Parabolantenne
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Parabolantenne; Kabelanschluß; Meinungs- und Informationsfreiheit; Interessenabwägung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In Berlin ist ein türkischer Mieter verpflichtet, eine eigenmächtig an gebrachte Parabolantenne zu entfernen, wenn ein Kabelanschluß vorhanden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Be-seitigung der Parabol Satellitenantenne gemäß §§ 1004, 535, 536, 242 BGB in Verbindung mit Art. 14 GG.
Der Anspruch der Kl. ist begründet, wenn ihr Interesse auf Beseitigung der Parabol Satellitenantenne das Interesse der Bekl. auf ihren Erhalt überwiegt. Das ist hier der Fall, denn ein überwiegendes Interesse der Bekl. kann das Gericht nicht feststellen.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung folgt das Gericht im wesentlichen den Grundsätzen, die das OLG Frankfurt/Main am 22.7.1992 (NJW 1992, 2490) herausgearbeitet hat.
Bei der gebotenen Abwägung stehen das Grundrecht der Bekl. auf Mei-nungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht der Kl. über die äußere Gestaltung des Hauses zu bestimmen, gegenüber.
Hier besteht zwischen der Kl. und den Bekl. seit dem 1. November 1982 ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB. Deshalb müssen die durch die Grund-rechtsgarantie gezogenen Grenzen beachtet werden. Die Interessenabwägung muß sowohl den beiderseitigen Grundrechtsschutz berücksichtigen als auch unverhältnismäßige Beschränkungen vermeiden (BVerfG, NJW 2036).
Hier wird die Nutzung der Wohnung durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gemäß §§ 535, 536 BGB begrenzt, denn gemäß § 10 des Mietvertrages bedurfte die Anbringung der Parabolantenne der Zustimmung des Vermieters, die hier nicht vorlag. Die Zustimmung steht im Ermessen des Vermieters. Diesem Ermessen sind allerdings durch das Wesen des Wohnraummietverhältnisses Grenzen gesetzt. Denn die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz, in der elementare Lebensbedürfnisse gedeckt werden und in der er auf eine Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen ist.
Bei Wohnraummietverhältnissen ist das Ermessen des Vermieters durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden. Er darf nur bei triftigen, sachbezogenen Gründen dem Mieter Einrichtungen versagen, in diesem die Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt und der Entfaltung seiner Persönlichkeit ermöglichen (BVerfG, a. a. O.).
Solche Gründe liegen bei erheblichen Beeinträchtigungen und bei nachhaltigen Verschlechterungen der Mietsache vor (BVerfG, WuM 1981, 83).
Ob die Vermieterin die Beseitigung der Parabolantenne gemäß § 1004 BGB verlangen kann, wird maßgeblich durch ihr Eigentumsrecht und das Grundrecht auf Informationsfreiheit des Mieters bestimmt. Letzteres schützt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die durch eine Parabolantenne zu empfangenden Satellitenprogramme sind von jedermann zu empfangen und damit allgemein zugänglich.
Dem Interesse der ausländischen Mieter am Zugang heimischer Informationen muß bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Von einem absoluten Vorrang darf je-doch nicht ausgegangen werden. Es ist auch zu berücksichtigen, in wel-chem Maße die Mieter ohne die Parabolantenne die Programmvielfalt nut-zen können, ohne die Interessen der Vermieterin zu beeinträchtigen.
Je breiter der Zugang der Mieter zu allgemeinen Informationsquellen nun ausgestaltet ist, um so mehr ist das Interesse der Vermieterin an einem möglichst unbeeinträchtigten Eigentum zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, WuM 1992, 458; BVerfG, NJW 1993, 1252).
So liegt es auch hier. Denn die türkischen Mieter hatten und haben die Möglichkeit, sich an dem im Haus installierten Breitbandkabelnetz anzuschließen. Die Bekl. haben den Anschluß des Hauses daran zwar bestritten, die Kl. hat jedoch durch Vorlage der schriftlichen Bestätigung der Fa. E. RKS vom 1. Dezember 1993 nachgewiesen, daß in dem Gebäude eine Hausverteilanlage vorhanden ist, so daß die Bekl., jedenfalls die Möglichkeit des Kabelempfangs in ihrer Wohnung haben.
