Parabolantenne
ZPO §§ 511, 519 b, § 546
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parabolantenne; Beschwer; Berufung; Zulassung; Zulässigkeit; Divergenzberufung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Das Interesse des vermietenden Wohnungsunternehmens, einer Parabolantenne des Mieters auf dem Dach nicht zuzustimmen, ist mit 1.000 DM zu bewerten.
Die Zulässigkeit der Divergenzberufung erfordert eine abweichende Entscheidung einer Rechtsfrage durch das Amtsgericht im Verhältnis zum Obergericht, nicht eine im Einzelfall abweichende Bewertung gegebener tatsächlicher Verhältnisse.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Bekl. [Gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen] war gemäß § 519 b Abs. 1 S. 2 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen; denn die gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von über 1.500 DM ist im vorliegenden Fall nicht erreicht. Die maßgebliche Beschwer der Bekl. liegt vorliegend allein in der erfolgten Verurteilung zur Zustimmung hinsichtlich der Anbringung einer Parabolantenne unter den ausgeurteilten Bedingungen. Die wirtschaftlichen Folgen der Antennenanbringung beschweren die Bekl. nicht, da der Kl. insoweit zur Kostenübernahme und Haftungsfreistellung verpflichtet ist. Allein das Interesse der Bekl., einer Antenne auf dem Dach nicht zuzustimmen, bewertet die Kammer mit 1.000 DM.
Die Berufung ist auch entgegen der Ansicht der Bekl. nicht als Divergenzberufung gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig. Es handelt sich zwar bei dem Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung einer Antenne um eine Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum, die Gegenstand einer Divergenzberufung sein können (BVerfG NJW 1994, 1147). Das Amtsgericht ist jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines OLG oder des BGH abgewichen.
Eine solche Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Amtsgericht - bewußt oder unbewußt (vgl. Rimmelspacher, in: MünchKomm-ZPO, § 511 a Rdnr. 61) - eine Rechtsfrage anders entschieden hat als ein Obergericht (vgl. Waldshöfer, in: MünchKomm-ZPO, § 546 Rdnr. 44 in. w. Nachw.). Erforderlich ist daher, daß eines der beiden Urteile im Entscheidungssatz bei einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage anders ausgefallen wäre (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 546 Anm. 4 b m. w. Nachw.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 511 a Rdnr. 27 unter Hinw. auf BT-Drs. 11/8283, S. 57). Nicht zulässig hingegen ist die Divergenzberufung, wenn das Amtsgericht zwar eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung beurteilt, den zugrunde liegenden tatsächlichen Lebenssachverhalt jedoch im Einzelfall möglicherweise unzutreffend würdigt. Die Divergenzberufung nach § 511 a Abs. 2 ZPO soll nämlich lediglich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung garantieren (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, § 511 a Rdnr. 27; Rimmelspacher, in: MünchKomm-ZPO, § 511 a Rdnr. 61), bietet aber keinen Schutz vor eventuell materiell unzutreffenden Entscheidungen des Amtsgerichts.
Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung geht das Amtsgericht davon aus, daß im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen den berechtigten Eigentümerinteressen des Vermieters und dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse des Mieters stattzufinden hat. Das Amtsgericht geht dann weiter davon aus, daß diese Abwägung im vorliegenden Fall einen Vorrang des Informationsinteresses gebiete. Darin liegt aber keine Entscheidung einer Rechtsfrage, sondern allein eine Bewertung der im Einzelfall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse.