Originärer Einzelrichter, Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; BGB § 193; ZPO §§ 222 Abs. 1, 568 Satz 2, 574 Abs. 3 Satz 2, 577 Abs. 4 Satz 1, 794a Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde obliegt nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium (§ 75 GVG). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. waren Mieter eines Wohnhauses des Kl. Der Kl. hat die Bekl. auf Räumung, Zahlung rückständiger Nebenkosten sowie Schadensersatz in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2017 haben die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sich die Bekl. verpflichtet haben, bis zum 31. Dezember 2017 aus dem Haus auszuziehen. Mit am 19. Dezember 2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Bekl. beantragt, die Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2018 zu verlängern, da ab dem 1. Februar 2018 anderweitig Wohnraum zur Verfügung stünde. Der Kl. hat der Verlängerung der Räumungsfrist widersprochen.
2 Mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 hat das Amtsgericht den Bekl. Räumungsschutz bis zum 31. Januar 2018 gewährt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl. hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
3 Zur Begründung hat es ausgeführt, der für die Berechnung der Antragsfrist gemäß § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO maßgebliche Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen sei, sei vorliegend der 2. Januar 2018 gewesen. Da der Räumungstermin vom 31. Dezember 2017 auf einen Sonntag gefallen sei, sei die Räumung gemäß § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 193 BGB erst am 2. Januar 2018 geschuldet gewesen. Damit sei der Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist am 19. Dezember 2017 noch rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist bei Gericht eingegangen.
4 Das Landgericht hat mit Beschluss der Einzelrichterin vom 12. Januar 2018 die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Kl. unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl.
II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6 Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin).
7 1. Das Rechtsmittel ist statthaft. Die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an. Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch die Einzelrichterin unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8; und VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3; vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rn. 5 ff.).
8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f.; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO. Rn. 9; und VIII ZB 91/11, aaO. Rn. 4; vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, aaO. Rn. 9 f.; vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10). […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde obliegt nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagten waren Mieter eines Wohnhauses des Klägers. Der Kläger hat die Beklagten auf Räumung, Zahlung rückständiger Nebenkosten sowie Schadensersatz in Anspruch genommen. Im Rechtsstreit haben die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagten verpflichtet haben, bis zum 31. Dezember 2017 aus dem Haus auszuziehen. Mit am 19. Dezember 2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten beantragt, die Räumungsfrist bis zum 31. Januar 1018 zu verlängern, da ab dem 1. Februar 2018 anderweitig Wohnraum zur Verfügung stünde. Der Kläger hat der Verlängerung der Räumungsfrist widersprochen. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 hat das Amtsgericht den Beklagten Räumungsschutz bis zum 31. Januar 2018 gewährt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht (Landgericht) durch den Einzelrichter mit dem angefochtenen Beschluss unter Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 568 Satz 2 ZPO) zurückgewiesen. Der Kläger erhob die Rechtsbeschwerde.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurück. Die Rechtsbeschwerde sei statthaft. Die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sei für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt habe, komme es hierbei nicht an. Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch die Einzelrichterin unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt sei, ändere an der Wirksamkeit der Zulassung nichts. Die Rechtsbeschwerde sei begründet. Der angefochtene Beschluss unterliege der Aufhebung, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen sei. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH obliege die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium. Bejahe er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sei seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstoße gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Kosten mache der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (Gerichtskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben).