Örtliche Zuständigkeit, Freiheitsentziehung, Häftlingsfreikauf, Verletzung von Verfahrensgarantien
StrRehaG §§ 1 Abs. 1 und Abs. 5, 8, 15
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei Zuständigkeitswechseln im DDR-Ermittlungsverfahren für die Rehabilitierung wegen eines Haftbefehls ist für die Zuständigkeit im Rehabilitierungsverfahren maßgeblich, welche Behörde das Ermittlungsverfahren beendet hat.
2. Die sich an eine Entlassung aus politischer Haft anschließende Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des sog. Häftlingsfreikaufs stellt keine rehabilitierungsfähige Freiheitsentziehung dar.
3. Eine Unvereinbarkeit mit einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung kann sich auch aus der Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien ergeben. Allerdings müssen sich aus der Verletzung gewichtige Zweifel an der materiellen Berechtigung des früheren Vorwurfs ergeben.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Betroffene begehrt seine Rehabilitierung wegen zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung durch Haftbefehl des KreisG Zwickau vom 29. Mai 1970 […] sowie durch Urteile des KreisG Oranienburg vom 3. Juni 1969 […] und 3. November 1970 […]. Mit dem angefochtenen Beschluss hat sich das LG [Potsdam] im Hinblick auf den Rehabilitierungsantrag betreffend den Haftbefehl des KreisG Zwickau vom 29. Mai 1970 […] für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Chemnitz verwiesen. Das Urteil des KreisG Oranienburg vom 3. November 1970 […] ist für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden. Es ist festgestellt worden, dass der Betroffene in der Zeit vom 18. August 1970 bis zum 13. Dezember 1972 zu Unrecht Untersuchungshaft erlitten hat. Hinsichtlich des Urteils vom 3. Juni 1969 […] ist die Rehabilitierung des Betroffenen abgelehnt und einstimmig und auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden worden, dass die Rechtsfolgen der Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit seiner Beschwerde macht der Betroffene geltend, dass die Verhaftung zwar in Zwickau erfolgt, die Haft jedoch überwiegend in Oranienburg vollstreckt worden sei. Was die verbüßten Haftzeiten aus den Verurteilungen betreffe, sei er nicht am 13. Dezember 1972 aus der Haft entlassen worden, sondern von Spremberg aus zunächst nach Chemnitz und schließlich in ein Aufnahmelager in Gießen verbracht worden. Die Verurteilung durch das KreisG Oranienburg aus dem Jahr 1969 habe ihm der Mitverurteilte G. „eingebrockt“, der der eigentliche Urheber der Taten gewesen sei, was seitens des Betroffenen näher ausgeführt wird. Selbst wenn ihm die „Diebestouren“ des G. zugerechnet werden könnten, sei eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtsstaatswidrig überhöht.
II. Das Rechtsmittel des Betroffenen hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist teilweise bereits unzulässig.
Dies gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde des Betroffenen gegen die Abtrennung und Verweisung betreffend den Haftbefehl des KreisG Zwickau an das LG Chemnitz richtet. Ungeachtet dessen, dass bei Zuständigkeitswechseln im Ermittlungsverfahren - vorliegend ist die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Oranienburg erfolgt - für die Zuständigkeit gemäß § 8 StrRehaG maßgeblich ist, welche Behörde das Ermittlungsverfahren beendet hat (vgl. BGH, Beschl. vom 12.7 2000 - 2 ARs 163/00 u. a. m.w.N.), ist der Betroffene derzeit nicht beschwert, da eine abschließende Entscheidung insoweit aussteht.
2. Im Übrigen ist die gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässige Beschwerde unbegründet.
a) Soweit der Betroffene rehabilitiert worden ist, sind die Zeiten der zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt. Der Einwand der sich an die Haftentlassung anschließenden Verbringung nach Chemnitz und schließlich Gießen hängt offensichtlich nicht mit der Vollstreckung einer Strafe, sondern der Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland zusammen.
b) Die Verurteilung durch das KreisG Oranienburg vom 3. Juni 1969 erweist sich nicht als rechtsstaatswidrig.
Gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidungen der politischen Verfolgung gedient haben und die Rechte des Betroffenen in verwerflicher, die Menschenwürde missachtender Weise verletzt haben. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Das LG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betroffene für Straftaten zur Verantwortung gezogen worden ist, die gleichermaßen im Rahmen einer rechtsstaatlichen Rechtsordnung mit Strafe bedroht sind, da sie dem Bereich der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen sind. Die Verurteilung beruht nach alledem nicht auf politischer Verfolgung oder sachfremden Erwägungen.
