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Parabolantenne

LG Berlin63 S 119/0111.01.2002GE 2002, 533

BGB §§ 535, 554

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Parabolantenne; Ankündigungspflicht bei Mietermodernisierung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei einem vorhandenen Gemeinschaftssatellitenanschluß hat der Mieter keinen Anspruch, eine zusätzliche Parabolantenne zu installieren. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit geht nicht dahin, alle technisch möglichen Programme zu empfangen, sondern sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.

2. Darf der Mieter eine eigene Gasetagenheizung einbauen, muß er in spiegelbildlicher Anwendung des § 554 Abs. 2-5 BGB die Maßnahme vorher ankündigen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Mieter begehrte vom Vermieter die Zustimmung zur Installierung einer eigenen Parabolantennenanlage sowie zum Einbau einer Gasetagenheizung auf seine Kosten. Die Wohnung besaß jedoch schon einen Gemeinschaftssatellitenanschluß zum Empfang von 21 Fernsehprogrammen. Zur Beheizung der Wohnung stand ein Kohleofen zur Verfügung; der Anschluß an eine andere Wärmeversorgung war nicht absehbar. Der Vermieter wollte aufgrund der durch eine Gasversorgung bedingten Unfallgefahren keinen Gasanschluß im Hause dulden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Berufung der Bekl. ist lediglich als unselbständige Anschlußberufung gemäß § 521 ZPO zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die Grenze von 1.500 DM gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO erreicht. Der Beschwerdewert bestimmt sich dabei nach den voraussichtlichen Beseitigungskosten der Parabolantennenanlage. Diese sind mangels gegenteiligen konkreten Vortrags auf 1.000 DM zu schätzen (LG Bremen WuM 2000, 214). Die Berufung der Bekl. war ferner nicht als Divergenzberufung gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig, da eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.7.1992 - 20 REMiet 1/91 (GE 1992, 71) bereits nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall existierte - anders als in der genannten Entscheidung - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits eine Parabolantennenanlage mit Gemeinschaftsanschluß im Hause T.-Str. Ob und inwieweit das Amtsgericht im Rahmen seiner Tatsachenfeststellung das Überwiegen des Interesses des Kl. an dem Empfang weiterer Programme hinreichend gewürdigt hat, stellt keinen Verstoß gegen die im Rechtsentscheid bestimmten Rechtsanwendungsgrundsätze dar. Die Anschlußberufung der Bekl. ist ebenfalls begründet.

2. Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer eigenen Parabolantenne gemäß §§ 535, 536, 242 BGB. Grundsätzlich bedürfen bauliche Veränderungen des Gebäudes, die wie bei der Anbringung einer Parabolantenne das Eigentumsrecht des Vermieters beeinträchtigen, seiner Zustimmung. Eine solche Zustimmung hat die Bekl. verweigert. Ein auf Ausnahmefälle beschränkter und in der Rechtsprechung anerkannter Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne zur Durchsetzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG besteht vorliegend nicht, weil das Recht, sich aus allgemeinen Informationsquellen zu unterrichten, im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung vorliegend das Eigentumsinteresse der Bekl. nicht überwiegt. Die Wohnung des Kl. verfügt über einen Gemeinschaftssatellitenanschluß, aufgrund dessen nunmehr 21 Programme zu empfangen sind. Zwar sind die vom Kl. darüber hinaus gewünschten Programme - unter anderem N-TV und Sportkanäle - mit dieser Anlage unstreitig nicht zu empfangen, jedoch geht der Schutzbereich der Informationsfreiheit nicht dahin, alle technisch möglichen Programme zu empfangen, sondern sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Dies ist jedoch bereits mit der bestehenden Anlage gewährleistet. Die Beschränkung auf die per Gemeinschaftssatellitenanlage empfangbaren Programme ist bei typisierender Betrachtungsweise gerechtfertigt, weil der Kl. sein Interesse, am Medienangebot teilzuhaben, weitgehend realisieren kann, sein Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, also nicht wesentlich beeinträchtigt wird (BVerfG NJW 1993, 1252). Eine andere Beurteilung kommt gegebenenfalls in Fällen in Betracht, in denen etwa Mitbürger auf den Empfang unabhängiger, nichtstaatlicher Fernsehsender in ihrer Muttersprache angewiesen sind, um ihren Anspruch auf Meinungsvielfalt durchsetzen zu können. Ein vergleichbarer Fall liegt indes nicht vor.

