Parabolantenne
BGB §§ 535, 536, 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parabolantenne; Haftpflichtversicherung; Zustimmung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der ausländische Wohnungsmieter eine Parabolantenne sachgerecht installiert, und ist eine weitgehende Sicherung vor denkbaren Schäden gewährleistet, so kann der Vermieter nicht deren Beseitigung verlangen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt die Bekl. auf Beseitigung einer Satellitenantenne und Unterlassung der Installation einer Satellitenantenne in Anspruch.
Die Bekl. haben als Mieter am Geländer der zur Gartenseite des Hauses gelegenen Terrasse der Wohnung eine Satellitenantenne, eine sogenannte Schüssel, mittels dreier Klemmschrauben angebracht und das Antennenkabel durch einen Lüftungsschlitz eines Fensters in die Wohnung gelegt. Das Haus verfügt über einen Breitbandkabelanschluß. Im Nachhinein haben die Bekl. zu 1), deutsche Staatsangehörige, und der Bekl. zu 2), türkischer Staatsangehöriger, die Kl. um Genehmigung der Antenneninstallation gebeten. Die Kl. hat daraufhin die Erteilung der Genehmigung davon abhängig gemacht, daß die Bekl. einen Nachtrag zum Mietvertrag unterzeichnen, wonach sie berechtigt sind, eine für den Empfang von Satellitenprogrammen technisch geeignete Parabolantenne unter bestimmten Bedingungen installieren zu lassen. Zusätzlich stellte die Kl. die Genehmigung der Antenneninstallation unter die Bedingung, daß die Bekl. für evtl. anfallende Kosten zur Rückrüstung der Maßnahme bei Auszug eine Sicherheit in Höhe von 500 DM leisten, die verzinslich auf dem Mietsicherheitskonto der Bekl. deponiert werden solle. Die Bekl. unterzeichneten den Nachtrag zum Mietvertrag nicht und leisteten auch die geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von 500 DM nicht. Sie ließen der Kl. mitteilen, daß sie diese von allen Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Installation der Satellitenantenne stehen, freistellen und teilten der Kl. mit, daß sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die sämtliche Risiken aus der Anbringung und dem Betrieb der Antenne abdeckt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht begründet.
Die von den Bekl. vorgenommene Antenneninstallation ist nicht mietrechtswidrig und löst dementsprechend nicht den Beseitigungsanspruch aus. Maßgeblich für die Entscheidung ist der Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.8.1993 (WM 1993, 525). Daraus folgt, daß die Bekl., weil der Bekl. zu 2) Türke ist, trotz Vorhandenseins eines Breitbandkabelanschlusses einen Anspruch auf die Errichtung einer Satellitenantenne haben, weil das vorhandene Kabelnetz lediglich den Empfang eines türkischen Fernsehprogrammes zuläßt und damit das Informationsbedürfnis des Bekl. zu 2) ohne Installation der Satellitenantenne, die den Empfang mehrerer türkischer Fernsehprogramme ermöglicht, nicht zu befriedigen geeignet ist. Auch die weiteren im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe verlangten Voraussetzungen, unter denen der Vermieter dem Begehren seines ausländischen Mieters auf Duldung einer Satellitenantennenanlage den Vorrang einzuräumen hat, führen nicht zu dem Ergebnis, daß die von den Bekl. installierte Satellitenantenne mietrechtswidrig und damit zu beseitigen sei. Die Kl. hat nicht behauptet, daß der von den Bekl. vorgenommenen Antenneninstallation Vorschriften des Baurechts und/oder des Denkmalschutzes oder von der Kl. zu beachtende Rechte Dritter entgegenstehen. Die Kl. hat auch nicht dargelegt, daß sie mit dem von den Bekl. gewählten Aufstellungsort etwa deshalb nicht einverstanden sein könne, weil die Aufstellung der Antenne an einem anderen Ort weniger störend sei. Die Tatsache, daß die Bekl. die Antenne an der Rückseite des Gebäudes zum Garten hin am Terrassengeländer in geringer Höhe über dem