Parabolantenne
BGB §§ 535, 536, 550; GG Art. 5, 14
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Schlagwörter zur Erschließung
Parabolantenne; Balkon; vertragsgemäßer Gebrauch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietwohnung liegt auch dann vor, wenn der (ausländische) Mieter eine Parabolantenne zum Rundfunkempfang auf der mitgemieteten Terrasse lose aufstellt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt mit der Klage von den beklagten Mietern die Entfernung einer Parabolantenne. Die Bekl. sind türkische Staatsangehörige. In dem Wohnhaus, in welchem sich die Wohnung befindet, ist ein Breitbandkabelanschluß und eine Zusatzanlage vorhanden, so daß mindestens vier Sender in der türkischen Sprache empfangen werden können. Die Bekl. haben auf ihrer Terrasse ohne Zustimmung der Kl. eine Parabolantenne derart aufgestellt, daß diese mit dem Haus nicht fest verbunden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch darauf zu, daß diese die auf der Terrasse der von ihnen angemieteten Wohnung aufgestellte Satellitenempfangsanlage beseitigen.
Entgegen der Auffassung des AG [Hamburg] liegt in der Aufstellung der Parabolantenne nebst Zubehör auf der Terrasse kein vertragswidriger Mietgebrauch. Damit scheiden Ansprüche der Kl. aus § 550 BGB aus.
Bezüglich der Aufstellung mobiler Parabolantennen auf Balkonen entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Mietkammern des LG Hamburg, daß diese sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache bewegt (vgl. Urt. v. 17.6.1997 - 316 S 271/96; Urt. v. 30.10.1997 - 333 S 97/97; Urt. v. 9.3.1999 - 316 S 177/98). Bei der Aufstellung auf einer Terrasse verhält es sich im Ergebnis nicht anders.
Dadurch, daß die Kl. an die Bekl. die Wohnung nebst zugehöriger Terrasse vermietet hat, ist sie nach § 535 Satz 1 BGB verpflichtet, ihnen den Gebrauch daran zu gewähren. Die Bekl. sind demnach grundsätzlich berechtigt, die Terrasse für ihnen geeignet erscheinende Zwecke zu benutzen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt. In diesem Rahmen umfaßt "Wohnen" alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen (BayOBLG WM 1981, 80).
Die Berechtigung findet ihre Grenzen erst dort, wo die Mietsache beschädigt oder gefährdet wird oder wo vermeidbare Belästigungen anderer Mieter oder Dritter auftreten.
Was im einzelnen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien, für deren Auslegung die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, insbesondere die Mietsache in ihrer Eigenart, maßgebend sind (OLG Karlsruhe WM 1993, 525). Dazu gehört bei Mitvermietung einer Terrasse insbesondere auch das Aufstellen von Gegenständen. Befestigte Terrassen dienen nämlich gerade dem Zweck, auf ihnen Gegenstände abzustellen, wie dies für Pflanztöpfe, Tische, Stühle, Hollywoodschaukeln, Ziergegenstände und derlei Dinge mehr schon seit langem üblich ist. Die Aufstellung einer mit dem Bauwerk nicht fest verbundenen Parabolantenne hält sich in diesem Rahmen. Daß von einer solchen Anlage irgendwelche Gefährdungen für das Mietobjekt oder Belästigungen für andere Mieter und Nachbarn ausgehen oder daß diese größer wären, als die von den anderen zuvor aufgeführten Gegenständen hervorgerufenen, ist nicht ersichtlich. Die Kl. hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen.
Darauf, ob es üblich ist, gerade Parabolantennen auf der Terrasse aufzustellen, kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an. Entscheidend ist, daß die Nutzung der Terrasse zu diesem Zweck eine einer Vielzahl von Möglichkeiten ist, mit denen der Zweck "Wohnen" ausgefüllt werden kann, ohne daß der übliche Rahmen der Nutzung überschritten wird.
Auf die durch die Parabolantenne hervorgerufene optische Einwirkung in Hinblick auf die einheitliche Gestaltung kann sich die Kl. nicht berufen. Denn durch die Vermietung der Terrasse an die Bekl. hat sie sich der Möglichkeit begeben, auf den optischen Zustand des Mietobjekts Einfluß zu nehmen, soweit die Bekl. den vertragsgemäßen Gebrauch nicht überschreiten. Dies tun sie aber - wie ausgeführt - nicht schon dadurch, daß sie auf der Terrasse Gegenstände aufstellen, die naturgemäß so vielfältig sein können, wie das Leben selbst. Art. 14 Abs. 1 GG führt deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil sich die Bekl. ihrerseits auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen können, soweit sie aufgrund des Mietvertrages den Besitz an der Wohnung und der dazugehörigen Terrasse ausüben (vgl. dazu BVerfG WM 1993, 377, 378).