Vorliegend hat der Kl. darüber hinaus keine konkreten Umstände vorgetragen, aufgrund derer sein Recht auf Zugang zu Informations- und Unterhaltungsprogrammen nicht in ausreichender Form durch die bereits empfangbaren Fernsehprogramme abgedeckt sein sollte. Der Umstand, daß er sich nach seinem eigenen Vortrag für einen Börsenexperten hält, läßt keinen Rückschluß auf einen gesteigerten Informationsanspruch zu, der die Eigentümerinteressen überwiegen könnte. 3. Der Kl. hat hingegen einen Anspruch aus § 535 BGB auf Zustimmung zum Einbau der Gasetagenheizung gemäß seinem Antrag mit Schriftsatz vom 9.5.2001. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Kl. auf Zustimmung, wonach in spiegelbildlicher Anwendung des § 554 Abs. 2 bis 5 BGB n. F. (§ 541 b BGB a. F.) die Maßnahme vorher angekündigt werden muß (LG Berlin GE 1999, 774), sind erfüllt. Der Kl. hat eine hinreichend genaue Beschreibung von Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme vorgelegt, aus der sich die geplanten Maßnahmen ohne weiteres entnehmen lassen. Daneben besteht mit der Beheizung durch einen Kohleofen keine adäquate und den heutigen durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Erwärmungsmöglichkeit der Wohnung. Wann die Wohnung des Kl. an eine andere Wärmeversorgung angeschlossen werden soll, ist nach dem Vortrag der Bekl. derzeit nicht absehbar. Das Interesse der Bekl., aufgrund der durch eine Gasversorgung bedingten Unfallgefahren keine Gasanschlüsse im Hause zu dulden, tritt hinter dem Interesse des Kl. zurück, zumal bereits zum jetzigen Zeitpunkt weitere Gasanschlüsse im Hause betrieben werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei vorhandenem Gemeinschaftssatellitenanschluß darf der Mieter nicht noch zusätzlich eine eigene Parabolantenne installieren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter wollte eine eigene Parabolantenne installieren, um unter anderem Zugang zu N-TV und weiteren Sportkanälen zu erhalten. Der Vermieter verweigerte dies und verwies auf den vorhandenen Gemeinschaftssatellitenanschluß.

Ferner wollte der Mieter eine eigene Gasetagenheizung installieren, denn in seiner Wohnung gab es nur einen Kohleofen. Der Anschluß an eine andere Wärmeversorgung durch den Vermieter war nicht absehbar. Der Vermieter wollte aber keinen Gasanschluß und verwies auf die durch die Gasversorgung bedingten Unfallgefahren.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 63 des Landgerichts Berlin verweigerte den Parabolantennenanschluß und meinte, das Recht auf Information sei ausreichend über die Gemeinschaftsatellitenantenne mit 21 Programmen gewährleistet. Eine andere Beurteilung könne nur dann in Betracht kommen, wenn ausländische Mitbürger auf unabhängige, nicht staatliche Fernsehsender in ihrer Muttersprache angewiesen seien, um ihren Anspruch auf Meinungsvielfalt durchsetzen zu können. Zum Anspruch auf Mietermodernisierung durch Einbau einer Gasetagenheizung forderte die Kammer in spiegelbildlicher Anwendung der Vorschriften zur Vermietermodernisierung eine hinreichende Ankündigung durch den Mieter, was vorliegend jedoch geschehen war. Den Verweigerungsgrund des Vermieters hielt das Gericht nicht für durchgreifend.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Normalerweise wäre der Rechtsstreit wegen der Parabolantenne nicht zum Landgericht gekommen, weil der Wert der Beschwer üblicherweise nicht die Rechtsmittelgrenze erreicht, die jetzt bei 600 Euro liegt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Da das amtsgerichtliche Urteil vor dem 1. Januar 2002 erlassen worden war, kam eine Zulassungsberufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO noch nicht in Betracht. Das Landgericht mußte sich aber deswegen mit dem Problem beschäftigen, weil der zur Duldung der Parabolantenne verurteilte Vermieter unselbständige Anschlußberufung eingelegt hatte. Das Amtsgericht hatte nämlich die Klage des Mieters wegen des Einbaus der Gasetagenheizung abgewiesen, wogegen dieser Berufung eingelegt hatte.

Die Entscheidung zur Parabolantenne dient zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung, die wegen der Berufungswertgrenze bei den Amtsgerichten wohl teilweise etwa "unwägbar" ist. Der Mieter hat zwar ein verfassungsrechtlich geschütztes Informationsrecht. Das geht jedoch nicht so weit, daß der Mieter ein Recht zum Empfang aller verfügbaren Sender hat (vgl. dazu auch Schach in Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl. § 535 Rn. 32).

Abgesehen von der Vorschrift des § 554 a BGB (Barrierefreiheit) gibt es keinen allgemeinen Anspruch des Mieters auf mieterseits durchgeführte Modernisierungen. Das Landgericht Berlin (ZK 63) hatte allerdings schon früher einmal einen Vermieter zur entsprechenden Duldung verurteilt (GE 1981, 187). Auch dort handelte es sich um die Ersetzung einer veralteten Ofenheizung durch eine Gasetagenheizung. Im vorliegenden Fall ging es jedoch offenbar nicht um das grundsätzliche Problem des Anspruchs selbst, sondern um den Verweigerungsgrund auf Vermieterseite. In dem Hause wurden nämlich schon weitere Gasanschlüsse betrieben, so daß schon deswegen die Bedenken auf Vermieterseite nicht griffen. Wichtiger in diesem Zusammenhang ist aber das Erfordernis, daß bei berechtigtem Anspruch des Mieters dieser die Maßnahme in derselben Weise ankündigt, wie es der Vermieter nach § 554 BGB tun müßte.