In diesem Netz werden zur Zeit zwei türkische Sender eingespeist, was dem Informationsbedürfnis der türkischen Mieter und ihrer Kinder genügen dürfte. Vom Informationsfluß und Meinungskampf, aber auch von blo-ßer Unterhaltung durch Spielfilme und Radiosendungen in ihrer Heimatsprache, wären die Mieter bei einem Anschluß an das Breitbandkabelnetz folglich nicht ausgeschlossen. Dem Bedürfnis, weit mehr türkische Informationen zu empfangen, sind insoweit Grenzen gesetzt, als dies nur unter der Beeinträchtigung des Eigentums der Vermieterin möglich wäre, nämlich durch die Installation einer Parabolantenne. Hat die Vermieterin aber, wie im vorliegenden Fall durch den Anschluß an das Breitbandkabelnetz, dem Bedürfnis auf Grundinformationen Genüge getan, so hat die Vermieterin eine Beeinträchtigung ihres Eigentums durch eine Parabolantenne nicht hinzunehmen. Dem darüber hinausgehenden Bedürfnis nach weiteren heimatsprachlichen Informationen sind durch Art. 14 GG Grenzen gesetzt.
Dieses kann der ausländische Mieter durch andere Medien, etwa Presse oder Film befriedigen.
Auch ein deutscher Mieter kann die Duldung einer Satellitenantenne bei vorhandenem Breitbandkabelnetz nicht verlangen, nur weil er andere Sen-der empfangen will. Dieser hat zwar die Möglichkeit, weit mehr Programme in seiner Heimatsprache zu empfangen, ihm ist jedoch nach der Rechtsprechung (BVerfG, NJW 1993, 1252) die Anbringung einer Parabolantenne wegen eines gesteigerten Informations- und Unterhaltungsinteresses un-tersagt, da das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG seine Schranken in Art. 5 Abs. 2 GG findet, zu denen auch die mietrechtlichen Bestimmungen gehören.
Ist aber bereits ein Kabelanschluß vorhanden, muß das Interesse des Mie-ters an der Medienvielfalt hinter das Eigentumsrecht zurücktreten.
Auch eine fachgerechte Montage der Antenne führt nicht zu einem Dul dungsanspruch der Mieter, soweit sie von außen sichtbar wird und, wie hier, zu einer ästhetischen Beeinträchtigung des Hauses führt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Wie vorstehend AG Wedding und nachstehend AG Charlottenburg auch OLG Naumburg v. 28.10.1993, DWW 94, 22; LG Braunschweig mit Beschl. vom 19.7.1993, DWW 94, 22 und LG Köln mit Urteil vom 28.7.1993, DWW 94, 23.
Wann der Mieter einen Anspruch darauf hat, eine Parabolantenne (Satellitenschüssel) am Haus anbringen zu lassen, ist inzwischen durch zahlreiche Rechtsentscheide und das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich geklärt. 1. Aus der Informationsfreiheit folgt, daß der Mieter grundsätzlich eine Parabolantenne anbringen darf. 2. Dies gilt nicht, wenn das Haus an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist oder eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden ist. 3. Ein ausländischer Mieter kann auch bei einem Anschluß des Hauses an das Kabelnetz einen Anspruch auf Anbringung der Parabolantenne haben, wenn sein Informationsbedürfnis durch das Angebot im Kabelnetz an Programmen in seiner Muttersprache nicht hinreichend befriedigt wird.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Punkt 3. haben sich nunmehr das Amtsgericht Charlottenburg und das Amtsgericht Wedding in Urteilen vom 7. und 9. Februar 1994 auseinandergesetzt. Beide Gerichte kommen zu dem Ergebnis, daß für türkische Mieter das Angebot im Berliner Kabelnetz von zwei türkischsprachigen Sendern ausreichend ist. Das Argument, diese Programme würden staatlich zensiert, hat kein solches Gewicht, daß hier die Interessen des Vermieters zurücktreten müßten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wie das AG Wedding entschieden kürzlich auch das LG Braunschweig und das LG Köln (Urteile vom 19.7.1993 bzw. 28.7.1993, DWW 94, 22, 23). In diesem Sinne auch das OLG Naumburg (Urteil vom 28.10.1993, DWW 94, 22).