Parabol-Antenne auf dem Balkon
WEG § 15
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Eigentümergemeinschaft kann die Beseitigung einer auf dem Balkon installierten Parabol-Antenne von einem türkischen Wohnungseigentümer jedenfalls dann verlangen, wenn mit der hauseigenen Antenne zwei türkische Sender empfangen werden können und eine Erweiterung auf andere Sender möglich ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Wohnanlage besteht aus ... Einheiten zuzüglich Garagen, die sich in mehreren Häuserblöcken befinden. Die einzelnen Häuserblöcke haben zum Teil mindestens acht Stockwerke. Viele Wohnungen - so auch die Wohnung der Antragsgegner - verfügen über Balkone. Diese Balkone springen nur zu einem kleinen Teil aus der Hausfassade hervor und sind im übrigen zum überwiegenden Teil in die Wohnungen hineinversetzt angelegt.
Die Antragsgegner stammen aus der Türkei. Während der Antragsgegner A. die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, hat der Antragsgegner B. die deutsche Staatsangehörigkeit. Beide Antragsgegner sprechen und verstehen die deutsche Sprache. In der Wohnanlage wohnen insgesamt zehn türkische Familien.
Die Versorgung der Bewohner der Wohnanlage mit Radio- und Fernsehempfang erfolgt mit Hilfe einer gemeinsamen Parabol-Antenne, die auf dem Dach der Wohnanlage fest installiert und somit von einem in der Erde geführten Kabelfernsehanschluß unabhängig ist. Von der Parabol-Antenne auf dem Dach werden die Programme in die in der Wohnanlage vorhandenen Anschlüsse für Fernseh- und Radioempfang eingespeist. Der Anschluß von Wohnungen an die Parabol-Antenne erfolgt in der Weise, daß sich ein Wohnungseigentümer an die Anlage anschließen lassen kann, aber nicht muß. Im Fall des Anschlusses muß der Wohnungseigentümer für jeden Monat eine Gebühr in Höhe von 17,90 DM zahlen.
Über die auf dem Dach befindliche Parabol-Antenne können derzeit 32 Satelliten-Programmen empfangen werden, unter den 32 Programmen befinden sich auch die zwei türkischen Programme "interstar" und TRT-int." Die weiteren türkischen Sender "Canal D", Show TV", "ATV" und "HBB" lassen sich derzeit mit der hauseigenen Parabol-Antenne nicht empfangen.
Die Antragsgegner bezogen die WE Nr. ... im Jahr ... und ließen sich nicht an die in der Wohnanlage vorhandene Antennenanlage anschließen.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr ... stellten die Antragsgegner auf dem Balkon der WE Nr. ... eine Parabol-Antenne (im folgenden werden Satelliten- und Parabol-Antennen einheitlich als Parabol-Antennen bezeichnet) mit Hilfe eines Stativs auf. Diese Parabol-Antenne hat einen Durchmesser von etwa 0,90 m. Das Stativ ist nicht am Mauerwerk verschraubt, sondern steht frei beweglich auf dem Boden des Balkons.
Mit der Antragsschrift vom 29. Oktober 1997 nahm die WEG die Antragsgegner auf Beseitigung der Parabol Antenne vorn dem Balkon der WE Nr. ... in Anspruch.
b) Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch ist nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG i. V. m. §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG begründet.
aa) Bei der Aufstellung einer Parabol-Antenne handelt es sich um eine bauliche Änderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG (OLG Celle, NJW-RR 1994, 977 [978]; OLG Hamm, NJW 1993, 1276 [1276]; OLG Zweibrücken, NJW 1992, 2899 [2899]).
Mit der Aufstellung der Parabol-Antenne wird nicht nur eine optische Veränderung des Erscheinungsbildes der Hausfassade verursacht, sondern gleichzeitig eine zusätzliche technische Möglichkeit für den Empfang von Satelliten-Fernsehen geschaffen; diese Maßnahmen dienen nicht allein der Instandsetzung und Instandhaltung des Gebäudes.
Das Vorliegen einer baulichen Änderung entfällt auch nicht dann, wenn es sich bei Teilen der Flächen des Balkons der Antragsgegner um Sondereigentum handeln, sollte (zur Einstufung des Balkon als Sondereigentum: Bielefeld, GE 1995, 722 [722]), und wenn man darauf abstellt, daß die Parabol-Antenne frei beweglich auf einem Stativ steht sowie nicht an der Fassade fest montiert ist. Denn in jedem Fall führt die Aufstellung der Parabol Antenne zu einer Veränderung des optischen Erscheinungsbildes der Fassade der Wohnanlage, die nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum darstellt (vgl. zu dem Kriterium der Veränderung der Fassade: OLG Celle, NJW-RR 1994, 977 [978]; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl. 1997, Rn. 185 zu § 22 WEG).
