Ortsübliche Vergleichsmiete/Schiedsgutachten
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ortsübliche Vergleichsmiete/Schiedsgutachten; Schiedsgutachten/Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Vergleichsmiete/Ermittlung durch Schiedsgutachten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einigen sich Mieter und Vermieter, daß der ortsübliche angemessene Mietzins für eine nicht preisgebundene Wohnung durch ein Schiedsgutachten ermittelt werden soll, ist es nur dann für die Parteien verbindlich, wenn es nicht "offenbar unrichtig" ist. Den Parteien steht eine nach dem Einzelfall zu bemessende Frist zur Überprüfung des Gutachtens zu. Vor Ablauf dieser Frist ist eine etwaige Forderung des Vermieters auf Zahlung eines erhöhten Mietzinses noch nicht fällig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht mündlich festgestellt, daß der erhöhte Mietzins nicht sofort nach Zugang des Gutachtens bei dem Prozeßbevollmächtigten der Bekl. fällig war. Die von der Kl. vertretene gegenteilige Auffassung läßt außer Acht, daß eine im Rahmen einer Schiedsgutachtenabrede von einem Schiedsgutachter ermittelte Miete nicht jeder Nachprüfung entzogen ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Oktober 1964 (NJW 1965, 150) ist die von dem Sachverständigen getroffene Bestimmung vom Gericht in Zweifel nicht lediglich daraufhin nachprüfbar, ob sie offenbar unbillig ist, sondern daraufhin, ob sie offenbar unrichtig ist. Zwar ist diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes in erster Linie zu der Frage ergangen, ob die von dem Schiedsgutachter zu treffende Entscheidung eine solche "nach billigem Ermessen" oder eine Tatsachenfeststellung ist.
Das ändert aber nichts daran, daß der Bundesgerichtshof, der von einer Tatsachenfeststellung ausgeht, eine - jedenfalls gerichtliche - Nachprüfung dieser Feststellung in bestimmtem Umfange für zulässig erachtet. Ist aber eine Nachprüfung dieser Feststellung durch das Gericht zulässig, dann kann nach Auffassung der Kammer den Parteien der Schiedsgutachtenabrede das Recht nicht abgesprochen werden, in angemessener Frist nach Bekanntwerden des vom Sachverständigen gefundenen Ergebnisses zu prüfen, ob sie dieses Ergebnis einer gerichtlichen Kontrolle zuführt. Welche Frist in diesem Sinne als noch angemessen anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann daher generell nicht bestimmt werden. Jedenfalls hält die Kammer die hier von den Bekl. in Anspruch genommene Überlegungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung der Klageänderung am 13. April 1983 für noch nicht abgelaufen. Denn die Feststellung der ortsüblichen Miete ist ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwieriger Bewertungsvorgang, so daß grundsätzlich eine Überlegungs- und Prüfungsfrist von 23 Tagen (betreffend die 2-Zimmerwohnungen) und 15 Tagen (betreffend die 1-Zimmerwohnungen) als nicht unangemessen anzusehen ist. Daraus folgt, daß die Kl. die geänderte Klage vor Ablauf der den Bekl. zuzubilligenden Überlegungsfrist und damit verfrüht erhoben hatte.