Pachtvertrag
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Pachtvertrag; kleingärtnerische Nutzung; Kündigung; Befristung; Nutzungsvertrage; Altvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wirksame Kündigung eines noch unter Geltung des BGB abgeschlossenen Pachtvertrages für kleingärtnerische Nutzung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gem. §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB zu.
In der Sache ist die Kündigung vom 22. Juli 1992 wirksam. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB auf alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anwendbar, so daß sich der Inhalt existierender Rechte und Pflichten ab dem 1. Januar 1976 nach dem ZGB bestimmte (Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz § 2 EGZGB Nr. 2.2.). Waren vertragliche Rechte und Pflichten im ZGB anders geregelt als im vorherigen Recht, so blieben von der ZGB Regelung abweichende, aber dem bisherigen Recht entsprechende Vereinbarungen bestehen, wenn sie auch nach dem ZGB zulässig waren (a. a. O.). Folglich war der Abschluß befristeter Pachtverträge zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung gem. § 312 Abs. 2 ZGB möglich, ohne daß - in Auslegung der vor-genannten Vorschrift - die in § 312 Abs. 2 Satz 2 ZGB vorgesehenen "gesellschaftlich gerechtfertigten Gründe" vorliegen mußten. Dies war bereits deshalb nicht möglich, weil vor der Geltung des ZGB für die Parteien nicht erkennbar war, daß eine solche Anforderung eingeführt würde, so daß nicht nachträglich zusätzliche Voraussetzungen für den Bestand derartiger Verträge eingeführt werden konnten.
Der in Rede stehende Pachtvertrag zwischen den Parteien vom 23. Oktober 1973 ist daher zulässigerweise befristet und - entsprechend der vertraglichen Vereinbarung - wirksam gekündigt worden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 312 ZGB, der für Nutzungsverträge (z. B. Datschengrundstücke) weitergilt, ist eine Kündigung nur ausnahmsweise zulässig. Die in Bonn geplante gesetzliche Neuregelung ist noch nicht in Kraft. Zweifelhaft und umstritten ist, was bei Pachtverträgen gilt, die vor dem Inkrafttreten des ZGB schon abgeschlossen waren, also vor dem 1. Januar 1976. Gelten vertraglich vereinbarte Befristungen und sonstige leichtere Auflösungsmöglichkeiten weiter, oder ist dann allein das ZGB anwendbar, wonach "gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe" vorliegen müssen?
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Entgegen der wohl herrschenden Meinung (Schnabel, Datschengrundstücke, Seite 5) meint das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 1. November 1993, solche Vereinbarungen seien weiter gültig gewesen; die Kündigung des Nutzungsverhältnisses war daher wirksam.