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Ortsübliche Vergleichsmiete/Vergleichswohnungen

BVerfG2 BvR 19/8708.03.1988GE 1988, 881

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ortsübliche Vergleichsmiete/Vergleichswohnungen; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Freifinanzierter Wohnraum/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Zustimmungspflicht d. Mieters; Vergleichsmieten/Mieterhöhung; Vergleichswohnungen/ortsübliche Vergleichsmiete/Vergleichswohnung; Rechtliches Gehör

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unzulässige Verurteilung zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 2 MHG, wenn das Gericht die Verurteilung auf Vergleichswohnungen stützt, die nur gerichtskundig sind, aber nicht von den Parteien eingeführt oder ihnen bekannt waren (Leitsatz der Redaktion).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern; dies gilt auch für gerichtskundige, also dem Richter kraft seines Amtes, z. B. aus früheren Prozessen bekanntgewordene Tatsachen (vgl. BVerfGE 10, 177 [182 f.]; 15, 214 [218]; 32, 195 [197]; 48, 206 [209]). Gegen diese Pflicht, die ihm bekannten Tatsachen vor ihrer Verwertung in dem Prozeß einzuführen, hat das Landgericht verstoßen. Es hat die ortsübliche Vergleichsmiete durch Erhebungen über die Mietzinsen im Wohnwert vergleichbarer Wohnungen ermittelt und hierauf die Verurteilung der Beschwerdeführer gestützt. Dabei hat es aber wesentlich auf Wohnungen abgehoben, deren Wohnwert und es aus früheren Prozessen kannte, die also nur gerichtskundig, aber nicht von den Parteien eingeführt oder ihnen bekannt waren. Ersichtlich hat es vor seiner Entscheidung den Beschwerdeführern hierzu keine Gelegenheit zur Äußerung gewährt.