bewerten. Die Antenne ist lediglich vom Hinterhof aus einer bestimmten Blickrichtung und zur Zeit wegen der Belaubung der Bäume nahezu überhaupt nicht sichtbar. Da sich vor dem Balkon der Bekl. mit der davor angebrachten Antenne zum Teil hohe Koniferen befinden, wird das äußere Erscheinungsbild des Hauses auch in den Wintermonaten nur geringfügig mehr beeinträchtigt.

Die Kammer will der Kl. ihr Recht, über den Standort einer Parabolantenne auf ihrem Eigentum zu bestimmen, nicht in Abrede stellen. Dennoch kann bei der im konkreten Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Parteiinteressen im Lichte der beeinträchtigten Grundrechte aus Art. 5 und Art. 14 GG nicht gänzlich außer Betracht bleiben, daß die von der Kl. gewünschte Anbringung der Antenne auf dem Dach nicht nur mit einer Vielzahl von Substanzverletzungen verbunden wäre, da das Antennenkabel von der Wohnung der Bekl. im ersten Stock über fünf weitere Stockwerke mit Kabelschellen an der Hausfassade befestigt werden müßte, sondern - wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten - im vorliegenden Einzelfall dazu führen würde, daß das aus dem Informationsinteresse der Bekl. folgende Recht auf Installation einer Parabolantenne aller Voraussicht nach ausgehebelt würde.