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ortsübliche Vergleichsmiete/fehlende Querbelüftung

LG Berlin61 S 49/8401.10.1984GE 1985, 99

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

ortsübliche Vergleichsmiete/fehlende Querbelüftung; Querbelüftung/Mietwert der Wohnung; Querbelüftung/fehlende und ortsübliche Vergleichsmiete; Wärmedämmung/ortsübliche Vergleichsmiete; ortsübliche Vergleichsmiete/Sachverständigengutachten; ortsübliche Vergleichsmiete(Mietwert der Wohnung; ortsübliche Vergleichsmiete/Querbelüftung; ortsübliche Vergleichsmiete/Schwitzwasser; Mängel/ortsübliche Vergleichsmiete; ortsübliche Vergleichsmiete/Wärmedämmung; Schwitzwasser/ortsübliche Vergleichsmiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die fehlende Querbelüftung einer Wohnung rechtfertigt keinen Abschlag von der ortsüblichen Miete.

2. Bei einer ungünstigen Möblierung obliegt es dem Mieter, dafür zu sorgen, daß die betroffenen Räume mehrmals am Tag sachgerecht gelüftet werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist begründet. Der von dem Sachverständigen W. ermittelte Mietwert ist nicht zu kürzen; denn ein baubedingter Mangel in Form unzureichender Wärmedämmung liegt nicht vor und auf die Frage, ob eine sogenannte Querbelüftung möglich ist, kommt es nicht an.

Die Auffassung, die streitige Wohnung sei mangelhaft gedämmt, ist angesichts der Feststellungen der Gutachter B. und F. nicht haltbar. Beide Sachverständigen bestätigen das Vorhandensein unzureichender Wärmedämmung nicht. Im Gegenteil führt der Sachverständige F. ausdrücklich aus, daß die Wärmedämmung an sich auch bei verhältnismäßig tiefen Außentemperaturen ausreichend ist, um Schwitzwasser zu verhindern. Erst wenn die Außenwandflächen durch Möbel "verstellt" würden, könne es zu Niederschlagswasser kommen. Entsprechendes stellt auch der Sachverständige B. fest, indem er ausführt, daß eine "unzureichende Wärmedämmung" nicht ursächlich für die Feuchtigkeitserscheinungen sein könne. Vielmehr weist der Sachverständige B. darauf hin, daß die ungünstige Möblierung an den fraglichen durchfeuchteten Raumteilen einen Luftaustausch erschwere.

Bei einer Möblierung, wie die Bekl. sie vorgenommen haben, ist daher sachgerechtes Belüften der Räume von besonderer Bedeutung. Es obliegt den Bekl., dafür zu sorgen, daß die betroffenen Räume mehrmals am Tag sachgerecht gelüftet werden. Dafür ist erforderlich, daß mehrmals am Tag durch weites Öffnen der Fenster ein völliger Luftaustausch vorgenommen wird, um so die Luftfeuchtigkeit der Raumluft nachhaltig zu senken. Ein solches Lüften setzt die Möglichkeit zu sogenannter Querbelüftung nicht voraus; sie würde den Lüftungsvorgang allenfalls verkürzen.