Eine Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung ist auch nicht deshalb ersichtlich, weil sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien zustande gekommen ist (vgl. BVerfG, ZOV 1995, 356). Aus der Verletzung müssen sich gewichtige Zweifel an der materiellen Berechtigung des früheren Vorwurfs ergeben, der Gegenstand des Strafurteils war (vgl. Schwarze in Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 1 StrRehaG Rn. 160). Derartige Zweifel ergeben sich vorliegend nicht. Zwar wendet der Betroffene sowohl im Rahmen seiner Antrags- als auch Beschwerdebegründung ein, dass der Mitverurteilte G. der „Hauptakteur“ gewesen sei, der sich von ihm nicht von der Begehung von Straftaten habe abhalten lassen; angesichts dessen, dass er jedoch zugleich einräumt, mit G. im gesamten Tatzeitraum gemeinsam unterwegs gewesen und bei den maßgeblichen Geschehnissen anwesend gewesen zu sein, ist die Bewertung der Mittäterschaft durch das erkennende Gericht durchaus plausibel. Hinzu kommt, dass der Betroffene im Rahmen einer Vernehmung am 7. Juli 1970 in Oranienburg angegeben hat: „Während dieser Zeit, es waren genau zwei Tage, begingen wir gemeinschaftlich vier Straftaten. Es handelte sich dabei um Diebstähle.“
Soweit die Kammer entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der Entscheidung des KreisG Oranienburg vom 3. Juni 1969 nicht in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen, unterliegt dies bereits nicht der Prüfung durch den Senat, weil das Landgericht abschließend und einstimmig auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden hat, so dass die Beschwerde insofern nicht statthaft, sondern unzulässig ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. a StrRehaG). […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu der Entscheidung des OLG Brandenburg seien einige kurze Anmerkungen gestattet:
1. Soweit das OLG Brandenburg davon ausgeht, für die Rehabilitierung von Maßnahmen im Ermittlungsverfahren (vgl. auch § 1 Abs. 5 StrRehaG) sei stets der Sitz der Staatsanwaltschaft maßgeblich, die das Verfahren beendet hat, so ist dies mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Zwar sieht § 8 Abs. 1 StrRehaG u. a. vor, dass für das Rehabilitierungsverfahren der Sitz des Bezirksgerichts zuständigkeitsbegründend ist, in dessen Bezirk das Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Dies betrifft allerdings nur den Fall, dass sich der Rehabilitierungsantrag auf das Ermittlungsverfahren an sich bezieht. Geht es um konkrete Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, ist der Ort maßgeblich, an dem diese Maßnahme angeordnet wurde (Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 8 Rn. 7). Genau dies hat auch der BGH in dem vom OLG Brandenburg zitierten Beschluss vom 12.7.2000 entschieden. Im Ergebnis kommt das OLG Brandenburg allerdings zu dem richtigen Ergebnis, dass das LG Chemnitz, in dessen Zuständigkeitsbereich Zwickau, wo der Haftbefehl erlassen wurde, liegt, für den Rehabilitierungsantrag wegen des Haftbefehls zuständig ist.
2. Die Folge einer Unzuständigkeit des Rehabilitierungsgerichts ist im StrRehaG nicht eigens geregelt. Die Vorschriften der StPO, die gem. § 15 StrRehaG Anwendung finden können, sehen einen förmlichen Beschluss des Gerichts über die Abgabe vor (§§ 6, 16 StPO). Dies wird allerdings nach allgemeiner Ansicht für zu aufwendig gehalten und widerspreche dem Ziel einer zügigen Klärung (Pfister, in: Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, 1994, § 8 StrRehaG Rn. 24). Hält sich ein Rehabilitierungsgericht für örtlich unzuständig, soll daher nach allgemeiner Ansicht das Verfahren durch Verfügung des Vorsitzenden an das für zuständig gehaltene Gericht abgegeben werden (Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 8 Rn. 18; Herzler, in: Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 8 StrRehaG Rn. 7; Pfister aaO.). Hält sich auch dieses Gericht für unzuständig, hat es die Sache - nunmehr durch Beschluss - an das für zuständig gehaltene Gericht abzugeben (Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 8 Rn. 18 f.). Dies gilt auch, wenn die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, bei dem der Rehabilitierungsantrag gestellt worden war (Pfister, in: Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, 1994, § 8 StrRehaG Rn. 24; vgl. KG, ZOV 2015, 187). Dass nunmehr ein Beschluss erforderlich ist, wird damit begründet, dem Betroffenen die Möglichkeit zur Kontrolle über sein Rehabilitierungsverfahren zu geben (Bruns, aaO., Rn. 21). Der Beschluss ist gem. § 15 StrRehaG i.V.m. § 372 Satz 1 StPO mit sofortiger Beschwerde anfechtbar, für die aber wegen der Besonderheiten des Rehabilitierungsverfahrens die einmonatige Beschwerdefrist des § 13 Abs. 1 StrRehaG gilt (Bruns, aaO., Rn. 19, 21). Nicht anfechtbar soll hingegen die (erstmalige) Abgabe durch Verfügung des Vorsitzenden des ursprünglich vom Betroffenen angerufenen Gerichts sein (Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 8 Rn. 18), weil der Betroffene insoweit nicht beschwert sei (Herzler, in: Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 8 StrRehaG Rn. 8).