Ob die Aufstellung von Parabolantennen auf Terrassen der Verkehrssitte entspricht - worauf das AG entscheidend abstellt -, ist für die Entscheidung der Frage, ob ein vertragsgemäßer Gebrauch zu bejahen ist, im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos. Allerdings wird in der Literatur vertreten, daß für die Abgrenzung zwischen vertragsgemäßem und vertragswidrigem Gebrauch auch die Verkehrssitte herangezogen werden kann. Dies erfolgt jedoch jeweils mit der Einschränkung, daß die Heranziehung nur ergänzend erfolgen kann (vgl. z. B. Bub/Treier-Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III 1226; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., Rn. 19 zu §§ 535, 536 BGB). Das AG hat sich hingegen von dem Gedanken leiten lassen, daß die Verkehrssitte dafür maßgeblich sei, ob ein üblicher - und damit vertragsgemäßer - Mietgebrauch vorliege. Darauf kommt es aber nach den oben aufgezeigten Maßstäben nicht an.
Soweit das AG darauf abstellt, daß nicht davon gesprochen werden könne, daß Parabolantennen in Wohnraummietverhältnissen allgemein akzeptiert sind, verkennt es den Unterschied zwischen vertragsgemäßem Gebrauch und einer Sondernutzung. Die Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang betraf jeweils anders gelagerte Sachverhalte als die Aufstellung einer Parabolantenne auf der Terrasse. In der Regel handelte es sich um Streitigkeiten über Eingriffe in die bauliche Substanz des Gebäudes (vgl. auch Kraemer, a. a. O., III 982) oder die Nutzung von nicht mitvermieteten Teilen desselben (vgl. besonders BayObLG WM 1981, 80 zur Aufstellung einer Funkantenne). In diesen Fällen war und ist in der Tat abzuwägen zwischen dem Informationsinteresse des Mieters, der auf eine Sondernutzung angewiesen ist, und dem allgemeinen Interesse des Vermieters daran, daß keine Beeinträchtigung seines Eigentums stattfindet. Eine solche Abwägung ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Nutzung durch den Mieter von vornherein im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs handelt. Zudem zeigt bereits ein kurzer Blick in die mietrechtliche Literatur und entsprechende Entscheidungssammlungen, daß es kaum einen Bereich vertragsgemäßen Gebrauchs gibt, der dem Mieter nicht in der einen oder anderen Hinsicht streitig gemacht würde.
Darüber hinaus hat das BVerfG klargestellt, daß eine Verkennung des Grundrechts der Informationsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften vorliegt, wenn der Zugang zu den über Satellit verbreiteten Heimatprogrammen eines ausländischen Mieters bereits mit der Begründung verweigert wird, die Errichtung einer Parabolantenne stelle eine Sondernutzung der Wohnung dar, die den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache überschreite (NJW 1994, 1147, 1149 [= WM 1994, 251]). Um so weniger kann die Sondernutzung allein daraus hergeleitet werden, daß der Mieter in dem von ihm mitgemieteten Bereich eine Parabolantenne aufstellt, weil der Vermieter Einwände dagegen erhebt.
Die Aufstellung der Parabolantenne stellt auch nicht deshalb einen vertragswidrigen Gebrauch dar, weil die Kl. der Aufstellung nicht zugestimmt hat, obgleich § 5 II des Mietvertrages in Verbindung mit Nr. 9 I f. der Allgemeinen Vertragsbedingungen ein Zustimmungserfordernis bei Änderung oder Installation von Antennen vorsieht. Zwar wird dem Wortlaut nach jede Installation jeder Antenne von dieser Klausel erfaßt. Sie ist jedoch dahin auszulegen, daß nur die Festinstallation von Antennen, die zu einem Eingriff in die Gebäudesubstanz führt, zustimmungspflichtig ist. Denn daß sie z. B. auch für das Aufstellen von Zimmerantennen, etwa für den Kurzwellen- oder UKW-Empfang, nicht gelten soll, liegt bei verständiger Würdigung auf der Hand. Anderenfalls wäre sie wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG ohnehin nicht Vertragsbestandteil geworden.