Parabolantenne
§ 511 a ZPO; § 535 BGB
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Parabolantenne; Mietermodernisierung; keine Parabolantenne bei Mitvermietung von Kabelanschluß; ästhetische Beeinträchtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter, der einen Übergabepunkt für das Kabelbreitbandfernsehen in seiner Wohnung mitvermietet erhalten hat, ist nicht berechtigt, eine Parabolantenne im Mietergarten vor seiner Wohnungseingangstür zu installieren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die statthafte (§ 511 ZPO), und form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Kl. gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 12. März 1997 ist zulässig, weil das Amtsgericht Neukölln in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des OLG Frankfurt (WuM 92, 458) abgewichen ist und die Entscheidung auf der Abweichung beruht (§ 511 a Abs. 2 ZPO).
Weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses lassen erkennen, daß für die Entscheidung des OLG Frankfurt erheblich gewesen sein könnte, wie die Parabolantenne des Mieters am Haus befestigt wird. 1. Nach dem Tenor kann der Vermieter verlangen, daß die Parabolantenne - soweit der Vermieter verpflichtet ist, diese hinzunehmen - durch einen Fachmann "installiert" werden muß. Dabei wird aus den Entscheidungsgründen deutlich, daß die fachmännische Installation allein den Zweck verfolgt, daß die Bausubstanz des Hauses nicht beschädigt wird. Abgesehen davon, daß offenbleibt, was eine fachmännische Befestigung ist, bleibt in dem Beschluß völlig offen, wie die Installation zu erfolgen hat. Daraus kann deshalb nicht angenommen werden, daß diese Entscheidung sich nur auf an dem Haus befestigte Parabolantennen bezieht.
2. Wie aus den Entscheidungsgründen deutlich wird, hat das OLG Frankfurt vielmehr aufgrund einer Abwägung der Eigentumsinteressen des Vermieters mit dem Interesse des Mieters an einem ungehinderten Informationszugang entschieden. Dabei hat das OLG Frankfurt die Auffassung vertreten, daß dann, wenn der Mieter seinen Informationsbedarf nicht durch einen Kabelanschluß befriedigen kann, der Vermieter die Installation der Parabolantenne und die daraus mögliche ästhetische Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes hinzunehmen hat. Auf die Art der Befestigung kommt es dabei nicht an.
Denn es kann keinen Unterschied machen, in welcher Art der Mieter seine Antenne anbringt. Denn in allen Fällen kommt es zu einer mehr oder we-niger starken Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses.
Da das Amtsgericht jedoch der Auffassung war, daß es aufgrund des Umstandes, daß die Parabolantenne hier lediglich mittels eines Gartenschirmständers befestigt wurde, die Entscheidung des OLG Frankfurt nicht zu berücksichtigen habe, beruht das Urteil auf dieser Abweichung.
II. Die Berufung ist auch begründet, weil in dem Haus ein Übergabepunkt für den Kabelanschluß besteht und der Bekl. kein darüber hinausreichendes Informationsbedürfnis dargelegt hat.
1. Soweit der Bekl. in der mündlichen Verhandlung erstmals bestritten hat, daß ein Übergabepunkt für das Breitbandkabelnetz vorhanden ist, so ist dies gemäß §§ 527, 520 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO verspätet. Der Umstand, daß in dem Haus des Bekl. ein Übergabepunkt für das Breitbandkabelnetz vorhanden ist, wurde durch die Kl. bereits in der Klageschrift unter Beweisantritt vorgetragen. Dies blieb bis zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz unstreitig, wurde mithin nicht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist (§ 520 ZPO) bestritten. Würde der Vortrag des Bekl. nunmehr dennoch Berücksichtigung finden, so würde sich die Entscheidung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz verzögern, weil über diesen Umstand Beweis zu erheben wäre. Der Bekl. hat auch nicht dargelegt, weshalb er erst jetzt zu dieser Frage Stellung genommen hat.
Der Bekl. hat auch kein besonderes Interesse an Programmen dargetan, die nicht über das Kabelnetz verbreitet werden. Soweit der Bekl. der Auffassung ist, daß es ihm überlassen bleiben muß, aus welchen Quellen er seine Informationen bezieht, so trifft dies nicht zu. Denn nach der Rechtsprechung hat der Mieter kein Wahlrecht.
Besteht ein Kabelanschluß, so werden die Interessen des Mieters an einem ungehinderten Informationszugang grundsätzlich hinreichend gewahrt, so daß die Interessen des Vermieters an seinem ungestörten Eigentum überwiegen (vgl. BVerfG NJW 93, 1252, 1253). Besondere Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen.