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Ortstermin in der Corona-Krise

LG Saarbrücken15 OH 61/1912.05.2020GE 2020, 814

ZPO §§ 227, 245, 404a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Ortstermin zur Beweisaufnahme hat (inzwischen) trotz Fortdauer der Corona-Pandemie grundsätzlich stattzufinden.

2. Allein die Furcht einer Partei vor einer Infektion ist kein erheblicher Grund zur Aufhebung des Termins, der unter Beachtung der Infektionsschutzregeln (Abstandsgebot, Maskenpflicht) durchgeführt werden kann. Den Angehörigen einer Risikogruppe ist zuzumuten, sich zum Eigenschutz im Termin vertreten zu lassen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das Gericht hat in dem selbständigen Beweisverfahren zu Mängeln des Wohngebäudes einer WEG eine umfangreiche bausachverständige Begutachtung angeordnet. Wegen der Corona-Krise hat sich eine Partei gegen die Durchführung eines Ortstermins ausgesprochen. Der beauftragte Sachverständige hat das Gericht zur Klärung der Rechtslage um Weisung in der Sache gebeten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beweiserhebung hat stattzufinden. Da vorliegend für die sachverständigen Feststellungen zwingend ein Ortstermin erforderlich ist, hat der Sachverständige diesen anzuberaumen.

1. Das vorliegende selbständige Beweisverfahren ist nicht gemäß § 245 ZPO unterbrochen. Es ist infolge der Corona-Pandemie nie zu einem Stillstand der Rechtspflege gekommen. Es ist zwar infolge der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen der Monate März und April 2020 zu einer de facto starken Einschränkung der Durchführung gerichtlicher Terminierungen gekommen. Es sind landesweit im Wesentlichen Termine in unaufschiebbaren oder zumindest besonders eiligen Sachen durchgeführt worden.

Mit Beginn des Monats Mai ist der Justizbetrieb jedoch nahezu normal wieder aufgenommen worden. Auch allgemein sind Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen weitgehend wieder aufgehoben worden.

2. Die Terminsbestimmung oder auch der vorläufige Verzicht auf die Bestimmung eines Ortstermins hat sich deshalb an dem Maßstab des § 227 ZPO über Gründe für eine Terminsänderung zu orientieren. Ein Termin kann hiernach aufgehoben oder verlegt werden, wenn erhebliche Gründe hierfür vorliegen, die gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen sind. Solche erheblichen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein die Furcht einer Partei vor einer Corona-Infektion genügt hierzu nicht.

Der Begriff des erheblichen Grundes lässt für die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem gebundenen richterlichen Ermessen einen recht weiten Spielraum. Grundsätzlich sind erhebliche Gründe i.S.d. § 227 aber nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des prozessrechtlichen Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 227 Rn. 6).

Maßstab für die Terminsverlegung bzw. für das Absehen von einem Termin ist also, ob das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Durchführung des Termins verletzt würde, z. B. deshalb, weil einer Partei der Möglichkeit zur Stellungnahme oder zur Teilnahme am Ortstermin faktisch verwehrt bliebe. Dies ist nicht ersichtlich. Es ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes eingehalten werden.

Unter Beachtung dieser Infektionsschutzregeln können die Termine in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren durchgeführt werden, auch wenn an ihnen notwendigerweise fünf Personen oder mehr teilnehmen müssen. Es obliegt dem Sachverständigen als dem Durchführenden des Beweisaufnahmetermins, den notwendigen Infektionsschutz durch Anordnung der allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht oder Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen.

Sofern es seitens einer Partei - etwa weil ein Beteiligter zu einer Risikogruppe gehört - Bedenken gibt, derzeit einen Ortstermin durchzuführen, so ist diese Partei gehalten, für den Eigenschutz zu sorgen. Die Partei kann sich bei dem durchzuführenden Termin vertreten lassen. Eine Aufnahme des tatsächlichen Zustandes des Gebäudes vor Ort zwingt die Partei nicht dazu, selbst bei den sachverständigen Feststellungen vor Ort anwesend zu sein. Zu den gutachterlichen Feststellungen kann die Partei nach Vorliegen des Gutachtens Stellung nehmen. Die Partei hätte aber auch die Möglichkeit, durch eine eigenschützende FFP‑2-Maske für einen recht weitgehenden Schutz vor einer Infektion zu sorgen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Corona-Einschränkungen haben nur kurzfristig zu einer Einschränkung der Rechtspflege geführt. Ortstermine zur Beweisaufnahme haben wieder stattzufinden; Wohnungseigentümer oder Mieter sind verpflichtet, Zutritt zu gewähren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die WEG hatte zur Feststellung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum und an einzelnen Wohnungen ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet; der gerichtliche Sachverständige konnte den Ortstermin zur Beweisaufnahme zunächst nicht durchführen, weil ein Sondereigentümer sich auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung berief. Der Sachverständige bat um Klärung der Rechtslage durch das Gericht.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beweisaufnahme hat stattzufinden. Die Einschränkungen seien mit Beginn des Monats Mai weitgehend wieder aufgehoben worden. Der Ortstermin sei nur wegen erheblicher Gründe aufzuheben oder zu verlegen, die hier nicht ersichtlich seien. Der Termin könne unter Beachtung der Infektionsschutzregeln durchgeführt werden; Angehörige einer Risikogruppe könnten sich vertreten lassen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Grundsätze der Entscheidung sind auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens von Bedeutung, etwa wenn es um die Gewährung des Zutritts zur Wohnung für Handwerker oder eine Wohnungsbesichtigung geht. Wenn dafür ein triftiger Grund besteht, darf der Wohnungsinhaber sich nicht wegen der Furcht vor einer Corona-Infektion weigern.