3. Dieser Auffassung folgt im vorliegenden Fall offenkundig auch das OLG Brandenburg. Sie kann allerdings nicht überzeugen. Gemäß § 15 StrRehaG sind im Rehabilitierungsverfahren die §§ 304 ff. StPO anwendbar, soweit § 13 StrRehaG nichts Abweichendes regelt (Bruns, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 15 Rn. 4). Nach § 304 Abs. 1 StPO ist die „Beschwerde […] gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug […] erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden […] zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht“. Insbesondere sind Entscheidungen, mit denen das Gericht für unzuständig erklärt wird, beschwerdefähig (Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 4, 7 m.w.N.); eine Beschwer des Betroffenen ist nicht erforderlich. Es besteht kein Anlass, hiervon für das Rehabilitierungsverfahren abzuweichen. Zwar ist durch die opferfreundliche Regelung in § 8 Abs. 1 StPO, wonach der Rehabilitierungsantrag bei jedem deutschen Gericht gestellt werden kann, eine oftmalige Unzuständigkeit des Gerichts vorprogrammiert. Ein Ausschluss von eigentlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen müsste sich aber klar aus dem Gesetz ergeben. Dies ist nicht der Fall. Im vorliegenden Fall hätte das OLG Brandenburg daher über die Zuständigkeit befinden müssen. Dies hätte ergeben, dass die Abgabe an das LG Zwickau zu Recht erfolgt ist (s. oben).
4. Nicht überzeugend ist auch die Auffassung des OLG Brandenburg, wonach die Dauer einer (zwangsweisen) Verbringung eines Betroffenen aus der Strafhaft an die innerdeutsche Grenze im Rahmen eines Freikaufs politischer Häftlinge durch die Bundesregierung nicht in die Dauer der Freiheitsentziehung einzuberechnen sein soll. Auch wenn es sich hierbei nur um einen kurzen Zeitraum handelt, kann es hierauf bei Fristberechnungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen (etwa bei § 17a StrRehaG) ankommen. Die Feststellung des OLG Brandenburg impliziert, dass es sich bei der Verbringung nicht um eine rehabilitierungsfähige Maßnahme handelt. Indes handelt es sich bei einer solchen Verbringung zwar nicht um eine strafrechtliche Maßnahme, sie kann also nicht nach § 1 StrRehaG rehabilitiert werden. Die Verbringung im Rahmen des Häftlingsfreikaufs stellt aber ohne Zweifel eine sonstige Freiheitsentziehung dar, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG rehabilitierungsfähig ist. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Verbringung um eine hoheitliche Maßnahme der DDR handelte. Nähere Angaben zu Art und Weise der Verbringung des Betroffenen enthält der Beschluss des OLG Brandenburg zwar nicht, aber es erscheint mehr als fraglich, inwieweit es aus rechtsstaatlicher Perspektive notwendig gewesen sein soll, einem freigekauften politischen Häftling zum Zweck der Verbringung in die Bundesrepublik die Freiheit zu entziehen. Aus rechtsstaatlicher Perspektive hätte der Betroffene seine Ausreise selbständig und ohne staatlichen Zwang antreten können.