Diese bauliche Änderung ist nicht nur unerheblich, sondern nachteilhaft, da das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage über das für ein geordnetes Zusammenleben zu duldende Maß hinaus beeinträchtigt wird. Eine auf einem Balkon aufgestellte Parabol-Antenne ist wegen ihrer Eigenart als technische Anlage auch nicht mit anderen auf einem Balkon zur Balkonnutzung vorhandenen Gegenständen wie Tischen, Stühlen, Markisen oder Sonnenschirmen vergleichbar.
Die von der Parabol-Antenne ausgehende Beeinträchtigung entfällt auch nicht deshalb, weil die Parabol-Antenne auf einem beweglichen Stativ montiert ist und nicht ständig am äußersten Ende des Balkons auf der Höhe der Balkonbrüstung stehen mag. Denn auch wenn die Parabol-Antenne im hinteren, zur Wohnung hin gelegenen Teil des Balkons aufgestellt ist, bleibt sie wegen ihrer Größe und wegen der Höhe des Stativs deutlich sichtbar. Eine deutlich sichtbare bauliche Änderung ist stets nicht mehr als nur geringfügig anzusehen (OLG Zweibrücken, NJW 1991, 2899 [2900] und NJW-RR 1987, 1358 [1358]).
Dies ergibt sich schon aus den von den von den Beteiligten - auch von den Antragsgegnern - eingereichten Lichtbildern. Eine weitere Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten durch die Kammer war daher nicht erforderlich.
Die von der Parabol-Antenne ausgehende Beeinträchtigung betrifft alle anderen Wohnungseigentümer, da der Balkon der Antragsgegner zu einer Straße hin gelegen ist und daher von allen anderen Eigentümern eingesehen werden kann.
Der durch die Aufstellung der Parabol-Antenne verursachte Nachteil liegt auch darin, daß nach der von den Antragsgegnern vorgenommenen Aufstellung der Parabol-Antenne damit zu rechnen ist, daß weitere Wohnungseigentümer der Wohnanlage Parabol-Antennen auf ihren Balkonen aufstellen könnten. Die Einbeziehung einer derartigen Folgenbetrachtung bei der Ermittlung des Vorliegens eines Nachteils im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG ist zulässig (vgl. OLG Hamm, NJW 1993, 1276 [1277]; OLG Zweibrücken, NJW 1992, 2899 [2900]). Derartige Nachahmungshandlungen sind den Antragsgegnern auch zurechenbar (vgl. die Zurechnung für Folgeverhalten nach den Kausalitätslehren: BGHZ 57, 25 [28-29]; 58, 162 [164-167]; 63, 189 [191-195]; BGH, NJW 1980, 1005 [1006]).
Im Fall der Aufstellung weiterer Parabol-Antennen auf anderen Balkonen würde der optische Nachteil für die Gebäudefassade noch gravierender.
Der durch die Aufstellung der Parabol-Antenne verursachte Nachteil entfällt auch nicht deshalb, weil schon andere Wohnungseigentümer auf ihren Balkonen Parabol-Antennen aufgestellt haben. Denn es ist unzulässig, sich im Rahmen von § 22 Abs. 1 WEG für die Frage des (Nicht-) Vorliegens einer Beeinträchtigung durch eine bauliche Änderung auf eine Gleichbehandlung in der Weise zu berufen, daß andere Wohnungseigentümer ähnliche bauliche Veränderungen vorgenommen haben; entscheidend ist vielmehr immer nur die von der in Streit stehenden, einzelnen baulichen Veränderung ausgehende Beeinträchtigung (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rn. 186 zu § 22 WEG).
bb) Eine Zustimmung der von der Aufstellung der Parabol-Antenne betroffenen Wohnungseigentümer liegt nicht vor (vgl. zum Zustimmungserfordernis bzgl. der Aufstellung von Parabol-Antennen: (BayObLGZ 1991, 296 [298]; BayObLG, WuM 1998, 678 [678]; OLG Hamm, NJW 1993, 1276 [1277]; OLG Zweibrücken, NJW 1992, 2899 [2899-2900]). Dabei muß nicht geklärt werden, für welche Wohnungseigentümer die von den Antragsgegnern auf ihrem Balkon aufgestellte Parabol-Antenne sichtbar ist. Denn zum einen liegt von keinem Mitglied der WEG eine Zustimmung vor; zum anderen ist wegen der Sichtbarkeit der Parabol-Antenne von der Straße aus die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich.
cc) Eine andere Bewertung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz GG geboten.