Erdboden installierten, führt nicht zu der Feststellung, daß nach allgemeiner Verkehrsanschauung eine erhebliche Verunzierung durch die vorgenommene Antenneninstallation eintritt. Zwar haben die Bekl. die Antenne nicht durch einen Fachmann installieren lassen, sondern selbst montiert. Jedoch führt dieser Umstand nicht zur Annahme einer Verletzung der Kriterien des Rechtsentscheides. Der Rechtsentscheid verlangt die Installation der Antenne durch einen Fachmann zur weitgehenden Sicherung vor denkbaren Schäden. Dabei geht er davon aus, daß der normale technisch/fachlich nicht versierte Vermieter in der Regel nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob eine Antenneninstallation so vorgenommen wurde, daß eine weitgehende Sicherung vor denkbaren Schäden gewährleistet ist. Er darf deshalb die Installation durch einen Fachmann verlangen. Im vorliegenden Fall beruft sich die Kl. allerdings gegenüber den Bekl. unangemessen auf das entsprechende Kriterium, denn die Kl. läßt das Haus durch die Firma Hausverwaltung GmbH betreuen, die ihre Hausverwaltungsaufgaben durch einen eigenen Techniker, der Dipl.-Ing. ist, wahrnimmt. Ausweislich des Schreibens vom 10.2.1999 hat dieser Techniker festgestellt, daß die Bekl. eine Satellitenschüssel auf ihrer Terrasse installiert haben. Damit ist die Kl., abweichend vom normalen Vermieter, durchaus in der Lage, zu beurteilen, ob die Antenneninstallation so durchgeführt ist, daß sie eine weitgehende Sicherung vor denkbaren Schäden gewährleistet. Unter diesen Bedingungen ist die Installation der Antenne durch einen Fachmann im Sinne des Rechtsentscheides nicht notwendig. Der Umstand, daß erhebliche nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz durch die Antenneninstallation ausgeschlossen sind, steht aufgrund der unstreitigen Beschreibung der Anbringung der Antenne und der dazu vorgelegten Fotos fest. Die Antenne
ungen ist die Installation der Antenne durch einen Fachmann im Sinne des Rechtsentscheides nicht notwendig. Der Umstand, daß erhebliche nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz durch die Antenneninstallation ausgeschlossen sind, steht aufgrund der unstreitigen Beschreibung der Anbringung der Antenne und der dazu vorgelegten Fotos fest. Die Antenne ist lediglich mit drei Klemmschrauben am Balkongitter befestigt. In dieser Befestigungsart sind keine erheblichen nachteiligen Eingriffe in die Bausubstanz zu erkennen. Das weiterhin verlangte Kriterium, daß der Mieter den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation entstehenden Kosten und Gebühren freistellt, ebenso wie von der Haftung durch die Antenne verursachte Schäden und gleichfalls vom Aufwand für die Beseitigung der gesamten Antennenanlage nach Beendigung des Mietverhältnisses, ist seitens der Bekl. erfüllt. Sie haben gegenüber der Vermieterin die entsprechenden Erklärungen abgegeben und auf Verlangen der Kl. das Haftungsrisiko durch Vorlage der Bestätigung ihrer Haftpflichtversicherung abgesichert. Die weitergehende Forderung der Kl., den Beseitigungsaufwand der Antenne in sonstiger Weise, und zwar durch eine Kaution in Höhe von 500 DM abzusichern, ist deshalb unangemessen, weil auf Grund der unstreitigen Art und Weise der Installation der Antenne bereits jetzt feststeht, daß ein Beseitigungsaufwand in Form von Kosten bis zur Höhe von 500 DM nicht auftreten wird. Ebenso wie die Bekl. die Antenne durch Festziehen dreier Klemmschrauben installiert haben, sind sie auch in der Lage, die Antenne durch Lösen derselben Schrauben ohne Kostenaufwand wieder zu deinstallieren.
Damit besteht im Ergebnis unter Berücksichtigung der Kriterien des Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.8.1993 im vorliegenden Fall für die Bekl. der Anspruch auf Genehmigung der von ihnen installierten Satellitenantenne, so daß die Kl. deren Beseitigung nicht verlangen kann.