Das Verfahren des Häftlingsfreikaufs gestaltete sich wie folgt (näher Wölbern, Der Häftlingsfreikauf aus der DDR 1962/63-1989, 2014; van Laak, Einrichten im Übergang - Das Aufnahmelager Gießen [1946 bis 1990], 2017, S. 269 ff. m.w.N.): In den Anfangsjahren der Freikaufaktionen ab 1962 wurden die Häftlinge in einem Gefängnis in Ost-Berlin untergebracht, bevor sie in den Westen verbracht wurden. Ab Mitte oder der Ende der 1960er Jahre wurde hierfür das MfS-Gefängnis am Kaßberg in Karl-Marx-Stadt genutzt, wo man die Häftlinge zunächst „aufpäppelte“. Seit 1965 erfolgte auf bundesdeutscher Seite die Aufnahme im Notaufnahmelager Gießen. Die Betroffenen wurden in „geschlossenen“ Transporten aus Karl-Marx-Stadt an die Grenze befördert. Bis 1976 wurden die Betroffenen mit DDR-Bussen an die innerdeutsche Grenze gebracht und dort, noch auf DDR-Seite, von der Bundesrepublik übernommen. Ab 1976 fuhren westdeutsche Busse bis nach Karl-Marx-Stadt, wo sie die Freigekauften in Empfang nahmen. Reklame an den Bussen musste abgedeckt und bis Erreichen der Grenze ein DDR-Nummernschild geführt werden. Die bundesdeutschen Busfahrer erhielten einen DDR-Führerschein und eine DDR-Scheinidentität. Seit 1987 schließlich wurden die Betroffenen in Karl-Marx-Stadt in einen Interzonenzug gesetzt. Diese zuletzt geschilderte Praxis, die wohl nicht mit einer Freiheitsentziehung verbunden war, erscheint rechtsstaatlich unbedenklich. Die anderen Verfahrensweisen waren indes auf DDR-Seite mit einer Freiheitsentziehung verbunden, für die DDR-Behörden verantwortlich waren. Dies gilt auch für die Abholung durch westdeutsche Busse in Karl-Marx-Stadt, denn die DDR wollte, wie die ergriffenen Tarnmaßnahmen zeigen, bis zum Erreichen der innerdeutschen Grenze die Verantwortung für den Transport übernehmen. Da es keinen hinreichenden Anlass gab, derartige Transporte mit einer Freiheitsentziehung zu verbinden, sind sie gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Halbs. 1 StrRehaG als rechtsstaatswidrig anzusehen. Gleiches gilt erst recht für den Aufenthalt im MfS-Gefängnis in Karl-Marx-Stadt zur Vorbereitung des Freikaufs. Eine etwaige Zustimmung des Betroffenen zu dieser Verfahrensweise ist für die Bewertung unbeachtlich, da ihm keine andere Wahl blieb, den rechtsstaatswidrigen Zustand zu beenden und er sich mithin in einer Zwangslage befand (vgl. OLG Jena, ZOV 2016, 51; KG, ZOV 2011, 252; OLG Naumburg, ZOV 2011, 208 zu Heimunterbringungen aufgrund von in Zwangslage abgeschlossenen Erziehungsvereinbarungen mit den Sorgeberechtigten).
5. Im Einklang mit früheren Entscheidungen geht das OLG Brandenburg in dem hier besprochenen Beschluss davon aus, dass Verfahrensfehler zu einer Rehabilitierung nur dann führen, wenn sie Zweifel an der materiellen Berechtigung des früheren Vorwurfs begründen (vgl. auch Schwarze, in: Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 1 StrRehaG Rn. 160 m.N.; so auch schon KG, VIZ 1993, 519). Die amtliche Begründung des Gesetzes spricht allerdings nicht von „materieller Berechtigung“ des seinerzeit erhobenen Vorwurfs, also davon, ob der Betroffene schuldig war oder nicht, sondern verlangt bei Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien eine Gesamtbewertung der angegriffenen Entscheidung „mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit“ (BT-Drs. 12/1608, 17; vgl. BVerfG, ZOV 1995, 356). Deshalb konnten in der Vergangenheit die Rehabilitierungsgerichte bei besonders schwerwiegenden Verfahrensverstößen zur Annahme einer Rechtsstaatswidrigkeit gelangen (KG, ZOV 2015, 258), ohne dass der Frage nach der materiellen Berechtigung des früheren Vorwurfs nachzugehen war, etwa bei Nichthinzuziehung eines Dolmetschers (KG, VIZ 1993, 464) oder bei Vorenthaltung einer Anklageschrift (OLG Brandenburg, VIZ 1996, 238). Nur eine derartige Interpretation des Gesetzes, zu der im vorliegenden Fall allerdings kein Anlass bestand, wird der Bedeutung der in § 1 Abs. 1 StrRehaG in Bezug genommenen „wesentlichen Grundsätzen eine freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung“ gerecht. So werden wegen der dort praktizierten gravierenden Verfahrensverstöße nach § 1 Abs. 2 StrRehaG alle in den sog. Waldheimer Prozessen verurteilten Betroffenen rehabilitiert, ohne dass Zweifel an der Berechtigung des damals erhobenen Schuldvorwurfs bestehen müssen.
Ass. iur. PHILIPP MÜTZEL, Berlin