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz GG steht nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Unter einem allgemeinen Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG sind dabei alle Normen zu verstehen, die das Grundrecht zwar faktisch einschränken, von ihrer Intention her aber nicht zielgerichtet auf die Einschränkung des Grundrechts ausgerichtet sind und daher in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (sog. Wechselwirkungstheorie; BVerfGE 7, 198 [208-209]; 71. 206 [214]; 90, 27 [33]. Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehören auch die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1004 BGB (vgl. BVerfGE 90, 27 [33]; BVerfG, GE 1995,554 [5-54]; BayObLGZ [299-300]; OLG Hamm. NJW 1993,1276 [1277]; LG Heilbronn, NJW-RR 1993, 588 [589]). Insofern sind auch die im Mietrecht zu der Frage der Duldung der Aufstellung von Parabol-Antennen seitens eines Mieters durch den Vermieter entwickelten Grundsätze auf das Wohnungseigentumsrecht übertragbar (BVerfG, GE 1995, 554 [554]; BayObLG, WuM 1998, 678 [678]; OLG Celle, NJW-RR 1994 [978]; OLG Hamm, NJW 1993, 1276 [1277]). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch der Schutz des Eigentums anderer Wohnungseigentümer zu berücksichtigen (BayObLGZ 91, 296 [300]; OLG Zweibrücken, NJW 1992, 2899 [2900]; vgl. BVerfGE 90, 27 [33]).
Die Aufstellung der Parabol-Antenne ist den Antragsgegnern nicht schon etwa deshalb zu gestatten, weil sie nur dadurch ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit ausüben könnten. Die Antragsgegner können nämlich weitere türkische Sender oder andere Sender schon dadurch empfangen, daß sie sich an die hausseitig vorhandene Parabol-Antenne auf dem Dach anschließen lassen und ferner die Erweiterung der Zahl der derzeit zu empfangenden Programme um die zusätzlichen Programme betreiben, die sie ebenfalls sehen möchten. Dadurch können die Antragsgegner ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit umfassendst und ausreichend ausüben (vgl. zur Zulässigkeit der Verweisung ausländischer Bewohner auf den Anschluß an die vorhandene Gemeinschaftsanlage: BVerfG, GE 1995, 554 [554]).
Der Zeuge hat im Beweistermin am 24. November 1998 unter Bezugnahme auf die zuvor eingereichten Kostenangebote vom 4. März 1997 und vom 29. Oktober 1998 bekundet, daß die Erweiterung der hausseitig vorhandenen Antennen-Anlage um beliebig viele Programme technisch möglich ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf die von den Antragsgegnern gewünschten Programme "Canal D", "Show TV", "ATV" und "HBB". Die neu bereit zu stellenden Programme würden über eine zusätzliche Antenne unter Zuhilfenahme weiterer Kanalmodule empfangen und in die vorhandene hausseitige Anlage eingespeist. Für den Empfang dieser Programme könne eine gute Qualität zugesichert werden.
Die Verwalterin der Wohnanlage hat als Vertreterin der WEG schon im Vorfeld mitteilen lassen, daß die WEG mit der Erweiterung der Anzahl von Sendern in der hausseitigen Parabol-Antenne einverstanden ist.
Unabhängig von den vorgenannten technischen Fragen ist den Antragstellern die Aufstellung der Parabol Antenne auf ihrem Balkon auch nicht wegen der Kosten für die Nachrüstung der vorhandenen Antennen-Anlage zu gestatten.
Die Entrichtung der derzeitigen, laufenden monatlichen Grundgebühr in Höhe von 17,90 DM ist den Antragsgegnern zuzumuten. Diese Kosten würden sich auch bei der Einspeisung weiterer Programme in das hauseigene Netz nicht erhöhen.
Ferner sind auch die Mehrkosten, die durch die Nachrüstung der vorhandenen Gemeinschaftsantenne auf dem Dach entstehen, in Höhe von etwa 800 bis 880 DM zuzüglich Mehrwertsteuer einmalig für jeden weiteren Fernsehkanal den Antragsgegnern zumutbar und nicht unangemessen hoch.